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6. 16. Den Rittergutsbesißern ist nachgelassen, ihre Abstimmung in eigenhändig geschriebenen und mit ihren vollen Namen unterzeichneten Wahlzetteln abzugeben. Die Anwesenden stimmen in der Ordnung ab, wie sie sich zum Wahltage angemeldet haben, und die Abwesenden haben ihre Abstimmung bis zum Wahltage einzusenden. Die Eröffnung der Wahlzettel geschicht in Gegenwart der ers schienenen, und die drei zunächst wohnenden Ritterguts: befizer werden ausdrücklich dazu eingeladen. Jeder Rit tergutsbesizer hat übrigens feine. Abstimmung auf sechs Abgeordnete und eben so viele Stellvertreter ju richten.

§. 17. Die Wahlberechtigten der übrigen Stände haben ihre Abstimmung dem zur Leitung des Wahlgeschäfts Bes auftragten mündlich und einzeln zu eröffnen, und dabei das im folgenden §. bemerkte Handgeldbniß zu leisten. Sie werden in den Städten viertelsweise und vom Lande nach Dorfschaften vorgenommen.

§. 18. Jeder Wahlberechtigte betheuert vorher durch Handgelöbniß, daß er nach eigener Ueberzeugung für das Beste des Landes seine Stimme abgeben werde, und daß er hierzu weder Anleitung noch sonst etwas erhalten habe, oder annehmen werde. Sollten dennoch Empfehlungen oder Werbungen vorkommen; so wird die dadurch bewirkte Wahl ungültig, eine anderweite nöthig, und die Schuls digen verlieren, mit Vorbehalt anderer geschlicher Strafe, ihr Wahlrecht.

§. 19. Bei der Wahl selbst entscheidet die absolute Stimmenmehrheit, und wenn der dadurch Erkohrne die Stelle entweder nicht annehmen, oder doch derselben eine Zeit lang nicht vorstchen könnte; so tritt jedesmal derjes nige als' Stellvertreter an seiner Statt ein, der nach ihm die meisten Stimmen hatte. Sollten alle Stimmen auf eine Person gefallen seyn; so wird der Stellvertreter bes sonders gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

§. 20. Ablehnen kann ein Gewählter die Stelle eines Abgeordneten nur, wenn er Staatsdiener ist, oder wegen ärztlich bescheinigter Krankheit, oder wegen häuslicher

Unentbehrlichkeit, die seine obrigkeitliche Behörde zu bes glaubigen hat.

§. 21. Ueber die Wahlhandlungen werden von den Com missarien entweder selbst, oder durch beizuziehende verpflich tete Secretarien, und bei den Justizămtern durch den zweis ten Beamten, oder einen verpflichteten Actuar, ausführliche Protocole, mit genauer Bemerkung jedes Stimmenden und seiner Abstimmung, aufgenommen, von den Commis sarien und ersten Beamten unterschrieben, und nebst den Acten, mit einem die Namen der Gewählten und deren Stellvertreter enthaltenden Bericht, an die Landesregie: rung eingesendet.

§. 22. Die Landesregierung prüft dann ohne Zeitver luft die sämmtlichen Wahlen, und sendet die Acten mit ihren gutachtlichen Anträgen berichtlich an das Landesmi: nisterium ein.

§. 23. Die hierauf eingehenden Resolutionen werden sowohl den leitenden Behörden, als den genehmigten Ge wählten und ihren Stellvertretern bekannt gemacht, und wegen der etwa erforderlichen neuen Wahlen wird das Nöthige angeordnet.

§. 24. Abweisende Resolutionen werden jedesmal mit Gründen versehen; dem Nichtgenehmigten ist es aber noch verstattet, sich an die Ständeversammlung um Intercess fion bei dem Landesherrn zu wenden. Beim Zurückweis sen eines Gewählten tritt der Stellvertreter, für diesen aber derjenige ein, der nach ihm die meisten Stimmen hat, und wenn ein solcher nicht vorhanden ist, erfolgt eine neue Wahl.

Coburg zur Ehrenburg, den 30. Oct. 1820.

(L. S.) Ernst, H. z. S.

von Gruner.

c) Edict vom 30. Oct. 1820, welches die Geschäftsordnung der Stände vorschreibt. Bir Ernst, von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen, Jülich, Cleye und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen, souverainer Fürst von Coburg und Saalfeld, gefürfteter Graf zu Henneberg, Graf zu der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein c. c. haben, um die Ordnung festzusehen, in welcher Unsere getreuen Stände die ihnen obliegenden Geschäfte zu befors gen haben, folgendes anzuordnen beschlossen:

§. 1. Zur Behandlung der den Ständen obliegenden Geschäfte sind die Landtage bestimmt. Auf diesen sind alle ständischen Angelegenheiten in der Regel von der Gesammtheit der Stände zu behandeln. Diejenigen, wel che für besondere Commissionen oder den Landschaftsdis rector allein gehören, sind unten angegeben.

§. 2. Nach Beendigung der Wahlen erfolgt die Zusams menberufung der Stände von dem Regenten durch ein Rescript an die Landesregierung, mit Bejiimmung des Orts und der Zeit. Hierauf wird eine allgemeine Bekanntmas chung im Regierungsblatt, und an jedes Stándemitglied ein besonderes Einberufungsschreiben erlassen.

§. 8. Die Abgeordneten haben ihre Anwesenheit einer dazu ernannten Landesherrlichen Commission zu melden, oder bei derselben ihr Nichterscheinen schriftlich und zeitig zu entschuldigen, um deren Stellvertreter noch einberus fen zu können. Wenn nicht wenigstens zwei Drittheile der Abgeordneten anwesend sind, kann weder der Landtag eröffnet, noch sonst eine vorbereitende ständische Verhands lung mit Gültigkeit vorgenommen werden.

§. 3. Die Landesherrliche Commission versammelt dann zuvorderst an einem dazu bestimmten Tage die Abgeord neten, um die Wahl eines Landschaftsdirectors und eines Secretairs, so wie eines Stellvertreters für den Land

schaftsdirector und den Secretair, von der Ståndeverz sammlung bewirken zu lassen. Die Wahl selbst geschicht durch geheimes Stimmgeben an die Commission, nach der Ordnung des natürlichen Alters der einzelnen Abgeordneten.

§. 5. Zu diesen Stellen ist jedes Mitglied der ständis schen Bersammlung, welches seine wesentliche Wohnung im Lande hat, wählbar. Um die zu diesen Wahlen ndthige unbedingte Stimmenmehrheit zu erlangen, kann zweimal abgestimmt werden, bei wieder vorkommender Stimmengleid heit entscheidet das Loos.

§. 6. Die geschehenen Wahlen werden dem Landèsherrn von der Commission zur Bestätigung vorgetragen. - Erz folgt diese nicht durchgängig; so wird wegen der Nichts genehmigten zu einer anderweiten Wahl geschritten, die ebenfalls vorzutragen ist.

§. 7. Nach eingegangener Landesherrlichen Bestätigung geschicht die Eröffnung der ständischen Versammlung, nachs dem vorher der Landschaftsdirector, der Secretair und die Stellvertreter derselben von der Commission verpflichtet worden sind. In der Ständeversammlung siht der Land: schaftsdirector oben an, und neben ihm zur linken Sate der Secretair und die Stellvertreter von beiden, die übri: gen Stände aber nach der Ordnung ihres natürlichen Alz Die Mitglieder des Landes: Ministeriums haben bei der Ständeversammlung freien Zutritt, außer bei Abstim

mungen.

§. 8. Der Landschaftsdirector hat zur Leitung der Ges schäfte die Rechte und Obliegenheiten eines Collegial: Práz sidenten. Er empfängt die Eingänge, bestimmt, eröffnet und schließt die Sihungen, leitet die Berathungen, vere hütet alle Abschweifungen, und stellt die Gegenstände des Abstimmens im einzelnen zur unbedingten Bejahung und` Verneinung geeigneten Fragen auf; er handhabt die Ords nung so wie die Gesche des Anstands, duldet keine Pers sönlichkeiten oder beleidigende Aeußerungen, und kann, Falls ein Mitglied seine Verweisung zur Ordnung unbefolgt läßt, die Sigung alsbald schließen, und die Gesammtheit der Stånde darf dann in der nächsten Sizung Mißbilligung und im Wiederholungsfalle zeitige oder gänzliche Auss

Der

schließung aus der Ständeversammlung erkennen. Landschaftsdirector erhält ferner die schriftlichen Anzeigen von dem Grund der Abwesenheit der im Orte sich befins denden Mitglieder, ertheilt den Anwesenden einen Urlaub bis zu vier Tagen, und bringt die Gesuche um, einen längern oder um gänzlichen Abgang bei der Ständevers sammlung zum Vortrag, von welchem sodann auch höchs ften Orts Anzeige zu machen ist.

§. 9. Der Secretair führt die Protocolle in den alls gemeinen Sisungen, entwirft die schriftlichen Ausfertis gungen und Beschlüsse und sorgt für Ordnung der Canzs lei, so wie für Aufbewahrung und Ordnung der Acten.

§. 10. Zu Anfang der Sihung wird das Protocoll der vorhergehenden, um es mit Einverständniß der Stände: versammlung zu fassen, durch den Secretair vorgelesen, und von dem Präsidenten und dem Secretair unterschries ben. Nach Bekanntmachung des Inhalts der Eingange seit der lehten Sizung wird zur Tagesordnung geschritten.

§. 11. Zuerst sind nämlich die von dem Landesherrn den Ständen vorgelegten Anträge und zwar in der Ords nung, wie sie gefasset und eingegangen find, in Berathung zu ziehen. Die Mittheilung dieser Anträge geschicht schriftlich, entweder durch das Landes: Ministerium oder eine besondere Commission. Zur Beförderung des Gangs der Geschäfte können wichtige Angelegenheiten durch Mits glieder des Landes: Ministeriums oder besondere Commiss sienen in der Ständeversammlung noch besonders munds lich erörtert und erläutert werden.

§. 12. Wenn die vorhandenen Landesherrlichen Antråge durch Beschlüsse erledigt sind, dann werden diejenigen Ges genstände in der von dem Landschaftsdirector zu bestims menden Ordnung vorgenommen, welche von den Mitglie dern der Ständeversammlung in Antrag gebracht worden sind. Es steht nämlich jedem Mitgliede, wie dem Lands schaftsdirector frei, über irgend einen wichtigen Gegen: stand, der nicht in den Landesherrlichen Anträgen enthal ten ist, Vortrag zu thun, nachdem es seine Absicht dem Landschaftsdirector angezeigt und dieser einen Tag dazu bestimmt hat. Schriftliche oder mündliche Anträge von

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