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Art. IV.

Zu diesen ordentlichen Jahres: Sihungen wird allen im Canton angefeßenen Mitgliedern des Großen Raths zu rechter Zeit zum voraus schriftlich geboten; auf gleiche Weise wird auch zu außerordentlichen Sihungen für alle im Artikel III. benannte Gegen: stånde geboten, so oft als es nach dem Ermessen des Herrn Schultheißen oder des Kleinen Raths nöthig seyn mag. Zu Anhebung einer Berathung in einer solchen ordentlichen Jahres: oder außeror: dentlichen Sihung ist die Gegenwart von wenigstens Einhundert Mitgliedern erforderlich.

Art. V.

Die Berathung über die übrigen weniger wich tigen Gegenstände in den gewöhnlichen Sitzungen kann angehoben werden, so bald als fünfzig Mit: glieder anwesend sind, welche Zahl auch bey jeder Abstimmung zugegen seyn muß. Diese gewöhnli chen Sizungen werden gehalten je den ersten Montag in jedem Monat und sonst so oft als es nach dem Ermessen des Herrn Schultheißen oder nach Erfor derniß der Geschäfte nöthig ist. Die Zusammenbe: rufung geschieht durch den Glockenschlag und durch das übliche Bot an die in der Stadt wohnenden Mitglieder.

Art. VI.

Jedes neu eintretende Mitglied des Großen Raths soll in der ersten Sißung, ben der es gegenwärtig ist, den Eid ablegen, welcher von dem Staats: schreiber abgelesen und von dem regierenden Herrn Schultheißen abgenommen wird. Und gleich wie Unser Kleine Rath einer alljährlichen Wieder: Er: wählung unterworfen ist, so sind auch sämtliche einzelne Mitglieder des Großen Raths einer jähr lichen Bestätigung durch Unsere Räthe und XVI. jeweilen gleich nach der Sechszehner: Wahl und Wie: der Erwählung der vier ältesten Rathsglieder unter: worfen. Am Donnerstag vor dem Communions: Sonntag vor Weihnacht, sogleich nach der Wahl und Beeidigung des Herrn Schultheißen, wird der Standes: Eid verlesen und sollen alle beståtigten Mitglieder zu demselben neuerdings geloben.

Art. VIL

Alle frühern hier einschlagenden Verordnun gen, in sofern sie durch die gegenwärtige nicht auf: gehoben oder modifizirt werden, bleiben einstweilen in Kraft, bis daß nach beendigter Revision derselben das Weitere verfügt seyn wird.

Geben in unsrer Großen Raths: Versammlung den 10., 11. und 12. Jenner 1816.

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über die Bildung, die Ergänzung und die Funktionen des Kleinen Raths.

Da

a die Abånderung der Sahungen wegen der Bildung und Ergänzung des Großen Raths und die nähere Festsehung seiner Attribute, auch einige Modifikationen der vorhandenen Ordnungen über den Kleinen Rath nothwendig gemacht, so haben MeGhrn. und Obere nach vorgegangener Untersu chung und erstattetem Vortrag von MnGhrn. den Råthen und XVI. über die Bildung, Ergänzung und die Befugnisse des Kleinen Raths verordnet und verordnen, was folget:

Art. I.

Der Kleine Rath soll wie von Alters her be: stehen, aus dem regierenden Herrn Schultheißen, dem ausbedienten Herrn Schultheißen oder alt Schultheißen, drey und zwanzig Raths: Gliedern und zwey Heimlichern, welche lektere die diesem Amt zugetheilten, und in einer besondern Instruktion enthaltenen Verrichtungen zu erfüllen und den dahe rigen Eid zu schwören haben. Die Heimlicher treten ben succeßiven Erledigungen ihrem Erwählungsrang

nach, unter die eigentlichen Rathsglieder und werden durch das bloße Handmehr von dem Großen Rath als solche anerkannt. Sie können diese Wahl nicht ausschlagen und ein Rathsglied das refignirt, trittet nicht in die Heimlicher: Stelle, sondern in die Reihe der Großen Rathsglieder zurück.

Art. II.

Aus der Mitte des Kleinen Raths und auf den Vorschlag der vier ältesten Rathsglieder, welcher jedoch vermehrt werden kann, wird je auf sechs Jahre ein Seckelmeister gewählt. Die Wahl ge: schieht durch das geheime Stimmenmehr mit einfår bigen Balloten, gleich wie für das Schultheißen: Amt. Der Seckelmeister hat den Rang gleich nach den Herren Schultheißen oder Alt: Schultheißen. Art. III.

Den vier dem Rang ihrer Erwählung nach åltesten Gliedern des Kleinen Raths ist die Abfassung der Wahl: Vorschläge für das Schultheißen: Amt und vereinigt mit den Sechszehnern der Vorschlag zu alljährlicher Wieder: Erwählung des Kleinen Raths übertragen. Die Wieder-Erwählung dieser vier Raths: glieder als Mitglieder des Kleinen Raths wird alljähr: lich vor MnGhrn. und Obern gleich vor der Sechs: zehner: Wahl auf die Anfrage des Herrn Schultheißen durch offenes Handmehr vorgenommen. Im ges seßenen Kleinen Rath haben sie den Rang gleich

nach dem oder den Herren alt Schultheißen, dem Seckelmeister und alt Seckelmeister. Für alle übri: gen Funktionen stehen sie mit den Rathsgliedern in gleichem Verhältniß. Bey allen ihren Wahlvor: schlägen führt der Rathsschreiber die Feder.

Art. IV.

Um in den Kleinen Rath gewählt werden zu können, muß man Mitglied des Großen Raths, verheyrathet oder es gewesen seyn, und entweder ein Amt ausgedient oder als Mitglied des Großen Raths, sechs Jahre in Kammern, Collegien oder Gerichtshöfen gearbeitet oder das neun und dreyßigste Jahr Alters zurückgelegt haben.

Art. V.

Von der Wahlfähigkeit sind jedoch ausgeschloßen: 1) Alle die, welche in äußerer Fürsten, Herren, oder Stände Diensten oder Bestallung stehen, in so lange sie derselben Genuß oder Besoldung nicht förmlich entsagt und abgeschworen haben werden.

2) Vater und Sohn, Bruder oder Halbbruder können nicht zugleich im Kleinen Rath sißen, auch nicht zwey Mitglieder des nämlichen Geschlechts.

3) Nicht bezahlte allfällige Amts: Restanzen und alle andern geseßlich bestimmten oder noch zu bestim menden Fälle, welche die Suspension vom Ehrensik

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