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Art. VL

Alle frühern Saßungen, welche mit der gegen: wärtigen im Widerspruch seyn mögen, sind, mittelst derselben, abgeändert oder aufgehoben.

Gegenwärtiges Dekret ist indessen nur für eine Probezeit von zehn Jahren festgeseßt, nach welcher dasselbe revidirt und MnGhrn. und Obern jur guts findenden Correktion oder ferneren Bestätigung vor: gelegt werden soll.

Geben in der Großen Raths: Versammlung den 4. Jenner 1816.

Ordnung,

welche jeweilen am Tage der Wahl zu Ergänzung der Zweyhundert der Stadt Bern abgelesen werden soll.

Da durch das Dekret über die Erwählung der Zweyhundert der Stadt Bern die Art angegeben und festgesezt ist, wie die Wahl dieser Zweyhundert fürohin vorgenommen werden solle, und die Ords nung vom Merz 1718 sich auf diese Wahlart nicht mehr anwenden läßt, so haben MeGhrn und Obere, in Aufhebung angezogener Ordnung beschlossen und

erkennt:

1) Bey der Wahl zu Ergänzung der Zweyhun: dert der Stadt Bern, sollen ben jedem herauskom menden Namen alle diejenigen stillschweigend ab: treten, welche in dem nachstehenden Abtritts: Grade verwandt sind, so wie auch diejenigen, welche wegen einer versprochenen, aber noch nicht einges segneten Ehe, in die Verwandtschaft oder Gegen; Verwandtschaft kommen werden, ein solches an: zeigen und gleichfalls den Austritt nehmen sollen; worauf sogleich, und ohne einige Bemerkung noch Empfehlung weder für noch gegen den Betreffenden, alsobald über ihn abgestimmt werden soll,

2) Bey dieser Wahl: Verhandlung treten ab: die Bluts: Verwandten in auf und absteigender Linie, als: Vater, Groß: Vater, Sohn, Sohns: Sohn und Tochter: Sohn; so wie diejenigen, welche im ersten Grade der Seiten Verwandtschaft ver: wandt sind, als Bruder und Halb:Bruder; denn von der Schwägerschaft: der Schwieger: Vater, der Tochtermann, die Groß: Schwiegervåter oder GroßTochtermänner und die Schwäger. In den hier genannten Graden der Schwägerschaft trittet man dennoch ab, wenn schon eine Ehescheidung vorge:" gangen ist.

3) Da die Zahl der burgerlichen Geschlechter aus denen die Zweyhundert gezogen werden sollen, auf achtzig als Minimum festgesezt ist, so soll ben jeder Wahl von Candidaten vorerst diese Zahl er: gänzt werden; also daß vor allem aus, so viel Männer aus solchen Geschlechtern, welche dermalen kein Mit: glied unter den Zweyhundert der Stadt Bern haben, und zwar aus je einem Geschlecht einer nach den meisten Stimmen als erwählt angesehen werden, als nöthig sind, damit die Anzahl der Geschlechter unter diesen Zweyhundert auf achtzig gebracht werde, wenn selbige Prätendenten schon nicht unter allen die allermeisten Stimmen hätten; und sollen dann diese so gewählten Candidaten mit und unter allen übrigen, in dem Range ihres Alters in den Großen

Rath eintreten, indem die Zahl der achtzig Geschlechter durch das Candidaten: Verzeichniß ergänzt werden soll.

4) Die ganze Wahl-Operation soll mit offenem Stimmenmehr geschehen, und sollen die wirklichen Stimmen, unter sorgfältiger Gewahrung der Heims licher von dem präsidirenden Ehrenhaupt selbst gezählt und von dem Staatsschreiber aufgeschrieben werden. Da ben gleichen Stimmen das Loos entscheidet, so soll der jeweilige Präsident seine Stimme mitzu: zählen befugt seyn.

5. Gegenwärtige Ordnung soll jeweilen am Tage der Besehung abgelesen, und derselben ge treulich nachgelebt werden.

Geben in der Großen Raths: Versammlung den 5. Jenner 1816.

De tre t

über die vor dem Großen Rath zu behan= delnden Geschäfte.

Wir Schultheiß Klein und Große Räthe

der Stadt und Republik Bern, thun kund hiermit :

Nachdem durch unsre urkundliche Erklärung vom 21. Herbstmonat 1815 die allgemeinen Grund: lagen der Staats: Verfassung in Hinsicht auf die Bildung der höchsten Gewalt ausgesprochen worden; als haben Wir nach angehörtem Vortrag Unfrer Råthe und XVI. in sorgfältiger Vergleichung der Verfügungen dieser Urkunde mit unsern åltern Sahungen und Ordnungen über die Attribute oder Reservate des Großen Raths des Nähern verordnet, und verordnen was von einem zum andern folget.

Art. I.

Die souveraine höchste und oberste Gewalt wird ausgeübt durch Schultheiß, Klein und Große Räthe der Stadt und Republik Bern, bestehend aus den Zweyhundert der Stadt Bern und aus Neun und Neunzig von Städten und Landschaften gewählten Mitgliedern.

Insbe:

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