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Zweiter Titel.

Gebiet seintheilung.

2. Die helvetische Republik bildet Einen Staat.
3. Ihr Gebiet ist in Cantone cingetheilt.
4. Diese sind:

Appenzell, in den gegenwärtigen Gränzen des Cantons Santis, mit dem District Neu St. Jos hann.

Aargau, mit dem ganzen ehemaligen Amt Aars burg, der ehemaligen Landvoigtey Baden, und den untern Freiämtern.

Basel, in seinen diesmaligen Grånzen.

Bern, in seinen diesmaligen Gränzen, mit Auss nahme der dem Canton Aargau einverleibten Ges meinden des vormaligen Amts Aarburg, vereinigt mit dem Canton Oberland.

Freiburg, in seinen diesmaligen Gränzen, mit Ausnahme der ehemaligen Voigteien Avanches und Payerne.

Glarus, in den diesmaligen Gränzen des Cans tons Linth, mit Ausnahme des Districts Neu St. Johann, der March, Reichenburg und der Höfe.

Lucern, in seinen diesmaligen Gränzen, mit Auss nahme des Amts Merischwand, vereinigt mit dem Hizkircher Amt.

Graubündten, in seinen dermaligen Gränzen. Schafhausen, in seinen dermaligen Gränzen. Schwyz, bestehend aus den dermaligen Bezirken Schwyz, Arth und Einsiedlen, nebst der March, den Höfen und Reichenburg.

Solothurn in seinen dermaligen Gränzen. Tessin, in den diesmaligen Gränzen der Cantone Lugano und Bellinzona.

Thurgau, in seinen dermaligen Gränzen. Unterwalden, in den dermaligen Gränzen der Districte Sarnen und Stanz.

Uri, in den dermaligen Gränzen der Districte Alts dorf und Andermatt.

Waadt, in seinen dermaligen Gränzen, vereinigt mit den ehemaligen Landvoigteien Avanches und Payerne.

Zug, bestehend aus dem bisherigen Bezirk Zug, den obern Freiamtern und dem Amt Merischwand. Zürich, in seinen dermaligen Gränzen.

5. Die erforderlichen Gränzberichtigungen zwischen den Cantonen sind dem Gesetz überlassen.

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6. Es giebt keine Geburtsvorrechte unter den helvetis schen Bürgern.

7. Keine Ehrentitel noch Vorrang, als die von dffents lichen Stellen herrühren, find anerkannt.

8. Helvetische Bürger sind:

1) alle diejenigen, welche sich gegenwärtig im Besih des helvetischen Staatsbürgerrechts befinden;

2) die Söhne der helvetischen Bürger;

3) die Fremden, denen das Gesch das Staatsbürger: recht ertheilt.

9. Das Geses wird über die Ausübung des Staatss bürgerrechts verfügen; es wird ebenfalls die Art der Ers werbung, so wie die Fälle des Verlustes und der Eins stellung desselben festseßen.

Bierter Titel.

Grundeigenthum.

10. Kein Grundstück kann für unveräußerlich erklärt, noch mit einer immerwährenden Abgabe belastet werden. 11. Alle Abgaben dieser Art, welche gegenwärtig bes stehen, namentlich die Zehnten und Grundzinse, sind lostauflich.

12. Die Art dieses Loskaufs soll spätestens bis zum 1. Januar 1803 festgesezt werden.

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Fünfter Titel.

Grundlagen der Verfassung.

13. Die allgemeine Staatsverwaltung umfaßt alle Ge genstände des gemeinsamen Wohls, und die der Souve rainitätsausübung wesentlich angehören, als:

die innere und äußere Sicherheit der Republik;
die freundschaftlichen, politischen und Handelsverhälts
nisse mit den auswärtigen Mächten;

die allgemeinen Verfügungen über das Kirchenwesen,
insoweit es von der weltlichen Gewalt abhängt,
und über den öffentlichen Unterricht;

die Aufsicht über die Rechtspflege;

die Leitung des Straßent, Wasser und Brückenbaues, insoweit es von allgemeinem Nußen ist;

den Bergbau;

die Pulver und Salpeterfabrication; die Verwals tung der für allgemeine Bedürfnisse angewiesenen Waldungen, so wie der Salzwerke, und den Han: del mit auswärtigem Salz;

das Postwesen;

die Verfertigung und Polizei der Münzen; über:
haupt das Nationalvermögen, welches besonders
zu den allgemeinen Ausgaben geeignet ist;
den Handel und die Industrie in ihrer Beziehung
auf die Rechte des Bürgers und den allgemeinen
Wohlstand; die Gesundheitspolizei, die Aufsicht
über das Forstwesen.

Die Gewalt über diese Gegenstände zu verfügen, ist
einer Tagsaßung, einem Senate, und einem
Vollziehungs.rathe übertragen.

14. Jeder Canton bestimmt seine besondern Ausgaben, und die Mittel zu Bestreitung derselben.

Er liefert auf die ihm angemessen scheinende Weise seinen gefeßlich bestimmten Beitrag zu den allgemeinen Ausgaben.

Er fest, unter den im Titel XII. anzuführenden Ein: schränkungen, die Einrichtung seines Gerichtswesens fcft. Er hat die Besorgung der niedern Polizei.

Er verwaltet seine Liegenschaften, kann aber ohne ge seßliche Bevollmächtigung von Seite der Tagsaßung dies selbe nicht veräußern,

Er verwaltet seine Unterrichts und Unterstüßungsans stalten, so wie seine öffentlichen Stiftungen jeder Art.

Er sorgt für die Anlegung und Unterhaltung seiner besondern Straßen, Wege, Brücken und übrigen Werke. solcher Art.

Dem zufolge seht jeder Canton seine eigene Organiz fation fest; die zu dem Ende ausgefertigte Urkunde wird, nach ihrer Einregistrirung, in die Archive des Senats niedergelegt, und bleibt unter der Garantie der Nation.

Sechster Titel.

Gefeßgebende Gewalt.

15. Die Geseze werden durch den Senat vorbereitet und entworfen, und durch die Tagfahung beschlossen.

Im Fall dieselben neue Auflagen betreffen, werden sie den Cantonen vorgeschlagen; wenn sie aber nicht eine Mehrheit von zwei Drittheilen der Cantone erhalten; so kann der Senat dieselben der Tagsaßung vorlegen.

Siebenter Titel.

Tag sa kung.

16. Die Tagsaßung besteht aus den Stellvertretern aller Cantone, die in dem Verhältnisse von Einem auf 25,000 Seelen gewählt werden.

17. Jeder Canton hat wenigstens einen Stellvertreter in der Tagsaßung.

18. Die Mitglieder der Tagsaßung werden auf fol gende Weise ernennt:

In jedem Canton sind zwei Wahlcorps, von wel chen das eine den Vorschlag, und das andere die Ernen: nung hat.

Die Anzahl der Glieder des einen und andern Corps wird im Verhältnisse mit der Bevölkerung eines jeden Cantons bestimmt.

In keinem Canton kann ein Wahlcorps aus mehr als 45 Mitgliedern bestehen.

Um Mitglied von dem vorschlagenden Wahlcorps zu werden, muß man ein Grundeigenthum besißen von wer nigstens 10,000 Franken in den größern Cantonen, und von wenigstens 2000 Franken in den geringern Cantonen.

Im Fall einer Ernennung wird aus dem vorschlagen, den Wahlcorps ein Drittheil durchs Loos ausgezogen, welcher aus den Listen von Wählbaren, die im Berhälts niß von wenigstens Einem auf hundert Activbürger durch das Volk zu bezeichnen sind, die für tüchtig erachteten zur Wahl vorschlägt.

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Das Loos bezeichnet ebenfalls einen Drittheil des ers nennenden Wahlcorps, welcher aus den Vorgeschlagenen die Ernennung vorzunehmen hat.

Die Einrichtung beider Wahlcorps, so wie die Vors schriften ihres Verfahrens, sind dem Gesch zu bestim men überlassen.

Beide Wahlcorps ergänzen sich selbst aus den vom Volk errichteten Verzeichnissen von Wählbaren.

Die Mitglieder derselben können nicht selbst zu den Stellen gewählt werden, mit deren Befehung sie beauf tragt sind.

Ihre Stellen sind lebenslänglich.

19. Die Tagsaßung wird jährlich zum fünften Theil

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20. Sie versammelt sich auf den ersten Mai. Ihre Sizungen können einen Monat lang dauern. Sie versammelt sich außerordentlich auf die Zusams menberufung des Senats, der in diesem Falle die Dauer ihrer Sizungen bestimmt; auf das Verlangen der Mehrs Heit der Cantone wird sie ebenfalls von dem Senat zu sammenberufen.

21. Die Tagsaßung kann keine Berathschlagung vors nehmen, wenn nicht wenigstens zwei Drittheile ihrer Mits glieder gegenwärtig sind.

22. Sie berathschlagt über die ihr vom Senat vorges legten Gefeßesentwürfe, und nimmt dieselben an, oder verwirft fic, unter geheimer Abstimmung.

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