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Behandlung nicht beywohnen, sondern soll von der Versammlung austreten.

Art. XLIV.

Eben so treten ab: die Blutsverwandten der intereßirten Personen, jedoch nicht weiter als in auf und absteigender Linie, so weit sie sich erstrecken mag, und im ersten Grade der Seiten: Verwandt: schaft, Brüder und Halbbrüder; ferner in der Schwå: gerschaft: der Schwiegervater und Groß: Schwie: gervater, Tochtermann, Groß: Tochtermann und Schwäger; und zwar trittet man in den hier genannten Graden der Schwägerschaft ab, sobald die Verlobung vor sich gegangen, wenn auch die Ehe' selbst noch nicht eingesegnet wäre, deßgleichen wenn sie durch Tod oder Scheidigung wieder getrennt worden ist.

Art. XLV.

Ben Käufen, Verkäufen, Verpachtungen, Schenkungen, Entschädigungen und andern Gnas densachen wird der Austritt der Seiten: Verwandts schaft auch auf Oheim und Neffe und Geschwister: Kinder in der Bluts: Verwandtschaft ausgedehnt.

Art. XLVI.

Ist es um Angelegenheiten von Privat: Personen zu thun, die nicht des Großen Raths sind, so können ihre Verwandten, nach der in §§. 44. und 45.

enthaltenen Vorschrift, ebenfalls der Berathung nicht beywohnen; auch sollen die Vögte ihren Pus pillen abtreten, wenn sie schon denselben nicht ver wandt sind. Der gleiche Austritt wie bey der Be: rathung vor dem Großen Rathe selbst, soll auch ben der Berathung in den betreffenden Collegien oder Commißionen beobachtet werden.

XLVII

Ben Behandlung allgemeiner Standes: oder Re: gierungs-Geschäfte, welche die Republik im Ganzen betreffen, findet kein Abtreten statt, als für den, oder Diejenigen, welche in Civil: oder Militair-Diensten einer allfällig hiebey intereßierten außern Macht stehen, oder von daher Pensionen beziehen, und zwar nur für ihre Person allein.

Art. XLVIII.

Wenn jedoch ben solchen allgemeinen Standes: Geschäften, irgend ein offenbares ober verborgenes Privat: Interesse mit obwaltete, so mögen die bes treffenden Personen oder ihre Verwandten in dem im §. 44. bemerkten Grad solches anzeigen und ent: weder selbst abtreten, oder zum Abtreten ermahnt werden. Im lektern Fall sollen sie unverweigerlich sogleich den Austritt nehmen, sodann aber, wenn über die Rechtmäßigkeit dieses Ausmahnens ein Zweifel erhoben wird, darüber von dem Großen

:

Rath selbst, mit oder ohne Umfrage, auf der Stelle entschieden werden.

Art XLIX.

Gegenwärtiges Reglement, durch welches frühere Verordnungen, in so weit sie demselben wis dersprechen, aufgehoben sind, soll der erneuerten Sammlung der Fundamental: Geseze und Dekrete beygerückt werden.

Also beschlossen in Unfrer Großen Naths: Ver: sammlung den 4. 5. 6. und 7. Junius 1816.

Dekret

Defret

über die Befugniß und Obliegenheiten der fünf Haupt- Collegien.

Nachdem MeGhrn, und Obere unterm 13. Jenner

lehthin zur Erledigung der minder wichtigen und zu Untersuchung und Vorberathung der wichtigeren, vor den Kleinen oder Großen Rath gelangenden Geschäfte, die Aufstellung von fünf Haupt : Col: legien erkennt haben, nämlich:

Eines Geheimen Raths, zu Leitung der diplomatischen Angelegenheiten und zu Handhabung der innern und äußern Sicherheit;

Eines Finanz: Raths, zu Leitung aller ökono mischen Angelegenheiten und der Standeshaushaltung;

Eines Justiz und Polizey: Raths, zu Untersuchung und Vorberathung der in den verz schiedenen Zweigen der Staats: Verwaltung vor: kommenden streitigen Gegenstände und zur Oberaufsicht über sämtliche Justiz und Polizeybehörden;

Eines Kirchen und Schul: Raths, zu Leitung der kirchlichen Angelegenheiten und zur Oberaufsicht des Schulwesens;

Eines Kriegs: Raths, zu Execution der Mis litair: Verfassung des Cantons und Berathung und Leitung aller in das Kriegswesen einschlagenden An: gelegenheiten;

So ist nunmehr von MnGhrn. und Obern, nach erstattetem Bericht und Antrag MrGhrn, der Råthe und XVI. in nåherer Bestimmung der Or: ganisation, der Obliegenheiten und Befugnisse jedes dieser Collegien, beschlossen worden, was von einem zum andern folgt.

I.

Geheimer Rath.

Art. I.

Der Geheime Rath soll bestehen aus dem regierenden Herrn Schultheißen als Präsidenten, dem Herrn Alt-Schultheißen und dem jeweiligen Herrn Seckel: meister, alle drey von Amtswegen; denn aus vier aus der Mitte des Kleinen und des Großen Rathes gewählten Mitgliedern.

Art. II.

Das Sekretariat desselben wird von einem Ge heim-Rathsschreiber besorgt, und dem täglichen Rathe wird überlassen, bey definitiver Einrichtung der Staats: Canzley auch einen substituirten Sekretarius

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