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215. Die Steuern find den öffentlichen Ausgaben an: gemessen.

216. Der Minister der Finanzen legt nach Empfang der von den übrigen Ministern für ihre besondern Des partements verfertigten Budgets, den Cortes jährlich beim Beginnen der Sizung ein allgemeines Budget aller df: fentlichen Ausgaben des folgenden Jahres vor, so wie auch ein anderes des Ertrages aller öffentlichen Steuern und Einkünfte, und die Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Nationalschakes während des vergangenen Jahres.

217. Die Cortes vertheilen die directen Steuern ung ter die Bezirke der Verwaltungsråthe nach den Einkünf ten eines jeden. Der Verwalter und dessen Nath bes stimmen die Quote jeder Bezirksgemeinde, und die Munis cipalität vertheilt die auf die Gemeinde angewiesene, unter alle Einwohner und nicht ansässige Eigenthümer, nach Mgaßgabe der Einkünfte eines jeden.

Keine Person, keine Gesellschaft darf von diesen Steuern ausgenommen seyn.

218. In jedem durch das Gesch bestimmten Districte giebt es einen Finanzcontroleur, den der König nach dem Vorschlage des Staatsrathes ernennt; dieser ist beauftragt, die Bezahlung der öffentlichen Einkünfte zu betreiben und zu beaufsichtigen, und ist dafür dem Nationalschaße uni mittelbar verantwortlich.

219. Die Municipalitäten müssen dem Controleur jähr lich beglaubigte Listen der Vertheilung aller directen Steuern übersenden; ihm die Wahl der Einnehmer und Cassirer, die sie getroffen haben, anzeigen, und ihm alle verlangte Aufklärungen gewähren, sowohl um den Betrag der df fentlichen Einkünfte der Gemeinde kennen zu lernen, als auch um den Zustand ihrer Erhebung zu wissen. Dies selbe Pflicht liegt denen ob, welche die Zölle oder andere Bureaus fiscalischer Einnahmen verwalten.

220. Alle Nationaleinkünfte fließen in den Nationals schatz, mit Ausnahme derer, welche auf Anordnung oder dem Gesche nach an andre Schahmeister bezahlt werden.

Der Schahmeister wird über keine Zahlung quittirt, wel: che nicht auf den vom Finanzminister unterzeichneten Bes fehl geschicht, und worin der Gegenstand der Ausgabe, so wie das Gefeß, welches dazu befugt, nicht ausge: sprochen ist.

221. Die Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Nationalschases, so wie die über Einnahme und Ausgabe aller und jeder öffentlichen Einkünfte wird in der Rech nungskammer des Schages abgelegt und controlirt.

222. Die Hauptrechnung der Einnahme und Ausgabe von jedem Jahre wird nach ihrer Bestätigung durch die Cortes gedruckt und bekannt gemacht, was auch bei den Rechnungen Statt findet, welche die Minister Staats: secretaire von allen in ihrem Departement vorgefallenen Ausgaben einreichen.

223. Der Regierung gehört die Oberaufsicht auf die Einnahme der Steuern in Angemessenheit zu den Ges sehen.

224. Das Gesch bestimmt die Behörden, denen im Fache der Finanzen das Recht zu urtheilen und die Ents scheidungen auszuführen, die Formen des Processes, die Anzahl, die Besoldung, und die Pflichten der Beamten bei der Vertheilung, Aufsicht und Einnahme der dffents lichen Einkünfte zusteht.

225. Die Constitution erkennt die öffentliche Schuld Die Cortes werden die zu ihrer Bezahlung nach Maaßgabe ihres Betrages nöthigen Summen bewilligen. Diese Capitalien werden abgesondert von den öffentlichen Einkünften verwaltet.

Drittes Capitel.

226. Es giebt in allen dazu passend erachteten Or ten des Königreichs, hinreichend ausgestattete Schulen, in welchen der portugiesischen Jugend beiderlei Geschlechts Lesen, Schreiben, Rechnen und der Katechismus der res ligiösen und bürgerlichen Pflichten gelehrt wird.

227. Die bestehenden Anstalten für den öffentlichen Unterricht erhalten neue Verordnungen, und es werden andre, wo es passend seyn wird, zum Unterrichte in Küns ften und Wissenschaften eingerichtet werden.

228. Jeder Bürger hat das Recht, eine Anstalt für den öffentlichen Unterricht zu bilden, mit Vorbehalt jes doch der Verantwortlichkeit für den etwanigen Misbrauch dieser Freiheit in den durch das Gesch bestimmten Fällen und auf geschliche Art.

229. Die Cortes und die Regierung werden eine bes sondre Sorge für die Errichtung, Erhaltung und Vermeh rung der Wohlthätigkeitshäuser, Hospitaler für Bürger und Soldaten, und überhaupt für die Invalidenhäuser der Land und Sectruppen tragen. Eben so wird es Findelhäuser, Leihbanken und andre Wohlthätigkeitsans stalten geben, so wie auch Anstalten für die Civilisation der Indianer.

17.

talien.

Im dritten Theile dieses Werkes (S. 450 ff.) ward eine Uebersicht über die neuen Verfassungen in Ita= lien seit dem Jahre 1797 gegeben, verbunden mit ge schichtlichen Einleitungen über die Art und Weise ihrer Entstehung und ihrer Dauer. Doch konnten daselbst einige dieser Verfassungen noch nicht in extenso mit: getheilt werden. Diese folgen hier, u. s. w.

die der cisalpinischen Republik vom 30. Jun. 1797.

(Vergl. Th. 3. S. 464 f.);

die des Kirchenstaates, gegeben am 6. Jul. 1816 vom Papste Pius 6

(Vergl. Th. 3. S. 532 f.);

und die der jonischen Inseln, vom Prinz-Regenten Großbritanniens unterzeichnet, und am 1. Jan. 1818 eingeführt

(Vergl. Th. 3. S. 572 f.).

Die Vorgänge und Verfassungsversuche in Neapel und Sicilien die Verfassung Neapels vom 20. Jun. 1808, die Grundzüge der (Bentinkschen) Verfassung für Sicilien vom Jahre 1812, der Verfas

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fungsentwurf Ferdinands 4 für Sicilien vom 16. Mai 1815, und Ferdinands Geset vom 12. Dec. 1816 für das vereinigte Königreich beider Sicilien find aufgestellt im dritten Theile dieses Werkes S. 533-570. Ob nun gleich im Juli 1820 die Verfassung Spaniens auch in Neapel verlangt, eingeführt und vom Könige Ferdinand 4 angenommen ward; so bestand sie doch nur bis zum Mårz 1821, wo ein östreichisches Heer die alte Ordnung der Dinge in Neas pel herstellte. Doch erließ der König Ferdinand 4 am 26. Mai 1821 ein Decret, in welchem er die Grundzüge einer neuen Verfassung für das Königreich beider Sicilien bekannt machte.

a) Verfassung der cisalpinischen Republik vom 30. Juni 1797.

Freiheit, Gleichheit.

(Auszug aus den Registern des vollziehen: den Directoriums der cisalpinischen Res publit.)

Im Namen der cisalpinischen Republik.

Das vollziehende Directorium, bestehend aus den Bürz gern Serbelloni, Allessandri, Moscati, Paradisi, und türzlich eingewiesen durch den Obergeneral Bonaparte, im Namen der französischen Republik, versammelt zum ersten Male im Sihungssaale des Nationalpalastes, hat beschlossen, bei seinen Acten die Proclamation des coms mandirenden Generals vom 11. Messidor dieses Jahres niederzulegen, für die Folgen, welche daraus entstehen, und die seinem Inhalt angemessene Ausführung, wie er folgt:

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