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anzustellen, der den Erstern erleichtern und ihn in Fällen von Krankheit oder Abwesenheit vertreten könne. Der Geheim: Rathsschreiber hat in allen Sihungen des Geheimen Raths die Feder zu führen, außer in jenen über vorörtliche Geschäfte, denen er nichts desto weniger beyzuwohnen verpflichtet ist. Nebst den in seiner Instruktion enthaltenen Pflichten liegt ihm auch insbesonders ob, sich mit den Eid: gendßischen Geschäften und ihrem Gang bekannt zu machen und während der Dauer der vorörtlichen Verhältnisse, der Eidgenößischen Canzlen diejenige Beyhülfe zu leisten, welche mit seinen eigenen Amtspflichten verträglich seyn mag.

Art. III.

Dem Geheimen Rathe ist überhaupt die beson dere Aufsicht und stete Wachsamkeit auf die höhern Interessen des Staats im Ganzen anvertraut; er hat in dieser Rücksicht vorzüglich zu sorgen, daß einerseits die Ruhe und allgemeine Zufriedenheit im Innern nicht gefährdet, anderseits gegen Eidgenößische Stände und fremde Staaten die vertragsmåßi: gen, oder andere freundschaftliche Verhältnisse ers halten und befestigt werden.

Art. IV.

Zu diesem Ende wird er, was die innern Standes Angelegenheiten betrifft, mit andern Collegien, Kammern oder einzelnen Beamten die

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nöthige Correspondenz unterhalten, und entweder an den Kleinen, oder nach Beschaffenheit der Sache an den Großen Rath rapportiren, was er der Selbst. Erhaltung und der Klugheit der Republik ange: messen erachtet; insbesonders die Amtsführung ders jenigen Regierungs: Beamten, die nicht unmittelbar unter andern Collegien stehen, beaufsichtigen, ihnen die nöthigen Weisungen ertheilen, allfällig Fehlbare anzeigen und bey Bestätigung der Oberamtleute und der Amtschreiber, so wie bey Wieder: Erwählung oder Ersehung der Amtsstatthalter und Amtsrichter den Rapport erstatten. Die jährliche Censur der Gerichtsstatthalter und Amtsweibel bleibt ihm hin: gegen nach dem Beschluß vom 18. Jan. 1809 selbst überlassen.

Art. V.

Infolge dieser Fürsorge für die allgemeine Si: cherheit des Staats ist der Geheime Rath auch beauftragt und bevollmächtigt, allen geheimen Verstånd: nissen, Aufwieglungen und andern Unternehmungen gegen die Republik, ihre Verfassung und Regierung vorzubeugen, selbige nach Möglichkeit zu entdecken und zu zerstreuen, allfällige Verhaftungen ihrer Ur heber und Theilnehmer anzuordnen, mit ihnen die nöthigen Verhöre anstellen zu lassen, und in gerin: gern Fällen über die Schuldigen zu verfügen; welche Verfügung aber eine achttägige Gefangenschaft, oder

Eingrånzung in den Heimathort unter Aufsicht der Orts: Behörden, oder für nicht angesessene Lands: fremde eine Fortweisung aus dem Lande, mit Verbot des Wieder: Eintritts, nicht übersteigen darf; wich: tigere Fälle wird derselbe dem Kleinen Rathe an; zeigen und mit den Pråliminar-Untersuchungs- Akten dem competirlichen Richter überliefern. Der Censur über den Druck und Verkauf von Zeitungen und po: litischen Flugschriften wird er die nöthigen Weisungen ertheilen; insbesonders die Verbreitung aller irrelis giösen und aufrührischen Schriften, Libelle, Pas: quille u. s. w. zu hindern trachten. Und endlich hat er auch in Fällen von dringender und plößlicher Gefahr die vorläufigen militårischen Sicherheits: Maßregeln zu treffen, davon aber ben wirklicher Zusammenziehung von Truppen dem Kleinen, und durch ihn dem Großen Rathe schleunige Anzeige und Bericht zu erstatten.

Art. VI.

In Rücksicht der Standes: Angelegenheiten gegen die Eidgenoßenschaft und das Aus: land, liegt dem Geheimen Rathe ob, die bestehen: den Bundes: und andern vertragsmäßigen Verhält nisse und Verpflichtungen zu handhaben und auf deren Beobachtung von Seiten anderer Staaten wachsam zu seyn; überhaupt die freundnachbarlichen Verhältnisse zu unterhalten, in allem die Sicherheit,

die Ehre und den Nuhen des Standes zu berücksich; tigen und zu befördern, seinen Schaden zu vers hüten und mögliche Anstånde zu vermeiden oder zu beseitigen; zu diesem Ende wird er die gewöhnliche Correspondenz mit dem Eidgenößischen Vorort, den sämtlichen Mitstånden und den Ministern fremder Mächte entweder selbst führen, oder nach Beschaffen: heit der Sache seine gutachtlichen Gedanken und Vorschläge an den Kleinen Rath, es sey zu eigener Verfügung oder zum Vortrag an MeGhrn, und Obern erstatten.

Art. VII.

Die Instruktionen für ordentliche und außeror: dentliche Eidgenößische Tagsakungen hat der Ge: heime Rath zu entwerfen, zu diesem Ende von den betreffenden Collegien die in ihren Geschäftskreis einschlagenden Artikels: Entwürfe einzuholen und durchzusehen, und sodann die vollständige Gesandt: schafts- Instruktion dem Kleinen und Großen Rathe vorzulegen.

Art. VIII.

Eben so ist dem Geheimen Rathe auch die Vors berathung und Ausarbeitung aller andern Instruk tionen für besondere Verträge, Concordate und Ver kommnisse, wodurch Schwierigkeiten oder Streitig keiten mit andern Stånden und fremden Staaten

beseitiget oder sonst nüßliche Zwecke erhalten werden können, ferner die Direktion der daherigen Negos tiationen u. s. w. übertragen, bis die Traktate zur Ratifikation reif sind und dem Kleinen oder Großen Rathe vorgelegt werden. In besondern Fällen, wo das Interesse der Republik es erfordern mag, ist er auch befugt, eine oder mehrere Personen, jedoch ohne öffentlichen Charakter, mit temporåren Sens dungen an äußere Behörden zu beauftragen.

Art. IX.

Der Geheime Rath wird alljährlich dem FinanzRathe Rechnung über seine Ausgaben ablegen, unter welche insbesonders alle und jede diplomati schen Unkosten gehören. Uebrigens wird ihm eine jährliche Competenz von Sechszehntausend Franken eins geräumt, die er bey seinem Eid zum Nußen des Stan: des verwenden mag, und über deren Verwendung er nur summarische Rechnung abzulegen braucht, ohne die Gegenstände selbst anzuzeigen.

Art. X.

Da endlich nach dem Bundes: Vertrag, der Stand Bern, seinem Kehr nach, während zwey Jahren, als Eidgenößisches Vorort, die Direktion der allgemeinen Eidgenößischen Bundes: Angelegen: heiten zu führen hat, und es nothwendig ist, daß

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