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einem jeweiligen Ehrenhaupt oder dessen Statthalter überlassen. Falls jedoch eine geäusserte Meynung vergessen oder nicht an behörigem Ort angebracht wåre, so soll auf daherige Bemerkungen Rücksicht genommen werden.

Art. XX.

Falls von irgend einem Collegio zusammenhäns gende Geseze, Verordnungen oder Beschlüsse vor: geschlagen werden, so soll, sobald es verlangt wird, die Abstimmung über jeden einzelnen Artikel ge: schehen. Die angenommenen sind als definitiv ers kennt anzusehen; würden aber einzelne Artikel ver: worfen, oder ganz neue Zusak-Artikel, oder wesentliche Veränderungen vorgeschlagen und von der Versamm: lung gebilliget, die man nicht hat vorhersehen noch berathen können: so sollen sie vorerst noch an die gleiche Behörde, von welcher der Vortrag gekom: men ist, zurückgesendet werden, um sie zu prüfen, auszuarbeiten und allenfalls mit dem erkennten selbst in Uebereinstimmung zu bringen. Das Gutachten darüber wird in einer der nächsten Sihungen vor: getragen und sollen die betreffenden Zusäße oder Ver: ånderungen erst nach dieser zweyten Berathung und Abstimmung endlich beschlossen seyn.

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Art. XXI.

Dieser allgemeinen Vorschriften ungeachtet, be halten Wir uns hiemit vor, gutfindenden Falls zu

Behandlung großer, umfassender Geseße eine andere Form der Berathung vorzuschreiben, welche Vor: schriften aber nur für den jeweilen bestimmten Ge: genstand dienen, zum voraus abgefaßt, und nicht als Abånderung dieses Gesetzes angesehen werden sollen.

Art. XXII

Das Stimmengeben geschieht in allen ordentli chen Fällen durch das Aufstehen der Mitglieder, und nur bey ganz einfachen Gegenständen, wo kein Widerspruch geäußert wird, mag das bloße Hand: mehr genügen. Für Käufe, Verkäufe, Entschås digungen, Gratifikationen odere andere Gunstbezeu gungen, ist das geheime Ballotenmehr eingeführt, und zwar so, daß bey allen hier einschlagenden Gegenständen über die Frage: ob einzutreten? Bey Gratifikationen, Entschädigungen oder andern Gunstbezeugungen aber auch über die vorkommenden Sum: men, oder über die Art der Gunstbezeugung ballotirt, bey Käufen und Verkäufen hingegen durch das offene Stimmenmehr über die Summen entschieden wird, mit dem Vorbehalt jedoch, daß wenn bey Käufen, Entschädigungen, Gratifikationen und Gunstbezeugungen höhere Summen vorgeschlagen werden sollten, als im Vortrag angerathen sind, solche Erhöhungen alsdann nicht anders als mit drey

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Drittel Stimmen des anwesenden Tribunals erkennt werden sollen.

Art. XXIII.

Ben gleich getheilten Stimmen in allen Ber rathschlagungen entscheidet der Herr Amts: Schultz heiß oder dessen Statthalter, da er hingegen bey den Wahlen mitstimmt, und in solchem Fall bey gleich getheilten Stimmen das Loos den Ausschlag giebt.

Art. XXIV.

Die Stimmenzählung selbst geschieht durch Unfern Großweibel unter Beyhülfe und Aufsicht des Rathhaus: Ammanns, zuerst bey dem Ehrensik des Kleinen Raths und dann den Quartieren und Bånken nach, und zwar soll dieselbe in allen Fällen, die Majoritåt mag ersichtlich seyn oder nicht, sobald es von irgend jemand begehrt wird, vor sich gehen, auch die Stimmenzahl selbst in dem Manual vers zeichnet werden.

Art. XXV.

Während, daß über einen Gegenstand abges stimmt wird und die Stimmen gezählt werden, soll die Thüre des Versammlungszimmers verschlossen, auch alles Herumgehen von einer Bank und einem! Quartier zum andern verboten seyn.

Art. XXVI.

Für die Aufhebung oder Abänderung irgend eines Beschlusses wird eine größere Stimmenzahl erfordert, als diejenige, durch welche er gefaßt worden ist; besonders wichtige Gegenstände und Fundamen: tal:Geseke, das heißt, solche, die von unsern Råthen und XVI. vorberathen und auf ihren Vortrag von Uns angenommen worden, vorbehalten, für deren Aufhebung oder Abänderung eine Majoritát von zwen Drittel Stimmen des anwesenden dazu versam melten Tribunals ausdrücklich vorgeschrieben ist. Es sollen aber dergleichen Abänderungen nicht in casu und aus Privat: Absichten vorgeschlagen, sondern zu rechter Zeit, am rechten Ort und in regimentischer Ordnung vorgenommen werden.

Von den Anzügen und Mahnungen.
Art. XXVII.

Jedem Mitglied des Großen Raths steht zwar die Freyheit zu, über Gegenstände, welche nicht in der Umfrage sind, zum Nußen des Standes die gutfindenden Anträge und Anzüge zu machen; es soll aber über einen solchen Anzug in der nåmlichen Sitzung kein Schluß gefaßt, sondern derselbige Anzug lediglich mit dem Namen desjenigen der ihn gethan hat, ad notam genommen und ein jewei: liges Ehrenhaupt dessen per Zedel berichtet werden;

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da dann in einer der drey nächsten Sizungen der Anzug behandelt, dasjenige Standesglied, so den: selben gethan hat, über die Gründe und Motive desselben angefragt und sodann die Umfrage gehalten werden soll, ob solcher der Berathschlagung würdig sey oder nicht. Erstern Falls wird der Anzug ents weder an die Behörde, wohin er nach der Natur des Gegenstandes gehört, oder in eine besondere. Commißion versandt, um selbigen zu prüfen und seiner Zeit darüber den Rapport zu erstatten.

Art. XXVIII.

Die Anzüge dürfen nicht mündlich, sondern nur schriftlich geschehen, und zwar am Ende einer Sihung nach vorgegangener Anfrage beŋ Unserm fürgeliebten Ehrenhaupte und in Folge von dem selben erhaltener Aufforderung.

Art. XXIX.

An dem Tag, an welchem alljährlich vor Weih nachten der Herr Schultheiß erwählt und der Standes: Eid abgelesen wird, darf kein Anzug noch Mahnung gemacht werden, die nicht auf diese Handlung Be: zug hätten.

Art. XXX.

Mahnungen, d. h. solche Begehren und Unträge die sich nicht auf Einführung von etwas neuem, sondern auf Vollziehung bereits ergangener Beschlüße,

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