Große Rath sich vorbehalten hat, oder die der Kleine Rath selbst vor ihn zu bringen gutfindet, vorzubera: then, so daß außer den Anzügen und Mahnungen, wegen welchen besondere Ordnungen vorhanden sind, nichts vor die höchste Gewalt gelangen kann, es sen dann vorher von dem Kleinen Rath behandelt und dahin gewiesen worden. Art. IX. Unter der Leitung des Kleinen Raths stehen zur Untersuchung und Vorberathung der wichtigern Gez schäfte folgende funf Haupts Collegien, welche von MnGhrn. und Obern gewählt werden, nämlich: Ein Geheimer Rath zu Leitung der diplomatischen Angelegenheiten und zu Handhabung der innern und äußern Sicherheit. Derselbe steht jes weilen unter dem Präsidio des regierenden Herrn Schultheißen und hat zu Mitgliedern den Herrn Alt: Schultheiß, Seckelmeister und vier andere von dem Großen Rath gewählte Beysiker, von denen wenigstens zwen aus dem Mittel des Kleinen Raths seyn müssen. Ferner ein Finanz: Rath, unter dem Präsidio des Seckelmeisters von Amtswegen, zu Leitung aller dkonomischen Angelegenheiten und der Standes: haushaltung. Ein Justik: und Polizey Rath zu Unters suchung suchung und Leitung der Gegenstände von administrati ver Gerichtsbarkeit und eigentlicher Aufsicht der Behör: den, Beamten und Angestellten in gerichtlicher Hinsicht. Ein Kirchen: und Schul: Rath zu Leitung der kirchlichen Angelegenheiten und zu Oberaussicht des gesammten Schulwesens. Ein Kriegs Rath zu Execution der Militair: Verfassung des Cantons und Berathung und Leis tung aller in das Kriegswesen einschlagenden Angelegenheiten. Ueber die Composition, die Wahlart, die Attris bute und die_Competenzen dieser Haupt: Collegien, so wie über die Aufstellung der sonst nothwendigen Kammern und Commißionen, deren Besehung dem Kleinen Rath überlassen bleibt, wird die nähere Bestimmung einem eigenen Reglement vorbehalten. Art. X. Die innere Organisation des Kleinen Raths in Hinsicht auf seinen Geschäftsgang wird gleichfalls durch ein eigenes Reglement bestimmt werden. Art. XI. Gegenwärtiges Dekret, durch welches alle ihm widersprechenden frühern Ordnungen aufgehoben sind, soll in die erneuerte Sammlung Unsrer Fundamental: Geseke eingetragen werden. Geben in der Versammlung des Großen Raths den 12. und 13. Jenner 1816. 1 Dekret über die Besehung des Schultheißen - Amts. Auf angehörten Vortrag MrGhrn. der Råthe und XVI. haben MeGhrn. und Obere über die Besekung des Schultheißen : Amts verordnet: Der regierende Herr Schultheiß wird alljährlich am Donnerstag vor dem Communions: Sonntag vor Weihnacht für das künftige Jahr erwählt. Wenn ein ausbedienter Herr Schultheiß da ist, so soll derselbe, so lange MeShrn. ihn oder er sich selbst Leibs: und Gemüthshalber fähig erkennt, dazu gewählt werden; Die vier ältesten Rathsglieder sollen denselben vor: schlagen und mit dem offenen Handmehr soll über den Vorschlag abgemehrt werden. Wenn aber die Stelle eines regierenden Herrn Schultheißen durch Tod, Resignation oder sonst vers ledigt wird, so soll acht Tage nach dem Leichenbegångniß oder nach der angenommenen Resignation ein anderer wieder erwählt werden. Der Wahl: Vorschlag wird von den vier ältesten Rathsgliedern gemacht und kann von den Mitgliedern des Kleinen und Großen Raths nach Belieben vermehrt werden. Von den in Vorschlag Gebrachten kann niemand die Wahl ausschla: gen. Dieselbe geschicht durch das geheime Mehr mit einfarbigen Balloten, so daß einer nach dem andern mit den mindern Stimmen herausgewählt, und von den zwey zuleht in der Wahl verbliebenen der höhere in den Stimmen gewählt ist. Bey gleich getheilten Stimmen soll das Loos entscheiden. Auf vollkommen gleiche Weise wie für den res gierenden Herrn Schultheißen wird auch verfahren, wenn die Stelle eines alten oder ausbedienten Herrn Schultheißen, der bey dem nächsten Jahreswechsel in das Amt zu treten hätte, durch Tod, Resigna tion u. s. w. verlediget wird. Gegenwärtiges Dekret, durch welches alle ihm widersprechenden frühern Ordnungen aufgehoben sind, soll in die erneuerte Sammlung Unsrer Fun: damental: Geseke eingetragen werden. Geben in der Großen Raths: Versammlung den 12. und 13. Jenner 1816. Ordnung über die Wahlart der Mitglieder des Großen Raths, welche von ihm selbst aus Munizipal - Städten und Landgemeinden gewählt werden sollen. Da a nach dem dritten Abschnitt des Art. IX. der urkundlichen Erklärung vom 21. Herbstmonat 1815, eine, durch die Vertheilung von drenzehn Ausge: schoßenen auf die Landgemeinden der Leberbergischen Aemter, auf zwölf bestimmte Zahl von Mitgliedern des Großen Raths, auf den Vorschlag von Rath und XVI. durch MeGhrn. und Obere selbst gewählt werden sollen; So haben Hochdieselben in Betreff der Art, wie der Vorschlag gebildet werden und die Wahl vor sich gehen soll, verordnet wie folget: Art. I. MeGhrn. Råthe und XVI. werden innert vier: zehn Tagen nach gegenwärtiger Erkanntniß, für jede der zu besekenden Stellen einen vierfachen Vor: schlag machen, wobey die im frühern Vorschlag zurückgebliebenen auf den nachfolgenden gebracht werden können. |