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Die wahlfähigen Standesglieder treten hierauf den Quartieren nach zum Loos, und wer eine gol dene Ballote ergreift, ist für das laufende Jahr zum Sechszehner_erwählt. Wenn aber ein solch erwählter Sechszehner im gleichen oder nachfolgen: den Quartieren noch einen Bruder, Sohn oder Vater hatte, so sollen so viel weisse Valloten aus dem Sack gezählt werden, als derselbe wahlfähige Verwandte dieses Grades hat, und sollen diese lektern nicht mehr zum Loos treten.

Art. VII.

Räthe und XVI. sind wie von Alters her bevoll: mächtiget, alljährlich alsogleich nach ihrer Erwåh: lung am selbigen Tage sämtliche Mitglieder des Großen Raths zu bestätigen, zu suspendiren oder zu entsehen. Jedoch soll denen so um anderer, als der im Gesek vorgeschriebenen Ursachen willen entseket wurden, der Rekurs vor den Großen Rath vorbe: halten seyn.

Art. VIII.

Vereinigt mit den vier ältesten Rathsgliedern steht den XVI. zu, alle Jahre den Vorschlag zu Wie: dererwählung des Kleinen Raths zu machen. Dieses geschieht vor dem Communions: Sonntage vor Weih: nachten am Donnerstag Nachmittags.

Art. IX.

Die jährliche Bestätigung der Oberamtleute ist ebenfalls Rath und XVI. übertragen. Sie wird vorgenommen im December am Dienstag in der Woche vor der neuen Sechszehnerwahl, d. h. in der zweyten Woche vor dem Communions-Sonntag.

Art. X.

Alle Vorschläge zu Errichtung von neuen oder zu Abänderung und Aufhebung von alten die Re: gierungs: Form betreffenden Sakungen und Ordnungen, sollen vorerst von Rath und XVI. behandelt werden, ehe sie vor MeGhrn. und Obere gebracht werden; und ist ihnen zugelassen, deßhalb dem Großen Rath vorzuschlagen, was sie dem Stand nüklich, löblich und anständig zu seyn besinden werden; da es dann von dem Großen Rath abhån: gen wird, solche Vorschläge zu verschieben oder sel: bige anzunehmen, zu verbessern oder zu verwerfen. Desgleichen gehört vor die Berathung MrGhrn. die Räthe und XVI. alles was MeGhrn. und Obere eigens dahin zu weisen gutfinden werden.

Art. XI.

Gegenwärtiges Dekret, durch welches alle frü hern über diesen Gegenstand erlassenen Verordnun: gen, in so weit sie mit demselben nicht überinstimmen, aufgehoben sind, soll in die erneuerte Samm: lung der Fundamental:Geseke eingetragen werden.

Gegeben in der Großen Raths:Versammlung den 28. Christmonat 1815.

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Detret

über die Wahlart und Ergänzung der Zweyhundert der Stadt Bern.

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Alsdann hinfüro der Große Rath den man

nennt, Schultheiß Klein und Große Rathe der Stadt und Republik Bern bestehen wird, aus Zweyhundert Mitgliedern aus der Burgerschaft der Stadt Bern und aus Neun und Neunzig von Städten und Landschaften des Cantons gewählten Mitgliedern, so haben MeGhrn. und Obere, gleich wie für die Wahlart dieser lektern bereits eigens statuirt ist, in Betrachtung, daß in den frühern Sakungen über die Besehung und periodische Er: gänzung der Zweyhundert mehrere Abänderungen nothig geworden sind, auf angehörten Vortrag MrGhrn. der Räthe und XVI. für die Bildung, die Wahlart und Ergänzung der Zweyhundert Mits glieder der Stadt Bern beschlossen und beschliessen, was hienach von einem zum andern folget:

Art. I.

:

Die Zweyhundert der Stadt Bern werden aus dem Mittel der Regimentsfähigen Burgerschaft der Stadt Bern gewählt. Wahlfähig sind alle Burger ehelicher Geburt, welche das neun und zwanzigste Alters:Jahr zurückgelegt haben und in keinem ders jenigen Fälle sich befinden, welche nach burgerlichen Gesehen zu Ehre und Aemtern unfähig machen. Für die Bestimmung des Alters wird der Tag der Geburt zur Regel angenommen; falls er aber in dem TaufRodel nicht ausgezeichnet wäre, sollen dafür acht Tage von der Taufe zurückgezählt werden.

Art. II.

Jedesmal wenn es, um die Zweyhundert der Stadt Bern stets vollzählig zu erhalten, vermöge hienach folgender Vorschriften, um eine neue Erz wåhlung von Candidaten für den Großen Rath zu thun seyn wird, sollen alle Gesellschaften durch die Burgerkammer zu Einsendung eines Verzeichnisses ihrer sämtlichen wahlfähigen Gesellschafts: Genossen aufgefordert werden. Diese Verzeichnisse werden von den vier ältesten Kleinen Rathsgliedern, in fo fern sie zu den Zweyhundert der Stadt Bern gez hören, zwey Mitgliedern der Burger: Kammer und dem Staatsschreiber geprust und dem Hauptrodel entgegengehalten, welcher durch die Kanzley aus jenen Verzeichnissen nach dem Alphabet eingerichtet und nummerirt wird. Zugleich sollen von derselben eben so viele runde Zeichen mit einem Durchschlag von Carten: Papier als Namen gemacht, und diese Zeichen ebenfalls nummerirt und bereit gehalten

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