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diese wichtigen Geschäfte, ohne Nachtheil für die innere eigene Landes: Verwaltung, zweckmäßig und thätig besorget werden können, so wird der Geheime Rath zugleich als dasjenige Collegium aufgestellt, welches diese Geschäfte theils selbst zu erledigen, theils zu untersuchen, vorzuberathen und darüber an den Kleinen Rath zu referiren hat.

Art. XI.

Demnach sollen in den Jahren, wo der hiesige Stand das Eidgenößische Vorort ausmacht, alle Geschäfte, welche ihm in dieser Eigenschaft zu bes sorgen auffallen, von dem jeweiligen Herrn Amts: Schultheißen zuerst dem Geheimen Rathe zur Be: rathung vorgelegt werden.

Art. XII.

Der Geheime Rath kann von sich aus beseitigen: 1) Einfache und laufende Geschäfte, welche nicht von der Natur sind, um Antråge an die Löbl. Stände zu erheischen.

2) Dringliche Gegenstände, die eine schnelle Verfügung oder Erledigung erfordern.

3) Endlich solche Geschäfte, welche nach der

Natur der Sache und nach allgemein aner

kannten und angewandten diplomatischen Grund: fäßen eine Behandlung in möglichst engem Gremio erfordern.

Art. XIII.

Alle Geschäfte hingegen, welche Anträge an die Löbl. Stånde erheischen, sollen zwar von dem Ge: heimen Rathe vorberathen, sodann aber von ihm gutachtlich an den Kleinen Rath gebracht werden, um in dessen Namen, so wie derselbe solche entweder genehmigt oder modificirt haben wird, durch die Eidgenößische Canzley expedirt zu werden.

Art. XIV.

Alle Akten, welche im Namen des Vororts, sey es von dem Kleinen oder von dem Geheimen Rathe ausgehen, werden in der Eidgenößischen Canzley expedirt, von dem Herrn Amts: Schultz: heißen oder dessen Statthalter unterzeichnet, von dem Canzler der Eidgenoßenschaft oder dem Staats: schreiber contrafignirt und mit dem Eidgenößischen Sigill bezeichnet.

Art. XV.

Der Canzler der Eidgenoßenschaft oder nach Bedürfniß der Eidgenößische Staatsschreiber, hat allen ausschließlich zu Behandlung der vorörtlichen

Geschäfte zusammenberufenen Sizungen des Ger heimen Raths beyzuwohnen, und dessen Beschlüsse, Resolutionen oder gutachtliche Anträge an den Kleinen Rath in die Feder zu fassen.

Art. XVI.

Wenn vorörtliche Geschäfte vor dem Kleinen Rathe behandelt werden, so soll aber der GeheimRathsschreiber die Feder führen, und der Eidgenös: sischen Canzley, unmittelbar nach beendigter Raths: fizung, die Note über die erfolgte Genehmigung der Anträge, oder über die angebrachten Modifika: tionen, zur Ausfertigung übergeben.

Art. XVII

Alle vorörtlichen Verhandlungen werden von der Eidgenößischen Canzley in ein besonderes Pros tokoll eingetragen, welches gedoppelt geführt werden soll, damit das eine Doppel der Canzley bey dem Wechsel des Vororts folgen, das andere aber zu nöthigem Nachschlagen in der Geheimen Raths: Canzley verbleiben könne.

II.

Finanz Rath.

Art. I.

Das Finanz, Departement der Stadt und Republik

Bern, bestehend unter dem Präsidio eines jeweiligen Herrn Seckelmeisters, aus vier Mitgliedern des Kleinen und zwey Mitgliedern des Großen Raths, welche sämtlich von MnGhrn, und Obern gewählt werden, theilt sich seinen Pflichten und Obliegenheiten nach, in die eines eigentlichen Finanz: Rathes und in die einer Rechnungs:Kammer, und hat in diesen vereinten Attributen, nachstehende Commißionen unter sich, als:

1) Die Salz: Kammer.

2) Die Münz: Commißion.
3) Die Forst: Commißion.
4) Den Berg: Rath; und
5) die Jagd:Commißion.

Denn die Ohmgeldner, das Stempel: Amt, die Pulver- und Salpeter: Handlung, die Verwaltung des Obrigkeitlichen Zinsrodels die Holzspeditions: Anstalt, und, mit Ausnahme des Zollwesens, das ganze übrige Personale, welches zum Bezug der

Regalien und allgemeinen Auflagen aufgestellt ist. Die Münz: Commißion und die Forst: Commißion werden jeweilen von einem Mitglied des Finanz-Raths präsidirt.

Art II.

Als Finanz-Rath theilen sich seine Geschäfte in die, welche unter desselben Competenz stehen, und in solche, über welche dem Finanz-Rath nur die Ein: leitung und Vorberathung zu Vorträgen an MeGhrn. des Kleinen oder des Großen Raths zukommt.

Art. III.

Unter der Competenz des Finanz: Rathes stehen: 1) Die geseklichen Loskäufe der Obrigkeitlichen Zehnten und Bodenzinse, nebst dem erstinstanzlichen Entscheid in Streitigkeiten zwischen Privaten über diesen Gegenstand, nach dem Zehntloskauf: Gesetz vom Junius 1803. 2) Die Conceßionen für Täusche und Verstück: lung Obrigkeitlicher Lehengüter, durch welche keine Schwachung des Eigenthums statt findet und die Ausfertigung der Mannlehen: Briefe zum Bezug der Mannlehen: Ehrschäße. 3) Besorgt der Finanz-Rath die Zehntverleihun: gen und bestimmt den Canon bey Sackzehnten bis auf 10 Jahre, welcher aber nicht unter dem Betrag der lehten 21 Jahre, oder nach

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