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lichen Polizey: Verfügungen gegen Wucher und schädlichen Vorkauf.”

"Diese Polizey: Verfügungen sollen für die eis genen Cantonsbürger und die Einwohner anderer Cantone gleich bestimmt werden."

» Die dermalen bestehenden, von der Tagsaßung. genehmigten Zölle, Weg: und Brückengelder vers bleiben in ihrem Bestand. Es können aber ohne Genehmigung der Tagsaßung weder neue errichtet, noch die bestehenden erhöht, noch ihr Bezug, wenn er auf bestimmte Jahre beschränkt war, verlängert werden."

» Die Abzugsrechte von Canton zu Canton sind abgeschafft."

§. XII.

»Der Fortbestand der Klöster und Capitel, und die Sicherheit ihres Eigenthums, so weit es von den Cantons Regierungen abhängt, sind gewähr leistet; ihr Vermögen ist gleich anderm Privatgut den Steuern und Abgaben unterworfen."

§. XIII.

"Die helvetische Nationalschuld, deren Betrag den 1sten November 1804. auf drey Millionen, einmal hundert achtzehntausend, dreyhundert sechs und dreyßig Franken festgeseßt worden, bleibt ans

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S. XIV.

Alle Eidgenößischen Concordate und Verkomms nisse seit dem Jahr 1803, die den Grundsäßen des gegenwärtigen Bundes nicht entgegen sind, verbleis ben in ihrem bisherigen Bestand; die Sammlung der in dem gleichen Zeitraum erlassenen Tagsahungss Beschlüsse, soll der Tagsaßung des Jahrs 1816. zur Revision vorgelegt werden, und diese wird ents scheiden, welche von denselben ferner verbindlich seyn sollen."

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S. XV.

Sowohl gegenwärtiger Bundes: Vertrag, als auch die Cantonal: Verfassungen sollen in das Eid: gendßische Archiv niedergelegt werden."

Die XXII. Cantone constituiren fich als Schweizerische Eidgenossenschaft; Sie erklären, daß Sie frey und ungezwungen in diesen Bund treten, denselben im Glück wie im Unglück als Brüder und Eidgenossen getreulich halten, insonders aber, daß Sie von nun an alle daraus entstehenden Pflichten und Verbindlichkeiten gegenseitig erfüllen wollen; und das mit eine für das Wohl des gesammten Vas terlandes so wichtige Handlung, nach der Sitte der Väter, eine heilige Gewährschaft

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erhalte, so ist diese Bundes-Urkunde nicht allein durch die bevollmächtigten Gesandten eines jeden Standes unterzeichnet und mit dem neuen Bundes-Insiegel versehen, sons dern noch durch einen theuern Eid zu Gott dem Allmächtigen feyerlich bekräftiget worden.

Also geschehen, unterschrieben und besiegelt durch die nachgenannten Herren Gesandten und Legationss Råthe der Eidgenößischen Stände, in Zürich den Fiebenten Augstmonat im Jahr nach Christi Geburt ein Tausend acht Hundert und fünfzehn. (7. Aug. 1815.)

Im Namen des Standes Zürich.

(L. S.) (sign.) David von Wyß, Bürgermeister, (sign.) Paul Usteri, Staats: Rath.

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(sign.) Hs. Jacob Pestaluk, Staats: Rath.

Im Namen der Stadt und Republik Bern.

(L. S.) (sign.) Niklaus Friedrich von Mülinen, Schultheiß.

(sign.) J. R. von Stürler,
(sign.) Rudolf Stettler.

Im Namen der Stadt und Republik Luzern. (L. S.) (sign.) Vincenz von Rúttimann,

Schultheiß.

(sign.) Pfyffer von Heidegg, L. Rath,

Im Namen des Cantons Uri.

(L. S.) (sign.) Dom. Epp, Landammann und Landshauptmann.

(sign.) Karl Florian Lusser, Lands schreiber.

Im Namen des Cantons Schwyz.

(L. S.) (sign.) F. X. Wåber, regier. Lands

ammann.

(sign.) Joachim Schmid, Landammann.

Im Namen des Cantons Unterwalden
ob dem Wald.

(als anerkannten Eidgenößischen Stands.) (L. S.) (sign.) J. Ignaz Stockman'n, Land:

ammann.

Im Namen des Cantons Glarus.

(L. S.) (sign.) Nikolaus Heer, Landammann. (sign.) Karl Burger, alt Landammann und Landes: Statthalter.

Im Namen des Cantons Zug.

(L. S.) (sign.) Joseph Anton Heß, alt Ammann. (sign.) G. J. Sidler, Statthalter.

Jm

Im Namen der Stadt und Republik Freyburg. (L. S.) (sign.) Augustin Gasser, Staats:Rath. (sign.) Tobie DE GOTTRAU, Membre du Grand-Conseil.

Im Namen der Republik Solothurn. (L. S.) (sign.) Peter von Gluk : Ruchti, Schultheiß.

(sign.) von Gluß von Blokheim, Appellations : Rath.

Im Namen des Cantons Basel. (L. S.) (sign.) Joh. Heinr. Wieland, J. U. D. Bürgermeister.

(sign.) Joh. Jakob Minder, Staats:Rath. Im Namen des Cantons Schaffhausen. (L. S.) (sign.) B. Pfister, Bürgermeister.

(sign.) J. Ulrich von Waldkirch, des Kleinen Raths.

Im Namen des Cantons Appenzell beyder Rhoden.

(L. S.) (sign.) 3ellweger, Landammann. (sign.) J. A. Fåßler, Landshauptmann, Im Namen des Cantons St. Gallen. (L. S.) (sign.) 3ollikofer, Landammann. (sign.) J. P. Reutti, Regierungs:Rath,

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