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werden auf Requisition des General : Kriegsgerichts zur Erledigung vorbereitet.

C. Domani alsachen.

§. 70. Rücksichtlich der Domanial und Forstadmini stration haben sich die Aemter diejenigen Vorschriften zur Richtschnur dienen zu lassen, welche in den über diese Gegenstände unterm heutigen dato erlassenen besonderen Reglements enthalten sind.

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§. 71. In den Aemtern, wo Klostergüter befindlich sind, deren Administration einem Beamten von der Klo: sterkammer übertragen worden, liegen demselben in deren Rücksicht sämmtliche die Domainenverwaltung betreffenden Verpflichtungen ob.

D. Consistorialsachen.

§. 72. Außer den in Consistorialsachen vorkommenden richterlichen Geschäften, begreift in den Provinzen, wo ein Beamter mit dem weltlichen Kirchencommissariate bes auftragt ist, dieses die Besorgung nachstehender admini: strativen Geschäfte:

1) die Bausachen von Kirchen, Schulen, Pfarrz, Schul: lehrer und Armenhåusern;

2) die Aufsicht auf das Vermögen der Kirchen, Schu len und Stiftungen;

3) die Verpachtung oder Administration der geistlichen Grundstücke und Gerechtsame;

4) die Vertretung des Interesses der Kirche, Geistlich: keit, Schulen und Stiftungen bei Streitigkeiten, Processen, Gemeinheitstheilungen u. s. f.;

5) die Verbesserung der Schulstellen durch Neubauc, Anbane, Ausweisungen;

6) die Melioramenten Auseinandersehung zwischen Geist lichen oder deren Erben mit den Neuantretenden ; 7) die Polizeiaufsicht auf Kirchen und Schulen und die darüber vorkommenden Beschwerdeuntersuchungen; 8) die Revision der Kirchen- und Armenrechnungen;

9) die Anwesenheit bei den Kirchenvisitationen und In troductionen;

10) die Anstellung und Beeidigung der Kirchenjuraten und Altaristen.

Wir befehlen demnach allen bei Unsern Aemtern anges stellten Beamten und Amts: Unterbedienten, sich nach den in dem vorstehenden Reglement enthaltenen Vorschriften genau zu achten; und vertrayen um so zuversichtlicher, daß sie mit Rechtschaffenheit, Fleiß und Thätigkeit den ihnen obliegenden Pflichten nachkommen werden, je größer der wichtige Einfluß ist, den ihre treue Dienstführung auf das Wohl der ihrer unmittelbaren Vorsorge anvertrauek ten Unterthanen hat, und je mehr sie dadurch Unsere Landesväterlichen Gesinrungen erfüllen und Unserer bez sondern Huld und Gnade sich würdig machen werden.

Gegeben Carlton: House, den 18. April 1823.

George Rex.

E. Graf v. Münster.

7. Königreich Preußen.

Bald nach dem ersten Pariser Frieden gab der König von Preußen dem, mit der Monarchie wiedervereinigten Fürstenthume, Neufchatel am 18. Juni 1814 eine besondere neue Verfassung, welche, weil Neufchatel in die Reihe der Cantone der Schweiz eintrat, weiter hinten, unter den neuen Verfassungen dieser Cantone aufgeführt wird.

Allein auch der ganzen preußischen Monarchie hatte der König, noch während seiner Unwesenheit auf dem Wiener Congresse, durch Decret vom 22. Mai 1815 (abgedruckt in dieser Urkundensammlung, Th. 2. S. 114 f.) eine allgemeine preußische Nationalrepräsen tation, gegründet auf eine schriftliche Urkunde als Verfassung des preußischen Reiches, versprochen; doch sollten vorher die Provinzialstände da, wo fie mit mehr oder weniger Wirksamkeit noch vorhanden wåren, hergestellt und dem Bedürfnisse der Zeit gemäß eingerichtet, da aber, wo gegenwärtig keine Provinzialstånde bestånden, dieselben angeordnet werden. Zugleich ward bestimmt, daß aus den Provinzialstånden die Versammlung der Repräsentantenkam mer gewählt und diese in Berlin ihren Sit haben sollte. Auch seste das königliche Decret im Voraus die Wirk

samkeit der Landesrepråsentanten in die Berathung über alle Gegenstände der Gefeßgebung, welche die persönlichen und Eigenthumsrechte der Staatsbürger, mit Einschluß der Besteue= rung, beträfen.

Die in dem königlichen Decrete zu diesem Zwecke bestimmte Commission, versammelte sich unter dem Vorsitze des Kronprinzen zu Berlin. Das Ergebniß ihrer Berathungen war, am 5. Juni 1823, das allgemeine Gesch wegen Anordnung der Provinzialstände. Sie sollten, nach der Erklärung der preußischen Staatszeitung 1823, St. 93 ,,im Geiste der älteren teutschen Verfassungen eintreten, wie solche die Eigenthümlichkeit des Staates und das wahre Bedürfniß desselben erforderten." Zugleich behielt der König sich die Entscheidung vor, wann eine Zusammenberufung der allgemeinen Landstände erforderlich seyn werde, und wie sie dann aus den Provinzialständen hervorgehen sollen.

Die deshalb bis jest erschienenen königlichen Des crete find folgende:

a) Allgmeines Gesek wegen Anordnung der Provinzialstånde, vom 5. Juni

1823.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen 2. 20.

haben, um unsern getreuen Unterthanen ein neues blei bendes Pfand landesväterlicher Huld und Vertrauens zu geben, beschlossen, in Unserer Monarchie die ståndischen Verhältnisse zu begründen, und deshalb Provinzialstånde im Geiste der älteren teutschen Verfassungen eintreten zu

lassen, wie solche die Eigenthümlichkeit des Staats und das wahre Bedürfniß der Zeit erfordern.

Eine Commission, unter dem Vorsize Unsers Soh nes, des Kronprinzen königliche Hoheit, ist von Uns be auftragt worden, diese Angelegenheit vorzubereiten, und darüber mit erfahrnen Männern aus jeder Provinz in Berathung zu treten.

Auf den von derselben an Uns erstatteten Bericht, verordnen Wir:

I.

Es sollen Provinzialstånde in Unserer Monarchie in Wirksamkeit treten.

II.

Das Grundeigenthum ist Bedingung der Standschaft.

III.

Die Provinzialstånde sind das geseßmäßige Organ der verschiedenen Stände Unserer getreuen Unterthanen in jeder Provinz.

Dieser Bestimmung gemäß werden Wir

1) die Gefeßesentwürfe, welche allein die Provinz an: gehen, zur Berathung an sie gelangen, ihnen auch, 2) so lange keine allgemeine ständische Versammlungen Statt finden, die Entwürfe solcher allgemeinen Ge seze, welche Veränderungen in Personen, und Ei: genthumsrechten und in den Steuern zum Gegen: stande haben, so weit sie die Provinz betreffen, zur Berathung vorlegen lassen;

3) Bitten und Beschwerden, welche auf das specielle Wohl und Interesse der ganzen Provinz oder eines Theils derselben Beziehung haben, von den Provins zialständen annehmen, solche prüfen und sie darauf bescheiden; und

4) die Communal Angelegenheiten der Provinz ihren Beschlüssen, unter Vorbehalt Unserer Genehmigung und Aufsicht, überlassen.

Dem gegenwärtigen Gesehe, das jedoch auf Neufs chatel und Valangin keine Anwendung findet, wol len Wir für jede Provinz ein besonderes Gefeß, welches

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