Gesetz-Sammlung für die königlichen preussischen StaatenG. Decker, 1848 - Law |
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Abgeordneten Aktien Aktionaire Allerhöchste Kabinetsorder Allerhöchster Erlaß Amortisation Angelegenheiten Antrag April 48 Artikel Auerswald Aufhebung Beamten Bekanntmachung Berlin Beschluß bestehenden Bestimmungen Bestrafung Betrage betreffend Bürgerwehr Chauffee Chauffeegeldes Chausseebau Dampfkessel Darlehne Deich desgl Dezbr Direktion ebend Eisenbahn erforderlichen ertheilen Falle Febr Friedrich Wilhelm gedachte Straße Gefeßsammlung Gemeinde Genehmigung Generalversammlung Gerichte Gesellschaft Geseß Geseßes Gesezes Gewerbe und öffentliche Gottes Gnaden Grundstücke Handelskammern Hansemann hierdurch Inhaber lautender Jahre jährlich Janr Januar Juli Juni 48 Kammer Kenntniß zu bringen König von Preußen Königlichen Preußischen Königlichen Preußischen Staaten Kreis Kupons Kurant Kurmark Landarmen leßtern lichen März 48 Minister Ministerium für Handel Mitglieder muß Nogat Obligationen öffentliche Arbeiten öffentlichen Kenntniß Oftbr Patow polizeilichen Preuß Preußen Preußen 20 Prioritätsobligationen Privilegium Provinz Prozent Recht Regierung Rthlr sämmtliche Sanssouci Septbr Sigung Soldiner soll sowie Staatsministeriums Stadt Statuts Stellvertreter Stettin Strafe Tarif Thaler Theil Unserer Urwähler Verf verpflichtet Versammlung Verzinsung Vlotho Wahl Wahlmänner Zinsen Zinskupons Zinsscheine Zoll
Popular passages
Page 372 - Alle Preußen sind berechtigt, sich ohne vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis friedlich und ohne Waffen in geschlossenen Räumen zu versammeln. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem Himmel, welche auch in bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubnis der Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Page 370 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften (Art. 30 und 31) und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Page 372 - Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellung begangen werden, sind nach den allgemeinen Strafgesetzen zu bestrafen.
Page 376 - Der Regent übt die dem Könige zustehende Gewalt in dessen Namen aus. Derselbe schwört nach Einrichtung der Regentschaft vor den vereinigten Kammern einen Eid, die Verfassung des Königreichs fest und unverbrüchlich zu halten, und in Uebereinstimmung mit derselben und den Gesetzen zu regieren.
Page 380 - Art. 86 Die richterliche Gewalt wird im Namen des Königs durch unabhängige, keiner anderen Autorität als der des Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt.
Page 382 - Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaushalts-Etat gebracht werden. Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt.
Page 380 - Kein Mitglied des Reichstags oder eines Landtags kann ohne Genehmigung des Hauses, dem der Abgeordnete angehört, während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur...
Page 370 - Das Eigentum ist unverletzlich. Es kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen vorgängige, in dringenden Fällen wenigstens vorläufig festzustellende Entschädigung nach Maßgabe des Gesetzes entzogen oder beschränkt werden.
Page 377 - Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.* Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Page 155 - Kein Mitglied einer Kammer kann ohne deren Genehmigung während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen wird.