Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 [i.e. fünfundzwanzig] Jahren, Volume 4F.A. Brockhaus, 1825 - Constitutional history |
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Page 41
... jährlich 400 fl . rhal . nachweisen , oder eidlich versichern können . § . 9. Bei den Abgeordneten aus den Städten und Dörs fern ist , außer obigen Bedingnngen , noch wesentliche Wohs nung im Lande erforderlich , bei den aus den ...
... jährlich 400 fl . rhal . nachweisen , oder eidlich versichern können . § . 9. Bei den Abgeordneten aus den Städten und Dörs fern ist , außer obigen Bedingnngen , noch wesentliche Wohs nung im Lande erforderlich , bei den aus den ...
Page 58
... jährlich 400 fl . rhnl . nachweisen , oder eidlich versichern können . § . 47. Bei den Abgeordneten aus den Städten und Dörfern ist nach obigen Bedingungen wesentliche Woh nung im Lande erforderlich , bei den aus den Ritterguts befizern ...
... jährlich 400 fl . rhnl . nachweisen , oder eidlich versichern können . § . 47. Bei den Abgeordneten aus den Städten und Dörfern ist nach obigen Bedingungen wesentliche Woh nung im Lande erforderlich , bei den aus den Ritterguts befizern ...
Page 76
... jährlich wenigstens zweimal gehalten wer- den , und deren in der Regel auf drei Wochen bestimmte Dauer jedesmal von der Landesherrlichen Bestimmung nach Einsicht der vorwaltenden Geschäfte abhängt , den Ersah der Reisekosten und ...
... jährlich wenigstens zweimal gehalten wer- den , und deren in der Regel auf drei Wochen bestimmte Dauer jedesmal von der Landesherrlichen Bestimmung nach Einsicht der vorwaltenden Geschäfte abhängt , den Ersah der Reisekosten und ...
Page 103
... jährlich entrichtet . Für die übrigen Wahlen wird erfordert , daß der zu Wählende 100 fl . directe Steuern jährlich entrichte , oder als Staatsdiener einen ståndigen jährlichen Gehalt von wenigstens 1000 fl . beziehe . Wenn jedoch in ...
... jährlich entrichtet . Für die übrigen Wahlen wird erfordert , daß der zu Wählende 100 fl . directe Steuern jährlich entrichte , oder als Staatsdiener einen ståndigen jährlichen Gehalt von wenigstens 1000 fl . beziehe . Wenn jedoch in ...
Page 165
... jährlich acht Thaler an Werth beträgt , oder ausnahmsweise bei Erkenntnissen des Obergerichts zu Rins teln , oder einer standesherrlichen Justizcanzlei , die Hälfte dieses Berthes hat oder , ohne Rücksicht auf den Werth , wenn eine ...
... jährlich acht Thaler an Werth beträgt , oder ausnahmsweise bei Erkenntnissen des Obergerichts zu Rins teln , oder einer standesherrlichen Justizcanzlei , die Hälfte dieses Berthes hat oder , ohne Rücksicht auf den Werth , wenn eine ...
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Common terms and phrases
Abgeordneten Aemter allgemeinen Amte Anträge Appellationsgericht Artikel Aufsicht außerordentlichen Beamten Befugniß Behörden Berathung besondere bestehenden bestimmt betreffenden Bezirke Bierter Bundes Bundesversammlung Bürger Bürgerrecht Candidaten Cantons Cantonsbürger Competenz Cortes Deputirten Domainenkammer drei dreißig Drittheil Eigenthum entscheidet erforderlichen ernannt ersten ertheilen erwählt Fällen Franken Friedensrichter fünf Gefeße Gegenstände Gemeinde Gerichte Gesch Geschäfte Gesetz gewählt Glarus Glieder großen Rathe Hauptort helvetischen Republik Instanz Jahre kleinen Rathe König Kreise Landamman Landdrosteien Landrath Lands Landsgemeinde Landstände Landtags läßt lehter lich Loos Mitglieder des großen Mitglieder des kleinen muß müſſen nöthigen Obergericht öffentlichen Personen Präsidenten Recht Regierung Rentmeister Repräsentantenrath Republik Richter sämmtlichen Schultheißen Schweiz Schweizerfranken Schwyz sechs Secretair Senat seyn ſich ſie Sihung ſind soll Solothurn Staats Staatsrath Stadt Stände ständischen Statthalter Stellen Stimmen Stimmenmehrheit Syndics Tagsaßung Theil Titel Unserer Unterwalden Verfassung Verordnungen Vers versammelt Versammlung Verwaltung vier Vollziehung Vorschlag Waadt Wahl Wahlmänner wählt wieder wählbar Zunft zwanzig zwei zweiten
Popular passages
Page 27 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 22 - Dagegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen.
Page 2 - Berathung und Verhandlung kann die Grundlage der ständischen Verfassung, die Art und der Moment ihrer Geburt, naturgemäß und zum wahren Heile der Sache hervorgehen.
Page 20 - ... unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Executions- Verfahren Statt finden.
Page 14 - Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum.
Page 518 - Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Kantone kein Stimmrecht haben. Der Obmann und die Schiedsrichter versuchen nochmals, den Streit durch...
Page 522 - Sie frey und ungezwungen in diesen Bund treten, denselben im Glück wie im Unglück als Brüder und Eidgenossen getreulich halten, insonders aber daß Sie von nun an alle daraus entstehenden Pflichten und Verbindlichkeiten gegenseitig erfüllen wollen; und damit eine für das Wohl des...
Page 91 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Page 18 - Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.
Page 18 - Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten...