Page images
PDF
EPUB

Sie haben Suppleanten für die Vacanzzeit, auf den Fall einer Krankheit, oder wenn sie in das Geschger bungscorps deputirt werden.

101. Außer diesen drei ersten Gewalten, gicht es in dem Hauptort, und in den Districten von jedem Can: ton, untere Gerichte für Civil und Polizeisachen. Diese bestehen aus neun Mitgliedern, so das Wahlcorps er: wählt.

Sie bleiben neun Jahr lang im Amt. Es tritt alle Jahre einer heraus..

Der Präsident wird von dem Statthalter des Directo riums unter den Beisißern ernannt.

Diese Gerichte bestellen in jedem Dorfe oder Quars tier einer Stadt einen Friedensrichter, der daselbst Haust hablich ist.

Seine Verrichtungen sind:

1) kleine Polizeivergehen abzustrafen;
2) kleine Civilprocesse auszusprechen; und
3) wichtigere, wo möglich, gütlich beizulegen.

102. Für die Handhabung der öffentlichen Ruhe, und für die Vollzichung der sowohl von dem Statthalter, als von den Gerichtshöfen, oder von der Verwaltungskammer ergehenden Befehle, ist in jedem Hauptort, und in jedem District ein Unterstatthalter, welcher in jeder Section der Städte, und in jedem Dorfe einen Agenten unter sich hat, den er selbst ernennt.

103. Dieser Agent verfährt in wichtigen Fällen nicht ohne Zuzichung zweier Gehülfen, die er sich selbst wählt, wenn er Besiß von seinem Amte nimmt.

104. Ferner wird jeder Gemeinde überlassen, zur Be sorgung ihrer Gemeindegåter besondere Berwalter aus ihrem Mittel zu sehen. Das Gesch wird bestimmen, vor wem sie Rechnung ablegen, und Klagen über ihre Verwaltung geführt werden sollen.

105. Das Vollziehungsdirectorium kann die Richter und die Verwalter, wegen Verlegung der Gesche, wegen Un treue oder Vernachlässigung ihrer Pflichten anklagen.

[ocr errors]

Der Gesetzgeber wird die Strafgeseße errichten, und den gehörigen Richter anweisen.

Eilfter Titel.

Abänderung der Constitution. 106. Der Senat schlägt diese Abänderung vor; die hierüber gemachten aber erhalten nicht cher die Kraft eines Schlusses, bis sie zweimal decretirt werden, und zwar muß zwischen dem ersten Decret und dem zweiten, ein Zeitraum von einem Jahr verstreichen. Diese Schlüsse des Senats müssen hierauf von dem großen Rath vers worfen, oder genehmigt, und it lehtern Fall den Ürvers sammlungen zugeschickt werden, um sie anzunehmen oder zu verwerfen.

107. Wenn die Urversammlungen dieselben annehmen; so sind sie neue Fundamentalgeseße der Staatsverfassung. Von der Nationalversammlung des Canton Basel eins hellig angenommen, den 15. März 1798.

Präsident. Peter Schs. J. U. D.

Secretarii,

J. H. Wieland. J. U. D.
Wernhard Huber.

Die Erneuerung des Krieges zwischen Destreich und Frankreich im Jahre 1799, führte zur Auflösung der faum ins Staatsleben eingetretenen Verfassung. Als der Kampf den Boden der Schweiz berührte, fochten Schweizer unter Destreichs, und andere Schweizer unter Frankreichs Fahnen. Die helvetische Regierung hielt in Lucern sich nicht mehr sicher, und verlegte (31. Mai 1799) ihren Siß nach Bern. Unter dem Schuhe der öftreichischen Waffen versuchten viele der vormaligen

Bierter Band.

25

Obrigkeiten *) die Herstellung der alten Ordnung der Dinge; doch erkannte man bald, daß das Volk nicht nach der vorigen Unterthänigkeit sich zurückschne. Nach Massena's Besiegung der Russen und Destreicher bei Zürich (25. und 26. Sept. 1799), behaupteten die Franzosen in der ganzen Schweiz und selbst in Graubündten, das Uebergewicht. Im Innern dauerte der Kampf zwischen den beiden Partheien fort, die einander gegen= seitig von den Geschäften verdrångten,,,also, daß keine lange am Ruder blieb, und keine dem Vaterlande half **)."

Bald aber zeigte der achtzehnte Brümaire, welcher den General Bonaparte als ersten Consul an die Spihe der Republik Frankreich stellte, seine Rückwirkung auf die Schweiz. Schon am 7. und 8. Jan. 1800 löseten die gefeßgebenden Räthe zu Bern das Directorium auf. Ein Vollziehungsausschuß von sieben Personen, deren Widerwillen gegen das neue System man kannte, ward an dessen Stelle ernannt. Allein eben so willkührlich lösete am 7. Aug. 1800 dieser Vollziehungsrath die beiden Räthe auf, und berief einen neuen geseßgebenden Körper aus 43 Personen, zusammen. Die Regierung, aus fünf Personen bestehend, nannte sich Vollziehungsrath, nahm aber den Namen Directorium bald darauf wieder an. Wenige Wochen vor der Anerken nung der helvetischen Republik von Destreich im Frieden von Luneville (9. Febr. 1801) erschienen, im Ja nuar 1801, Glaire, Rengger und Stapfer mit einem von ihnen ausgearbeiteten neuen Verfassungsentwurfe

-

*) Vrgl. Heinr. 3fchokke, des Schweizerlandes Geschichte, für das Schweizervolk. Uarau, 1822. 8. G. 277 ff.

**). 3 schokke, a. a. D. S. 278.

in Paris, der aber dem geseßgebenden Rathe Helvetiens nicht vorgelegt worden war. Der erste Consul erklärte den Deputirten, die Schweiz bedürfe einer eigenthümlichen, ihr anpassenden Verfassung. Im Anfange des Mais kehrten Glaire und Rengger von Paris zurúck, worauf ein neuer Verfassungsentwurf, der, nach der Meinung des ersten Consuls den Bedürfnissen und Wünschen der helvetischen Nation zu entsprechen schien, der aber weder der republikanischen Parthei, noch den Ansichten der alten Aristokraten zusagte, am 29. Mai 1801 mit einigen Abänderungen bekannt gemacht

ward.

2) Grundzüge der Verfassung vom 29. Mai 1801 *).

Erster Titel.

Die helvetische Republik ist Eins. Bern ist die Hauptstadt Helvetiens. Ihr Gebiet ist in Cantone abs getheilt. Es bestehen 17 Cantone: Bern in seiner als ten Ausdehnung, mit Ausnahme des Waadtlands und Aargaus; Zurich in seinen alten Gränzen; Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, eben so; Glas rus, vergrößert durch Sargans, Werdenberg u. f. w.; Appenzell, vergrößert durch Toggenburg, St. Gallen und Rheinthal; Solothurn in den alten Gränzen; Freiburg vergrößert durch die ehemaligen gemeinen Boigteien Morat und Schwarzenburg; Basel vergrößert durch das Unter: Frickthal bei Sickingen: Schafhaus sen, vereinigt mit dem Thurgau; Aargau, vereinigt mit Baden und dem obern Frickthal; das Waadtland in den alten Gränzen; Graubündten, und die itas lienischen Landvoigteien.

*) Vrgl. Ullgem. 3eit. 1801. Nr. 156. und Nr. 148,

[ocr errors]

3weiter Titel.

Es giebt eine Centralorganisirung zur Aus übung der Nationalsouverainetát, und eine Cantonals organisirung.

Die Centralorganisirung begreift: die allge meine Oberpolizei; die bewaffnete Macht zur innern und äußern Beschüßung der Republik; die politischen und dis plomatischen Verhältnisse mit dem Auslande; die einför mige Verwaltung der bürgerlichen und peinlichen Ge richtsbarkeit; die Bestimmung des Beitrags, welchen je: der Canton an den öffentlichen Schahz zahlen soll; die National Regien, Salzwerke, Posten, Bergwerke, Zölle und Gefälle; das Münzwesen und dessen Polizei; die Reglements und die Polizei des Handels, und die allge meinen Anstalten des öffentlichen Unterrichts.

Die besondere Organisirung jedes Canions begreift: die Grundlage und die Weise der Umlegung der Grundsteuern; die Bestimmung der Bedürfnisse des Cans tons, und die Mittel, denselben durch drtliche Contribu tionen abzuhelfen; die Zuchtpolizei; die Verwaltung der Nationalgüter und Domainen, mit Inbegriff der Zehnten und Grundzinse; den Gottesdienst; die Indemnitäten der Geistlichen; die besondern Anstalten für Erziehung und öffentlichen Unterricht, zu welchen Ausgaben besonders die Einkünfte der Cantonalgüter, Zehnten und Grunds zinse bestimmt werden sollen.

Drittter Titel.

Die allgemeine Organisirung der Republik ves steht aus einer Tagsaßung und einem Senat. A. Tagfaķung.

Die Tagsakung bildet sich durch die Vereinigung von Repräsentanten jedes Cantons; 9 von Bern; 8 von 3ús rich; 5 von Lucern; Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug, jedes einen; 5 von Glarus; 6 von Appenzell; 3 von Solothurn; 4 von Freiburg; 4 von Basel; 6 von Schafs hausen; 5 von Aargau; 7 von Waadtland; 6 von Graus bundten; 5 von den italienischen Landvoigteien.

« PreviousContinue »