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verfügt sich der Herr Amts-Schultheiß oder sein Statthalter mit demselben und dem Staatsschreiber, Großweibel und Ammann in das Nathszimmer, allwo, ben verschloßener Thüre, der Wahlvorschlag durch das geheime Stimmenmehr, mit gleichfärbi: gen Balloten, vorerst, wenn mehr als vier Personen in die Wahl geschlagen worden, auf einmal auf vier, sodann durch successive Ballotagen auf zwey re: ducirt, und aus diesen der Oberamtmann auf die nåmliche Weise erwählt wird.

Ben gleichen Stimmen entscheidet das Loos, zumal der Herr Amts: Schultheiß, wenn er nicht selbst Mitglied des Wahl-Collegiums seyn sollte, dabey keine Stimme zu geben hat.

Nach dem Wieder: Eintritt des Wahl-Collegiums in den Großen Rath eröffnet der Herr Amts: Schultheiß die getroffene Wahl, und wird zu der Besetzung des folgenden Amts auf die nämliche Weise mit jedesmaliger Bildung eines neuen Vorschlags und eines neuen Wohl-Corps geschritten.

Art. VII.

Wenn ein Amt durch Tod, Resignation oder sonst auf eine andere Weise, als durch die Endschaft der ordentlichen Bedienung, im Laufe des Amts: jahres erlediget wird, so bleibt es dem Kleinen Rathe übertragen, für die Verwaltung desselben bis zur nächsten ordentlichen Aemter: Beseßung,

sen es durch den gewöhnlichen oder durch einen ei: genen Amts Statthalter zu sorgen.

Art. VIII.

In Hinsicht des Eides und der Bürgschaft: Lei: stung, der Instruktion, der Auf- und Abzugszeit, der Installation und der Amtsdauer der Ober: Amtmänner bleibt es einstweilen bey der gegen: wärtig bestehenden Ordnung, so lang MeGhrn. und Obere nichts daran zu ändern gutfinden werden. Art. IX.

Diese Verordnung ist indessen bloß auf eine Probezeit von sechs Jahren festgeseht, nach welcher dieselbe revidirt und MnGhrn. und Obern zur gutfindenden Correktion oder fernerer Bestätigung neuer: dings vorgelegt werden soll.

Also beschlossen in der Sihung des Großen Raths den 27. December 1815.

Defret

über die Bildung und die Attribute des Collegiums der Räthe und Sechszehner.

Da bereits die uralten Fundamental:Geseße der

Republik die Aufstellung eines aus dem Großen Rath gewählten Collegii der Sechszehner verordnen, welche vereinigt mit dem Kleinen Rath mehrere der wichtigern Regiments: Geschäfte zu besorgen hatten, und die Beybehaltung desselben, wenn auch unter veränderten Formen klug und zweckmäßig befunden worden: so haben MeGhrn. und Obere nach anges hörtem Vortrag MrGhrn. Råthe und XVI. über die zukünftige Bildung und die Attribute dieses Colle: giums verordnet und verordnen was hienach von einem zum andern folget:

Art. I.

Der alljährlich aus dem Großen Rath zu wäh lende Ausschuß von sechszehn Mitgliedern, welchem in Vereinigung mit dem Kleinen Rath, gewisse hie; nach bestimmte Funktionen übertragen sind, führt den Namen der Sechszehner und beyde zusam men werden die Räthe und Sechszehner genannt.

Art. II.

Die Sechszehner werden gewählt alle Jahr, am

Mittwoch vor dem Communions: Sonntage vor Weihnacht, und zwar durch das Loos aus der ge sammten Zahl aller wahlfähigen Mitglieder des Großen Raths.

Art. III.

Zwey Tage vor der Sechszehnerwahl versam meln sich die vier ältesten Mitglieder des Kleinen Raths unter dem Vorsiß des Seckelmeisters, welcher zu Angabe allfälliger nicht bezahlter Amts: Restanzen daben erscheinen muß, und mit Benziehung des Staatsschreibers zu Angabe anderer allfällig gesek: lichen Suspensions: Fälle (welchem sie daher von allen Oberamtleuten jeweilen auf den 10. December angezeigt werden sollen) und entwerfen das Verzeichniß aller Wahlfähigen; dieses Verzeichniß wird am Tage vor der neuen Sechszehnerwahl vor ver. sammelten Räthe und XVI. geprüft.

Art. IV.

Sechszehner fähig sind für jeßt bis und mit dem Jahre 1824 alle Großen Rathsglieder, welche das 39ste Jahr Alters zurückgelegt haben, verheyrathet sind oder gewesen sind, und in keinem der hienach bezeichneten Ausschlußfälle sich befinden, vom Jahr 1825 hinweg dann alle solche Große Rathsglieder, welche verheyrathet oder es gewesen sind, und entweder ein Amt ganz ausbedient haben, oder bereits zehn Jahre im Großen Rath gesessen sind.

Art. V.

Art. V.

Von der Wahlfähigkeit sind jedoch ausgeschlossen: 1) Alle im Amt stehenden Amtleute.

2) Ein jeweiliger Staatsschreiber, Großweibel und Ammann.

3) Alle Standesglieder, welche einen Vater, Bruder oder Sohn im Kleinen Rath haben, wie auch diejenigen, deren Vater, Bruder oder Sohn bereits durch das Loos zum Sechszehner erwählt wären.

4) Alle diejenigen, welche in außerer Fürsten, Herren oder Stånden, Diensten und Bestallungen stehen, bis sie derselben Genuß abgeschworen haben. 5) Diejenigen, welche für dieses Regimentsjahr den Eid nicht geschworen haben.

6) Alle diejenigen, welche wegen nicht bezahlten Amts: Restanzen, oder anderer geseßlicher Ursachen halb, ihres Ehrenfißes im Großen Rath eingestellt sind.

Art. VI.

Auf den im IIten Artikel bezeichneten Tag wird allen Sechszehnerfähigen Standesgliedern zum Loose geboten, das Verzeichniß derselben vor gesessener Versammlung abgelesen, und hierauf durch den Groß; weibel so viele Balloten in einen Sack gezählt, als wahlfähige Mitglieder anwesend sind, nämlich sechs: zehn goldene und die übrigen weiß.

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