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§. 50. Alle bei dem. Landtage eingehenden,, fö wie die von demselben ausgehenden Anträge, müssen schriftlich eingegeben werden. Sind die; leßtern cinmal zurückge: wiesen; so dürfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veranlassungen, oder neue Gründe eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung des Landtags, erneuert werden.

§. 51. Die Stände stehen als berathende Versamme lung eben so wenig mit den Ständen anderer Provinzen als mit den Communen und Kreisstånden ihrer Provinz in Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen un ter ihnen Statt.

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§. 52. Die einzelnen Stånde können ihren Abgeordnes ten keine bindenden Instructionen ertheilen, es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und Beschwerden anzubringen.

§. 53. Sobald der Commissarius den Landtag geschloss sen hat, ist das ständische Amt des Landtagsmarschalls beendigt, die landständischen Berathungen hören auf, und die Stände gehen auseinander, auch bleibt kein fortbestes hender Ausschuß zurück. Für solche Gegenstände der laufenden ständischen Verwaltung aber, welche Wir den Ständen künftig übertragen werden, können sie die geeig neten Personen wählen und bestellen, insofern die Ge schäfte solches fordern.

§. 54. Das Resultat der Landtagsverhandlungen wird durch den Druck bekannt gemacht.

§. 55. Zum Versammlungsorte des Landtags bestimmen Bir Unsere Stadt Münster.

§. 56. Die Landtagsabgeordneten sollen angemessene Reisekosten und Tagegelder erhalten.

Das Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung (§. 4.): festschen.

§. 57. Die in den einzelnen Theilen dieses ständischen Verbandes bestehenden Communalverhältnisse, gehen auf die Gesammtheit desselben nicht über, wenn solches nicht durch gemeinschaftliche Uebereinkunft beschlossen wird. Bis dahin dauern die vorhandenen Communalverfassuns

gen in ihrer observanzmäßigen Einrichtung fort, und Wir gestatten, daß für diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige bei unserm Landtagscommissarius und dessen Ber willigung, auch ferneve Bersammlungen, jedoch mit vet: hältnißmäßiger Zuziehung von Abgeordneten aller Stände, welchen das gegenwärtige Gesetz die Landstandschaft bei: legt, gehalten werden.

Die Beschlüsse über Veränderungen in den Commu naleinrichtungen und neue Communalauflagen bedürfen Unserer Sanction. Zur Festschung der deshalb nöthigen nähern Bestimmungen und Bedingungen, erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtags.

§. 58. Was die Freisständischen Versammlungen betrifft; so erwarten Wir ebenfalls von dem ersten Landtage die Vorschläge, wie solche unter Zutritt aller Stände dieses Verbandes einzurichten seyn werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unters schrift und Beidrückung Unseres großen königlichen Infiegels.

Gegeben Berlin, den 27. März 1824.

(L. S.) Friedrich Wilhelm.

von Schuckmann.

g) Gesek wegen Anordnung der Provinzialstände für das Großherzogthum Posen, vom 27. März 1824.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen x. x.

ertheilen, in Folge des wegen Anordnung der Provins zialstände in Unserer Monarchie am 5. Juni vorigen Jah res erlassenen allgemeinen Gesches, für den ständischen

Verband im Großherzogthum Pofen nachstehende besons dere Vorschriften.

§. 1. Dieser Verband umfaßt, alle diejenigen Landess theile, welche nach der Verordnung vom 30. April 1815 die Provinz Posen bilden.

§. 2. Die Stände dieses Perbandes bestehen, und zwar I. der erste Stand,

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a) aus dem Fürsten von Thurn und Taris, wegen des Fürstenthums Krotoszyn;

b) aus dem Fürsten von Sulkowski, wegen seines Familienmajorats Reisen;

c) aus der Ritterschaft;

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aus den übrigen Gutsbesigern, mit Grundeigens thum versehenen Bauern und Erbzinsmännern. §. 3. Auf dem Landtage kann sich der Fürst von Thurn und Tapis durch einen dazu geeigneten Bevollmächtigs ten aus der Ritterschaft vertreten lassen. Der Fürst von Sulkowski führt aber, sobald er die Majorennitát ers reicht hat, die ihm zugewiesene Stimme in Person.

Alle übrigen Stände erscheinen durch Abgeordnete, welche von ihnen durch Wahl bestimmt werden, und wenn der Fürst von Sulkowski behindert ist, auf dem Lands tage zu erscheinen; so tritt ein von der Ritterschaft ges wählter Abgeordneter an seine Stelle.

§. 4. Die Anzahl der Mitglieder eines jeden der im §. 2. benannten Stände bestimmen Wir

I. für den ersten Stand,

1) den Fürsten von Thurn u. Taris auf 1
2) den Fürsten von Sulkowski auf
3) die Ritterschaft auf

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Hieraus ergiebt sich die Gesammtzahl von acht und vierzig Mitgliedern für diesen ganzen ständischen Verband.

Die speciellere Bertheilung der Abgeordneten jedes Standes, so wie die Bildung der hierzu erforderlichen Wahlbezirke, wird eine besondere Verordnung festschen.

§. 5. Bei der Wählbarkeit der Abgeordneten aller Stände zum Provinziallandtage, werden folgende Bes dingungen vorausgeseht:

1) Grundbesih, in auf und absteigender Linie crerbt, oder auf andere Weise erworben, und zehn Jahre lang nicht unterbrochen. Im Vererbungsfalle wird die Zeit des Besißes des Erblassers und des Erben zusammengerechnet;

2) die Gemeinschaft mit einer der christlichen Kirchen; 3) die Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; 4) der unbescholtene Ruf; und

5) daß der zu Wählende nach dem Staatsvertrage vom 3. Mai 1815 für einen preußischen Unterthan zu halten sey.

§. 6. Von der Bedingung des zehnjährigen Besizes zu dispensiren, behalten Wir Uns Allerhöchstselbst vor. In Ansehung der übrigen Bedingungen findet keine Dispens sation Statt.

§. 7. Das Recht zu dem ersten Stande-für die Rit terschaft als Abgeordneter gewählt zu werden, wird durch den Besitz eines Ritterguts in der Provinz, ohne Rücks sicht auf die adelige Geburt des Besizers, begründet. Wir behalten uns jedoch vor, den Besiß bedeutender Far milien Fideicommißgüter auf angemessene Weise hierbei zu bevorrechten.

§. 8. Der Besitz eines Ritterguts in einer andern Uns serer Provinzen wird auf die bestimmte Dauer von zehn Jahren angerechnet.

§. 9. Wenn Geistliche, Militairs und Civilbeamte, die durch den mit vorstehenden Bedingungen verknüpften Bes fiß eines Ritterguts dem ersten Stande angehören, als Abgeordnete desselben gewählt werden; so bedürfen sie der Beurlaubung ihrer Vorgesehten.

§. 10. Als Abgeordnete des zweiten Standes können nur städtische Grundbesißer gewählt werden, welche ents weder zeitige Magistratspersonen sind, oder ein bürgerli: ches Gewerbe treiben, welches eine Corporation, Innung oder Meisterschaft erheischt. Bei den lehtern muß der Grundbesit, mit dem Gewerbe zusammen, einen nach der Verschiedenheit der Städte abzumessenden Werth haben, welchen die §. 4. vorbehaltene besondere Verordnung be stimmen wird.

§. 11. Bei dem dritten Stande wird zu der Eigens schaft eines Landtagsabgeordneten der Besit cines als Hauptgewerbe selbst bewirthschafteten Landguts erfordert, dessen Größe ebenfalls die besondere Verordnung (§. 4.) festschen wird.

§. 12. Die vorbemerkten Bedingungen der Wählbars teit treten auch für die Befugniß zur Wahl ein, mit dem Unterschiede, daß für die Wählenden, oder Wahlmanner, die Vollendung des vier und zwanzigsten Lebensjahres ges nügt, und nicht zehnjähriger, sondern nur eigenthümlis cher Besiz erforderlich ist.

In den Städten wird das Wahlrecht von den mit Grundeigenthum angesessenen Bürgern ausgeübt.

Bei dem dritten Stande wird dasselbe durch den Ber sit eines Landguts von einer gewissen, durch die Verords nung (§. 4.) zu bestimmenden Größe bedungen.

§. 13. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, wenn über das Vermögen dessen, dem diese Befugnisse zustehen, der Concurs eröffnet ist, imgleichen während cines nicht einer moralischen Person zuständigen gesells schaftlichen Besites.

Bei dem ersten Stande hören Wählbarkeit und Wahl: recht auf, wenn durch Zerstückelung die Eigenschaft eines Rittergutes vernichtet wird.

§. 14. In mehrern Wahlbezirken Angesessene können in jedem derselben, in welchem sie ansässig sind, wählen und gewählt werden. In lehterm Falle bleibt es dem Gewählten überlassen, für welchen Bezirk er eintreten will.

Bierter Band.

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