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Art. 19. Jeder Subaltern-Offizier bis zum Capi- 1834 tain ausschliesslich erhält, ausser Quartier, Holz und Licht, zur Mahlzeit Brod, Suppe, Gemüse und ein halbes Pfund Fleisch, auch zu Mittag und Abend jedesmal eine Bouteille Bier, wie es in der Gegend gebrauet wird, zum Frühstück aber Kaffee, Butterbrod und ein drittel Schoppen Branntwein. Der Capitain kann ausser der vorerwähnten Verpflegung des Mittags noch ein Gericht verlangen. Die Frauen und Kinder der Offiziere haben aber auf Verpflegung kein Recht.

Art. 20. Staabs - Offiziere, Obersten und Generale verköstigen sich in der Regel auf eigene Rechnung in den Wirthshäusern, und berichtigen die Kosten dafür unmittelbar selbst.

Werden sie in Landgemeinden verlegt, wo voraussichtlich die Wirthshäuser nicht dazu geeignet sind, wo aber der eine oder der andere Quartiergeber für anständige Kost zu sorgen im Stande ist, so sollen diese dazu verpflichtet und zu der in nachfolgendem Artikel bezeichneten Vergütung berechtigt seyn, welche der betreffende Officier unmittelbar an den Quartiergeber bezahlen soll.

Art. 21. Für die Einquartirung und Verpflegung der hierauf angewiesenen Militärpersonen werden nach Verschiedenheit der Grade die folgenden Vergütungssätze von jedem Nachtquartier bezahlt:

für den Soldaten und eine jede in diesem Grade stehende Militärperson, auch jeden Offiziersbedienten

für jeden Unteroffizier

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für den Lieutenant oder Militärbeamten dieses Ranges

für jeden Capitain oder Militärbeamten dieses Ranges

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4 Ggr.

4

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1.Thlr.

für jeden Major oder Oberst - Lieutenant .
für jeden Oberst oder General ... 1 Thlr. 12 Ggr.
alles in Gold, den Thaler zu 24 Ggr. und den Fried-
richsd'or zu fünf Thalern gerechnet, und in Silber
mit 5 Thlr. Courant vergütet.

Für die Soldatenfrauen und Soldatenkinder, insofern sie durch die Marschrouten überhaupt auf Ver

1834 pflegung berechtigt sind, wird die nämliche Vergütung, wie für die Soldaten, jedoch mit dem Unterschied geleistet, dass für zwei Kinder mehr nicht als für eine Frau bezahlt wird.

Art. 22. Die Bezahlung für die Beköstigung der mit Anspruch auf Verpflegung durch das königlichpreussische Gebiet marschirenden kurhessischen Truppen erfolgt ebenfalls nach den im Art. 21 ausgedrückten Vergütungssätzen

Art. 23. Sollten hin und wieder durchmarschirende königlich preussische Soldaten unterwegs krank werden oder Verwundungen erhalten, und ohne Gefahr bis zur nächsten preussischen Etappen - Inspection nicht zu transportiren stehen; so sollen dieselben auf Kosten ihres Gouvernements in einem EtappenHospital verpflegt werden, welches in Hersfeld seyn und worüber der königliche Etappen - Inspector die Aufsicht und Berechnung führen soll. Das Lokal zu diesem Etappen - Hospital soll von der kurhessischen Regierung unentgeltlich angewiesen werden; für die Anschaffung der erforderlichen Effecten, Verköstigung, Arznei, sowie für alle anderen Bedürfnisse hat das königlich-preussische Gouvernement aber selbst zu sorgen und die Kosten durch Vermittelung des königlichen Etappen-Inspectors unmittelbar entrichten zu lassen.

Art. 24. Die Etappen - Behörden und Orts-Obrigkeiten sollen für gute und reinliche Stallung sorgen, königlich - preussischer Seits ist es dagegen bei nachdrücklicher Strafe untersagt, dass die preussischen Militärpersonen, welchen Rang sie auch haben mögen, die Pferde der Quartiergeber aus den Ställen ziehen und die ihrigen hineinbringen lassen.

Art. 25. Der Fouragebedarf wird in das in dem. Etappen - Hauptorte zu errichtende verhältnissmässige Etappenmagazin durch Lieferanten beigeschafft, und das zum Magazin erforderliche Lokal durch Letztere gestellt.

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Von den Quartiergebern darf aber in keinem Falle glatte oder rauhe Fourage anders, fals in der im folgenden 28sten Artikel bestimmten Art verlangt werden.

Art. 26. Die Fourage - Lieferung wird, für einen von dem königlichen Etappen - Inspektor zu bestimmenden Zeitraum, in seiner oder seines Bevollmäch

tigten Gegenwart durch die kurfürstlichen Behörden 1834 öffentlich an den Mindestfordernden versteigert, und dabei die Reduction der königlich-preussischen leichten und schweren Fourage-Rationen auf hessisches Maas und Gewicht zum Grunde gelegt. Der erwähnte königliche Inspektor ist berechtigt, einen zweiten Versteigerungs-Termin zu verlangen und abhalten zu lassen, wenn die Preise des ersten Termins ihm zu hoch scheinen, in welchem Falle auch Ausländer concurriren können. Wenn der zweite Termin kein dem königlichen Interesse zusagendes Resultat giebt; so bleibt dem königlich - preussischen Etappen - Inspektor vorbehalten, direct oder aus freier Hand die nöthigen Vorsorgungs-Maasregeln in Betreff der erforderlichen Fourage zu treffen, wobei In- und Ausländer in gleicher Weise concurriren können.

Die Bezahlung für die von den Lieferanten aus den Magazinen verabreichte Fourage wird durch die Vermittelung der königlichen Etappen - Inspektoren sofort nach erfolgter Liquidation der darüber vorgelegten Rechnung und Quittungen u. s. w. an die Lieferanten ohne Abzug entrichtet.

Art. 27. Die Fourage wird gegen ordnungsmässige, von den königlichen Etappen - Inspectoren zu visirende Quittungen der Empfänger aus den Magazinen nach obigem Maas und Gewicht abgegeben.

Die dabei etwa entstehenden Streitigkeiten sollen von der Etappenbehörde sofort regulirt und entschieden werden.

Wenn die Zeit es nicht erlaubt, die Fourage aus dem Etappenmagazin beizuschaffen und die zu dem Etappenbezirke gehörenden bequartirten Ortschaften unvermeidlicherweise die Fourage im Ort selbst liefern müssen; so stehet es den Gemeinden jederzeit frei, solche nach hessischem Maas und Gewicht selbst auszugeben, und haben die Commandirten der Detaschements dieselben von den Orts-Obrigkeiten zur weiteren Distribution gegen ordnungsmässige, gehörig autorisirte Quittungen in Empfang zu nehmen, das hessische Maas und Gewicht der preussischen Rationen ist deshalb allen Ortsbehörden von der Etappen - Commission bekannt zu machen. Im Falle die Quittungen überhaupt verweigert oder vor dem Abmarsche der Truppen den Orts-Obrigkeiten gar nicht eingehändigt werden;

Nouv. Série. Tome IV.

M

1834 so soll die im 17ten Artikel für einen solchen Fall bestimmte Verfügung und Abhülfe ohne gegenseitige Einwendung erfolgen.

Art. 29. Durch die Vermittelung der königlichpreussischen Etappenbehörde wird an die kurhessische Regierung zur weiteren Vertheilung an die Orts-Obrigkeiten für die von diesen letzteren unvermeidlich gelieferte Fourage der nämliche Preis bezahlt, welchen die Lieferanten erhalten haben würden, wenn aus den Magazinen wäre fouragirt worden. Hat die Lieferung durch Versäumniss des Entrepreneurs nicht Statt gefunden, so leistet dieser der Gemeinde noch einen Zuschuss von fünf Prozent.

Art. 30. Das königlich - preussische Gouvernement vergütet die Kurkosten für die etwa krank zurückgelassenen Pferde auf die von den kurfürstlichen Behör den attestirten Rechnungen.

Art. 31. Die durchmarschirenden Truppen bezahlen selbst alle Wagen - Reparaturen, Pferdebeschlag und sonstige Bedürfnisse an Schuhen gleich baar in den kostenden Preisen.

Vierter Abschnitt.

Vorspann und andere Transportmittel, auch Fussboten betreffend.

Art. 32. Die Transportmittel werden gegen ordnungsmässige und zur rechten Zeit ertheilte Quittungen den durchmarschirenden Truppen nur auf Anweisung der Etappenbehörden und in soweit verabreicht, als das deshalb Nöthige in den förmlichen Marschrouten bemerkt worden.

Art. 33. Für Kranke (mit Ausnahme derer, welche unterwegs krank geworden sind und ihre Unfähigkeit zu marschiren durch das Attest eines approbirten Arztes oder Wundarztes nachgewiesen haben), für Tornister und Gewehre kann in den Marschrouten kein Transportmittel verlangt, und eben so wenig von den Quartiermachern oder von den Commandeurs der Truppen selbst requirirt werden.

Art. 34. Die Etappenbehörden haben dafür zu sorgen, dass es an den nöthigen und gehörig verlangten Transportmitteln nicht fehle, und dass sie an den ihnen vorgeschriebenen Orten zur rechten Zeit eintreffen.

Art. 35. Unter Transportmitteln werden nur mit 1834 zwei, drei und vier Pferden bespannte Leiterwagen, desgleichen angeschirrte Vorspannpferde, auch Zugochsen verstanden, und sollen sechs Ochsen vier Pferden gleich gerechnet und ein zweispänniger Wagen als das Minimum von Transportmitteln betrachtet und vergütet werden. Chaisen können niemals, und Reitpferde nur von solchen verlangt werden, welche sich durch eine Ordre des commandirenden königlichen Offiziers, als dazu berechtigt, auszuweisen vermögen.

Art. 36. Auf ein Zugpferd soll nie mehr als vier bis vier und ein halber, höchstens fünf Centner gerechnet werden.

Art. 37. Wenn bei Durchmärschen starker Armeecorps der Bedarf der Transportmittel für jede AbtheiJung nicht bestimmt angegeben worden und die vorgeschriebene Ordnung solchemnach nicht genau beobachtet werden kann; so soll der Commandeur der in einem Ort bequartirten Abtheilung zwar befugt seyn, die nöthigen Transportmittel auf seine eigene Verantwortung zu requiriren; dies muss aber schriftlich geschehen und an die Ortsobrigkeit gerichtet seyn, welche für die Stellung sothaner Mittel zu sorgen, wogegen aber der vorgedachte Commandeur auch sofort an die Ortsbehörde die im Art. 43 vorgeschriebene Vergütung zu leisten hat.

Art. 38. Die durchmarschirenden Truppen oder einzeln reisende, zu Transportmitteln berechtigte Militärpersonen, welche auf einer Etappe eintreffen, werden den andern Morgen weiter geschafft, sie können nur dann verlangen, am nämlichen Tage weiter transportirt zu werden, wenn deshalb eine ordnungsmässige Anzeige Tags zuvor gemacht worden, widrigenfalls müssen sie, wenn sie gleich weiter und doppelte Etappen zurücklegen wollen, Extrapostpferde auf eigene Kosten nehmen.

Art. 39. Die quartiermachenden Commandirten dürfen auf keine Weise Transportmittel für sich requiriren, wenn sie sich nicht durch eine schriftliche Ordre ihres Regiments- oder sonstigen befugten Commandeurs, als dazu berechtigt, legitimiren können.

Art. 40. Die Transportmittel werden nur von einem Etappenbezirk bis zum nächsten gestellt und die Art der Stellung bleibt den Landesbehörden gänzlich

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