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Insbesonders gehören ausschliessend vor deren Entscheid:

1) In Absicht der auswärtigen
Verhältnisse.

Die Ertheilung der Standes: Stimme über die Zusammenberufung außerordentlicher Tagsaßungen, die Wahl und Instruktion der Gesandten auf ordentliche sowohl als außerordentliche Eidgenößische Tag: sakungen, die Abnahme ihres Rapports und das Urtheil über ihr instruktionsmåßiges Verhalten; ferner die Ertheilung der Standesstimme für Kriegs: Erklärungen und Friedensschlüsse, die Schliessung oder Ratifikation aller den Stand verpflichtenden Bündnisse, Verträge und Militair: Capitulationen, in sofern sie nach dem Bundes: Vertrag den einzel nen Cantonen überlassen worden ist, so wie auch die Ratifikationen von Beschlüssen der Tagsakung.

2) In Hinsicht der Gesekgebung.

Die Errichtung, Abänderung und Aufhebung aller constitutionellen und andern allgemeinen Ges sehen, nachdem dieselben von den Råthen und XVI. oder von dem Kleinen Rath sind vorberathen worden. 3) In Hinsicht der Bestellung von Aemtern.

Die Creation aller neuen permanenten Stellen und die Bestimmung ihrer Besoldungen, die Ernennung

aller höhern Beamten, namentlich der beyden Herren Schultheißen, des Seckelmeisters, såmt: licher Rathsglieder, der fünf Haupt: Collegien: als des Geheimen Raths, des Finanz: Raths, des Justiz-Raths, des Kirchen und Schul-Raths, und des Kriegs- Raths, des Präsidenten und der Mit: glieder des Appellations: Gerichts, des Obern Ehe: gerichts, des Staatsschreibers, Verhörrichters und Central Polizey-Direktors, Großweibels, Ammanns, des obersten Dekans und der Geistlichen am großen Münster, endlich des Commandanten der Stadts Garnison von Bern. Die Ober: Amtmånner hins gegen werden von dem durch ein besonderes Dekret bestimmten Wahl: Collegio ernannt.

4) Die Entscheidung über unregelmäs sige Wahlen

der Mitglieder von den Städten und Amts: Ber zirken und die Wahl derjenigen Großen Rathsglieder, deren Erwählung Wir Uns nach der urkundlichen Erklärung vom 21. September vorbehalten hatten.

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Das Begnadigungs: Recht nach den Vorschriften, welche späterhin eigens deshalb emaniren werden, und mit fernerem Vorbehalt desjenigen, was bey definitiver Bestimmung der Competenz der obern gerichtlichen Behörden von Uns verordnet werden mag.

6) In Absicht der Finanzen.

Die Ausschreibung von Steuern und Abgaben, die Anleihen, welche nicht durch Abrechnung in glei: chem Jahr als bloße Vorschüße rückerstattet werden, die Geldanwendungen im Ausland, welche Zehn: tausend Franken übersteigen, und diejenigen im Inn: land unter dem gesehlichen Zinssuße; die Bestätigung aller Salzlieferungs- und Postferme: Traktaten, wie auch der Käufe von Staats: Gütern, wo der Kaufpreis Zehntausend Franken übersteigt, und alle Veräußerungen, wo der Werth Viertausend Franken übersteigt; der Entscheid über alle Gegenstände, welche eine Ausgabe von mehr dann Sechstausend Franken, in sofern sie nicht durch allgemeine Be: schlüße bereits vorhergesehen und gebilligt sind, und über alle außerordentliche Gratifikationen, welche Sechszehnhundert Franken übersteigen; endlich die Abnahme und Paßation der Standes: Rechnung so wie der Rechnungen über Steuern und Abgaben, die Einsicht der Rechnung über die Caße der Do: mainen und der Loskäufe von Zehnten und Boden: zinsen, so wie der Brand: Aßekuranz - Rechnung,

7) In Absicht des Militair: Wesens.

Die allgemeine Militair: Verfassung des Cantons, insbesonders die Geseke über die Verpflichtung zum Militair: Dienst, über die Organisation, Competenz

und Prozeß-Form der Militair: Gerichte, die Dis ciplin und militairischen Strafen und die Aufstellung oder Entlassung von stehenden Corps.

Es bleibt übrigens stets in Unfrer Gewalt auch andere hier nicht ausgedruckte Gegenstände vor Uns zu ziehen, wenn solches auf beschehenen Anzug oder verfassungsmåßigen Antrag, nach vorgegangener Un: tersuchung, mit dem Mehr der Stimmen erkennt werden sollte.

Art. II.

Die Geschäfte können anders nicht vor den Großen Rath gelangen als nach vorhergegangener Berathung des Kleinen Raths oder von Rath und XVI. Die vorbereitenden Vorträge der Dikasterien und Commißionen werden von dem Kleinen Rath entweder zu neuer Berathung zurückgeschickt, oder aber an den Großen Rath gewiesen, mit oder ohne bengesetzte Meynungen, die vorberathenden Colle: gien machen über ihre Gutachten den Vortrag dem Großen Rath selbst. Wenn Anzüge der Erheblichkeit würdig erachtet werden, so sollen selbige dem betreffenden Departement oder in Verfassungs-Ge: genständen Unsern Råthen und XVI. zur Untersu chung zugeschickt, und dann auf derselben erstattetes Gutachten hin, darüber erkannt werden.

Art. III.

Der Große Rath hat zu Behandlung der wich: tigern Geschäfte zwey ordentliche Jahrs: Sihungen im Brachmonat und Christmonat jeden Jahrs, und zwar sollen von den nach Artikel I. dem Großen Rath vorbehaltenen Gegenstånden die Instruktionen auf ordentliche und außerordentliche Tagsahungen und die Gesandten: Wahl auf dieselben, die Beschlüße über Krieg, Frieden, Bündnisse, Verträge und Ca pitulationen, die Errichtung oder Abänderung von Constitutions und allgemeinen Landes: Gesehen, welche die Freyheit und das Eigenthum der Privat: Personen betreffen, die Ausschreibung von Steuern, Abgaben und Anleihen, die Errichtung von neuen oder Abschaffung von alten Regalien, die Wahl des Hochansehnlichen Schultheißen: Amts und des Seckelmeisters, die Uebertragung von allfällig außer: ordentlichen Vollmachten, und die Paßation der Standes Rechnung nur in den ordentlichen halb; jährlichen Sizungen, oder auf außerordentliche Ein: berufung aller Mitglieder des Großen Raths vor: getragen, die übrigen aber auch in den gewöhnli chen Sitzungen behandelt werden können. Die Verfassungs-Fragen bleiben Vorzugsweise der Wins tersizung vorbehalten und werden mithin die vormals den österlichen Zeiten vorbehaltenen Gegenstände dahin versekt.

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