Archiv für öffentliches Recht, Volume 4

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J.C.B. Mohr, 1889 - Constitutional law

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Abgeordneten Aeusserungen allerdings allgemeinen andererseits Angelegenheiten Ansicht Archiv für öffentliches Aufl ausdrücklich Ausführungen Bedeutung Befugniss Begriff Behörden Beschluss besonders bestehenden Bestimmungen betreffenden bezüglich code pénal Competenz constitutionellen daher Delikte desshalb deutschen Reiches Ehrenbeamte Eigenthum einzelnen Einzelstaaten Entscheidung erlassen erscheint ersten Exemtion Fall formellen Frage französischen Gebiete Gegenstand Gemeinde Genossenschaftstheorie Gerichte Gerichtshofs Gesetz Gesetzgebung gewisse GNEIST Grund Grundsätze Handlung Immunität Inhalt insbesondere JELLINEK juristische juristische Person Kammer Kirche kirchlichen KRIEKEN LABAND Landes Landtags lediglich Lehre letzteren lichen Ministerverwaltung Mitglieder muss nothwendig öffentliches Recht Organe Parlament Person politischen positiven Rechts Präjudicialfragen Preussen preussischen Privatrecht Provinzen rechtlich Regierung Reichsgerichts Reichstags Richter richtig Satz Schule selbständige Selbstverwaltung Sinne soll Spionage Spionagegesetz Staat staatlichen Staatsrecht Stoerk Strafe Strafrecht subjektiven Rechts Territorium Thätigkeit thatsächlich Theil Theorie unserer Urtheil Vereinigten Staaten Verfassung Verhaftung Verhältniss Verordnung Verrath Versammlung Vertretung Verwaltung Verwaltungsakt Verwaltungsbehörde Verwaltungsgerichte Verwaltungsrechts völkerrechtlichen Volksvertretung Vorschriften waltung Weise Wesen wohl Zeitschr Zustimmung Zweck

Popular passages

Page 342 - Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird.
Page 407 - Dem Staate bleibt vorbehalten, in den Städten eigene Polizeibehörden anzuordnen oder die Ausübung der Polizei dem Magistrat zu übertragen, der sie sodann vermöge Auftrags ausübt. So wie die besonderen Polizeibehörden, welche in den Städten angeordnet werden, unter den obern Polizeibehörden stehen, so steht auch der Magistrat, welcher die Polizei vermöge Auftrags erhält, unter diesen höhern Behörden rücksichtlich alles dessen, was auf die Polizeiansübnng Bezug hat.
Page 367 - Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Berufes gethanen Äußerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden.
Page 440 - Art. 62. Die gesetzgebende Gewalt wird gemeinschaftlich durch den König und durch zwei Kammern ausgeübt.* Die Uebereinstimmung des Königs und beider Kammern ist zu jedem Gesetze erforderlich.
Page 513 - That the freedom of speech and debates or proceedings in parliament ought not to be impeached or questioned in any court or place out of parliament.
Page 441 - Nur in dem Falle, wenn die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, oder die Beseitigung eines ungewöhnlichen Nothstandes es dringend erfordert, können, insofern die Kammern nicht versammelt sind, unter Verantwortlichkeit des gesammten Staats-Ministeriums, Verordnungen, die der Verfassung nicht zuwiderlaufen, mit Gesetzeskraft erlassen werden. Dieselben sind aber den Kammern bei ihrem nächsten Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen.
Page 405 - Bürgergemeine einen festen Vereinigungspunkt gesetzlich zu bilden, ihnen eine thätige Einwirkung auf die Verwaltung des Gemeinwesens beizulegen und durch diese Theilnahme Gemeinsinn zu erregen und zu erhalten«.
Page 359 - Während der Dauer des Landtags sind die Personen,' welche zu der Stände Versammlung gehören, keiner Art von Arrest, als mit Ein,willigung der Kammer, zu welcher sie gehören, unterworfen, den Fall der Ergreifung auf frischer That bei strafbaren Handlungen ausgenommen, in welchem Falle.
Page 122 - Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staates, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben.
Page 352 - Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchungs- oder Civilhaft für die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben.

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