Burgermeister und Rath des Cantons Aargau unter dem 27. Dec. 1815. Landammann und Kleinen Rath des Cantons Thurgau unter dem 30. Dec. 1815. Landammann und Staats:Rath des Cantons Teßin unter dem 10. April 1816. Landammann und Staats: Rath des Cantons Waadt unter dem 31. Jenner 1816, Landeshauptmann und Staats-Rath der Republik und Cantons Wallis unter dem 9. Jen. 1816. Gouverneur und Staats:Rath des Fürstenthums und Cantons Neuenburg unter dem 12. Dec. 1815. Syndiks und Råthen der Republik und des Cantons Genf unter dem 16. Jen. 1816. zugelommen ist, daß Sie besagte Vereinigungs: Urkunde in allen ihren Theilen genehmigen und unter Gemeineidgenoßische Garantie nehmen wollen, so erflåren Wir nunmehr als wirklicher Eidgenoßif her Vorort, durch gegenwärtigen feyerlichen Akt, daß, diesem einmüthigen Willen und Entschluß der XXII. Stånde zufolge, obige Vereinigungs-Urkunde von der Schweizerischen Eidgenoßenschaft ratifizirt und gewährleistet sen, und daß die darin benannten Landschaften, als integrirender Theil des Standes Bern und der Schweiz unter die im 1sten Artikel des Eidgenoßischen Bundes: Vertrags ausgesprochene Garantie genommen werden. Dessen zu fester Urkunde das gegenwärtige Ra: tifikations- und Gewährleistungs:Instrument mit dem Schweizerischen Bundes: Insiegel versehen und von Unserm Amts : Burgermeister und dem Eidgenoßi: schen Kanzler unterzeichnet worden ist. Geben in Zürich den 18. May 1816. Im Namen von Burgermeister und Kleiner Vororts Zürich L. S. Der Amts: Burgermeister, (sign.) Hs. von Reinhard. Der Eidgenoßische Kanzler, (sign.) MOUSSON. V e r o r d n ung Nachdem MeGhen. und Obere in Betrachtung gezogen, daß durch den großern Umfang und den erweiterten Geschäftsfreis der diesmaligen Oberamts: Verwaltungen diese Stellen weit beschwerlicher als ehemals geworden sind, und demnach auch die ehe: malige Wahlart zu denselben auf die veränderten Zeiten und Umstånde nicht mehr passend gefunden : ro haben Hochdieselben nach reiflicher Berathung und auf den daherigen Vortrag MrGhrn. Råthe und XVI. in Hinsicht auf die Vergebung der Ober&mter verordnet, was hienach von einem zum andern folger: Art. I. Niemand kann zu einem Oberamtmann gewåhlt werden, er rene dann Mitglied des Großen Raths und verheyrathet, oder verheyrathet gewesen, und befinde sich in keinem der Fålle, welche die Suspen: fion des Ehrensikes nach sich ziehen. Wer schon ein Amt bekleidet hat, muß überdies rechs Jahre warten, ehe er auf ein anderes, oder das gleiche wieder vorgeschlagen oder gewählt werden kann; es pene dann, daß keine andere Mitglieder des Großen Raths die Wahl annehmen wollten, als in welchem Fall auch solche, die ihre Wartzeit nicht vollendet haben, dazu wahifähig sind. Art. II. Die verledigten Aemter sollen jeweilen von dem Herrn Amts: Schultheißen dem Großen Rath in der zwenten Woche des Decembers in derjenigen Ord: nung angezeigt werden, nach welcher dieselben zu bereken find. Art. III. Tags darauf wird zu Wiederbelebung eines je: den derselben auf folgende Weise geschritten: Nachdem die gegenwärtige Verordnung und be: sonders der erste Artikel, welcher die Wahlfähig: Feits: Bedinge enthält, abgelesen worden, wird das zu berekende Amt von dem Herrn Amts: Schult: heißen angezeigt, und von Hochdemselben vorerst jedes einzelne Mitglied des Kleinen Raths, nachwärts die Mitglieder des großen Raths dem Quartier nach angefragt, wen sie für dieses Amt vorschlagen? Art. IV. Sobald zwen oder mehrere Mitglieder vorge: schlagen sind, die noch kein Amt bekleidet haben und zugleich die Wahl annehmen wollen, so ist der Wahl:Vorschlag vollständig und bleiben die übrigen ) ausgeschlossen. Im entgegengesekten Fall aber können auch solche gewesene Amtleute vorgeschlagen werden, die ihre Wartzeit noch nicht vollendet haben und wird zu diesem Ende von dem Herrn Amts: Schultheißen neuerdings vorerst bey MnGhrn. des Kleinen Raths, dann bey dem Großen Rath angefragt. Art. v. Art. VI. |