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Der Eidgenößische Bundes - Vertrag vom 7. August 1815, die Erklärung des Kongresses in Wien, über die Schweizerischen Angelegenheiten, vom 19. und 20. Merz 1815, die nachträglichen Verfügungen zum Sten Artikel dieser Erklärung, vom 29. Merz 1815, und die Beytritts Urkunde der Hohen Tagsakung vom 27. May 1815 werden der gegenwärtigen Sammlung vorgesekt, weil sie das Eidgenößische Staatsrecht begründen und also ihre Kenntniß nothwendig ist.

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zwischen den XXII. Cantonen der Schweiz

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

S. I.

Die XXII. souverainen Cantone der Schweiz, als Zurich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appen: zell beyder Rhoden, St. Gallen, Grau: bunden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, vereinigen sich durch den gegenwärtigen Bund zur Behauptung ihrer Freyheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Machte, und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern. Sie gewahr: leisten sich gegenseitig ihre Verfassungen, so wie dies selben von den obersten Behdrden jedes Cantons, in Uebereinstimmung mit den Grundsäken des Bundes: Vertrags, werden angenommen worden seyn. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet."

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S. II.

» Zu Handhabung dieser Gewährleistung und zu Behauptung der Neutralität der Schweiz wird aus der waffenfähigen Mannschaft eines jeden Cantons, nach dem Verhältniß von 2 Mann auf 100 Seelen Bevölkerung, ein Contingent gebildet. Die Trup: pen werden von den Cantonen geliefert wie folgt:"

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