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die Stände gehen auseinander; auch bleibt kein fortbestes hender Ausschuß zurück.

Für solche Gegenstände der laufenden ständischen Vers waltung aber, welche Wir den Ständen künftig übertra gen werden, können sie die geeigneten Personen wählen und bestellen, welche die Geschäfte fordern.

§. 54. Das Resultat der Landtagsverhandlungen wird durch den Druck bekannt gemacht.

§. 55. Zum Versammlungsorte des Landtages bestim men Bir Unsere Haupts und Residenzstadt Königsberg, abwechselnd mit Danzig. 79546

..)

56. Die Abgeordneten sollen angemessene Reisekosten und Tagegelder erhalten. Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag veranlaßten Kos ften, wird die besondere Verordnung (§. 4.) festseßen.

§. 57. Die in einzelnen Landestheilen (§. 1.) dieses ständischen Verbandes bestehenden Communalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, wenn folches nicht durch gemeinschaftliche Uebereinkunft beschlos sen wird.

Bis dahin dauern daher die bisherigen Communalvers fassungen in einzelnen Landestheilen, wie sie jest bestes hen, fort, und Wir gestatten, daß für diese Angelegen: heiten, auf vorgängige Anzeige bei Unserm Landtagscoms miffarius und mit dessen Bewilligung, jährlich besondere Communallandtage, jedoch mit verhältnißmäßiger Zuzies hung von Abgeordneten aller Stände, welchen das gegens wärtige Gefeß die Landstandschaft beilegt, gehalten werden.

Die Beschlüsse über Veränderungen in den Commur naleinrichtungen, und neue Communalabgaben, bedürfen Unserer Genehmigung. Zur Festschung der deshalb nds thigen näheren Bestimmungen und Ordnungen erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtages, insbesondere über die Fortdauer des in Königsberg bestehenden ständis schen Committee und dessen dem Vorstehenden gemäße Bildung.

§. 58. Was die kreisständischen Versammlungen betrifft; fo follen solche, wo sie bis jcht noch Statt finden, bis auf weitere Anordnung, ferner bestehen, und da, wo sie

früher bestanden haben, wieder eingeführt werden. Von dem ersten Landtage, zu welchem dieser ständische Vers band berufen werden wird, erwarten Wir die Vorschläge, wie die Kreisstände mit den Modificationen, welche der Zutritt aller Stände erfordert, einzurichten seyn werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter schrift und Beidrückung Unseres großen königlichen Infiegels.

Gegeben Berlin, den 1. Juli 1823.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

v. Schuckmann.

d) Gesek wegen Anordnung der Provinzialstånde im Herzogthume Pommern und Fürstenthum Rügen, vom 1. Juli 1823...

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gna= ben, König von Preußen c. 2c.

ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provins zialstände in unserer Monarchie am 5. Juni d. J. cr laffenen allgemeinen Geseßes, für den ständischen Vers band im Herzogthum Pommern und Fürstenthum Rügen, nachstehende besondere Vorschriften:

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§. 1. Dieser Verband begreift.

1) Altvorpommern,

2) Neuvorpommern und Rügen,

3) Hinterpommern.

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Die vormals zu Westpreußen gehörig gewesenen Orte Heinrichsdorf, Reppow, Blumenwerder und Bahrlang

werden, in ständischer Beziehung, zum Neus Stettiner Kreise von Hinterpommern gerechnet.

Sonst giebt überall die frühere historische Begränzung die Regel für diesen ständischen Verband, mit alleinigem Ausschluß der Enklaven, welche bei den Kreisen bleiben, zu denen die neue Verwaltungseintheilung sie gelegt hat. §. 2. Die Stände dieses Verbändes bestehen: I. der erste Stand,

aus der Ritterschaft, wobei der Fürst zu Putbus, wegen seines Familienmajorats, cine Birilftimme zu führen berechtigt seyn soll;

11. der zweite Stand,

aus den Städten;

III. der dritte Stand,

aus den übrigen Gutsbesißern, Erbpächtern und Bauern.

§. 3. Alle Stände erscheinen auf dem Landtage durch Abgeordnete, welche von ihnen durch Wahl bestimmt wers den. Nur der Fürst zu Putbus führt die ihm §. 2. zus gewiesene Virilstimme in Person; im Verhinderungsfalle tritt ein aus der Ritterschaft von Neuvorpommern und Rügen gewählter Abgeordneter an seine Stelle.

§. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im §. 2. benannten Stände bestimmen Wir:

A. Für Altvorpommern,

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für Altvorpommern auf 10 Mitgl.

B. Für Neuvorpommern und Rügen,

I. für den ersten Stand, mit Einschluß des Fürsten zu

Putbus auf

II. får den zweiten Stand auf

III. für den dritten Stand auf

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für Neuvorpommern und Rügen auf 10 Mitgl.

Bierter Banb.

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interpommern,

C. Für

I. für den ersten Stand auf II. für den zweiten Stand auf

III. für den dritten Stand auf

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für Hinterpommern auf 28 Mitgl. Hicraus ergiebt sich die Gesammtzahl von 48 Mits gliedern für diesen ganzen ständischen Verband.

Die speciellere Vertheilung der Abgeordneten jedes Standes wird eine besondere Verordnung festsehen.

§. 5. Bei der Wählbarkeit der Abgeordneten aller Stáns de zum Provinziallandtage werden folgende Bedingungen vorausgeseht:

1) Grundbesih in auf und absteigender Linie crerbt, oder auf andere Weise erworben, und zehen Jahre. lang nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle wird die Zeit des Besiķes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet;

2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 3) die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; 4) der unbescholtene Ruf.

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§. 6. Von der Bedingung des zehnjährigen Besizes zu dispensiren, behalten wir uns Allerhöchstselbst vor. Ansehung der übrigen Bedingungen findet keine Dist pensation Statt.

§. 7. Das Recht zu dem ersten Stande für die Rit terschaft als Abgeordneter gewählt zu werden, wird durch den Besih eines Ritterguts in der Provinz, ohne Rücks ficht auf die adelige Geburt des Besizers, begründet. Wir behalten uns jedoch vor, den Besih bedeutender Famiz ften: Fideicommißgüter auf angemessene Weise hierbei zu Bevorrechten.

§. 8. Der Besih cines Ritterguts in einer andern Uns ferer Provinzen wird auf die bestimmte Dauer von zehen Jahren angerechnet.

§. 9. Wenn Geistliche, Militair: und Civilbeamte, die durch den mit vorstehenden Bedingungen verknüpften Ber As eines Ritterguts dem ersten Stande angehören, als

Abgeordnete desselben gewählt werden; so bedürfen sie der Beurlaubung ihrer Vorgesezten.

§. 10. Als Abgeordnete des zweiten Standes können nur städtische Grundbesißer gewählt werden, welche ents weder zeitige Magistratspersonen sind, oder ein bürgerlis ches Gewerbe treiben.

Bei den lehtern muß der Grundbesit, mit dem Ger werbe zusammen, einen nach der Verschiedenheit der Städte abzumessenden Werth haben, welche die §. 4. vorbehaltene besondere Verordnung bestimmen wird..

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§. 11. Bei dem dritten Stande wird zu der Eigens schaft cines Landtagsabgeordneten der Besiß eines als Hauptgewerbe selbst bewirthschafteten Landguts erfordert, deffen Größe ebenfalls die besondere Verordnung (§. 4.) festsehen wird.

6. 12. Die vorbemerkten Bedingungen der Wählbar. keit treten auch für die Befugniß der Wahl ein, mit dem Unterschiede, daß für die Wählenden, oder Wahlmänner, die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahres genügt; und nicht zehnjähriger, sondern nur eigenthümli cher Besitz, ohne Rücksicht auf die bei dem dritten Stande nach §. 11. zu bestimmende Größe des Grundbesizes, err forderlich ist.

f. 13. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn über das Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Concurs eröffnet ist, imgleichen, während eines nicht einer moralischen Person zuständigen gesells schaftlichen Besites.

Bei dem ersten Stande hören Wählbarkeit und Wahls recht auf, wenn durch Zerstückelung die Eigenschaft eines Rittergnts vernichtet wird.

§. 14. In mehreren Kreisen Angesessene können in jes dem der Kreise, in welchem sie ansässig sind, wählen und gewählt werden. Ju lehterem Falle bleibt es dem Ge wählten überlassen, für welchen Kreis er eintreten will.

§. 15. Ein Abgeordneter kann auch Mitglied des Lands tags einer andern Provinz feyn, wenn die Zeit der Vers Sammlung es zuläßt.

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