Die Constitutionen der europäischen Staaten seit den letzten 25 [i.e. fünfundzwanzig] Jahren, Volume 4F.A. Brockhaus, 1825 - Constitutional history |
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Page 380
... lehter Instanz , mit Zus ziehung seiner Suppleanten , in Criminalsachen , welche die Todesstrafe , oder die Einsperrung , oder Landesvers weisung auf Lebenszeit nach sich ziehen . 88. Er caffirt auch in Civilsachen die Sprüche der uns ...
... lehter Instanz , mit Zus ziehung seiner Suppleanten , in Criminalsachen , welche die Todesstrafe , oder die Einsperrung , oder Landesvers weisung auf Lebenszeit nach sich ziehen . 88. Er caffirt auch in Civilsachen die Sprüche der uns ...
Page 434
... lehter Instanz über die gegen Beamte der allgemeinen Staatsverwaltung wegen Pflichts verlegung erhobenen Klagen , deren Zulässigkeit jedoch vor allem aus von dem Senat erkannt seyn muß ; so wie über die von bürgerlichen und peinlichen ...
... lehter Instanz über die gegen Beamte der allgemeinen Staatsverwaltung wegen Pflichts verlegung erhobenen Klagen , deren Zulässigkeit jedoch vor allem aus von dem Senat erkannt seyn muß ; so wie über die von bürgerlichen und peinlichen ...
Page 443
... lehter Instanz ; es kann in Criminalsas chen nur bei der Anzahl von neun sprechen , und wenn es sich um eine Todesstrafe wegen eines bedeutenden Veri brechens handelt , nur in Gegenwart von 13 ' ; es ruft Rechtsgelehrte zu Hülfe . 10 ...
... lehter Instanz ; es kann in Criminalsas chen nur bei der Anzahl von neun sprechen , und wenn es sich um eine Todesstrafe wegen eines bedeutenden Veri brechens handelt , nur in Gegenwart von 13 ' ; es ruft Rechtsgelehrte zu Hülfe . 10 ...
Page 447
... lehter Instanz streitige Verwal tungssachen ; er ernennt zu den Stellen , deren Amts : verrichtungen sich auf einen ganzen Bezirk beziehen ; er giebt dem großen Rathe von allen Theilen der Verwals tung Rechenschaft . 7. Zwei ...
... lehter Instanz streitige Verwal tungssachen ; er ernennt zu den Stellen , deren Amts : verrichtungen sich auf einen ganzen Bezirk beziehen ; er giebt dem großen Rathe von allen Theilen der Verwals tung Rechenschaft . 7. Zwei ...
Page 451
... lehter Instanz Verwaltungsstrei tigkeiten ; ernennt zu den Stellen , deren Amtsverrich tungen sich über einen ganzen Bezirk erstrecken ; er legt dem großen Rathe von allen Theilen der Verwaltung Rechenschaft ab . 7. Zwei Schultheißen ...
... lehter Instanz Verwaltungsstrei tigkeiten ; ernennt zu den Stellen , deren Amtsverrich tungen sich über einen ganzen Bezirk erstrecken ; er legt dem großen Rathe von allen Theilen der Verwaltung Rechenschaft ab . 7. Zwei Schultheißen ...
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Common terms and phrases
Abgeordneten Aemter allgemeinen Amte Anträge Appellationsgericht Artikel Aufsicht außerordentlichen Beamten Befugniß Behörden Berathung besondere bestehenden bestimmt betreffenden Bezirke Bierter Bundes Bundesversammlung Bürger Bürgerrecht Candidaten Cantons Cantonsbürger Competenz Cortes Deputirten Domainenkammer drei dreißig Drittheil Eigenthum entscheidet erforderlichen ernannt ersten ertheilen erwählt Fällen Franken Friedensrichter fünf Gefeße Gegenstände Gemeinde Gerichte Gesch Geschäfte Gesetz gewählt Glarus Glieder großen Rathe Hauptort helvetischen Republik Instanz Jahre kleinen Rathe König Kreise Landamman Landdrosteien Landrath Lands Landsgemeinde Landstände Landtags läßt lehter lich Loos Mitglieder des großen Mitglieder des kleinen muß müſſen nöthigen Obergericht öffentlichen Personen Präsidenten Recht Regierung Rentmeister Repräsentantenrath Republik Richter sämmtlichen Schultheißen Schweiz Schweizerfranken Schwyz sechs Secretair Senat seyn ſich ſie Sihung ſind soll Solothurn Staats Staatsrath Stadt Stände ständischen Statthalter Stellen Stimmen Stimmenmehrheit Syndics Tagsaßung Theil Titel Unserer Unterwalden Verfassung Verordnungen Vers versammelt Versammlung Verwaltung vier Vollziehung Vorschlag Waadt Wahl Wahlmänner wählt wieder wählbar Zunft zwanzig zwei zweiten
Popular passages
Page 27 - Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte, aus souveränen Fürsten besteht, so muß, dem hierdurch gegebenen Grundbegriffe zufolge, die gesamte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der Souverän kann durch eine landständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden.
Page 22 - Dagegen sind die einzelnen Bundesstaaten verpflichtet, von ihrer Seite weder Anlaß zu dergleichen Verletzungen zu geben, noch auswärtigen Staaten solche zuzufügen.
Page 2 - Berathung und Verhandlung kann die Grundlage der ständischen Verfassung, die Art und der Moment ihrer Geburt, naturgemäß und zum wahren Heile der Sache hervorgehen.
Page 20 - ... unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundesstaaten nicht zusteht, so kann in der Regel nur gegen die Regierung selbst ein Executions- Verfahren Statt finden.
Page 14 - Friedensschluß-Bestätigung von Seiten des Bundes ankommt, wie auch, wenn über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes in den Bund entschieden werden soll, bildet sich die Versammlung zu einem Plenum.
Page 518 - Obmanns nicht vereinigen können und einer der Kantone darüber Beschwerde führen, so wird der Obmann von der Tagsatzung gesetzt, wobei aber die im Streit stehenden Kantone kein Stimmrecht haben. Der Obmann und die Schiedsrichter versuchen nochmals, den Streit durch...
Page 522 - Sie frey und ungezwungen in diesen Bund treten, denselben im Glück wie im Unglück als Brüder und Eidgenossen getreulich halten, insonders aber daß Sie von nun an alle daraus entstehenden Pflichten und Verbindlichkeiten gegenseitig erfüllen wollen; und damit eine für das Wohl des...
Page 91 - ... Der König ist das Oberhaupt des Staats, vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt, und übt sie unter den von Ihm gegebenen in der gegenwärtigen Verfassungsurkunde festgesetzten Bestimmungen aus."; Württembergische Verfassung von 1819 (Anm.
Page 18 - Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet, und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein wirklicher Aufruhr zum Ausbruch gekommen ist, und die Regierung selbst, nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen und gesetzlichen Mittel, den Beistand des Bundes anruft, so liegt der Bundesversammlung ob, die schleunigste Hülfe zur Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.
Page 18 - Die Aufrechthaltung der innern Ruhe und Ordnung in den Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann jedoch, in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten...