Page images
PDF
EPUB

eidlicher Schahung gewürdigt, festgesetzt werden darf.

4) Er besorgt die gültbrieflichen Anwendungen im Lande auf dreyfache unterpfändliche Sichers heit, hält die Oberaufsicht über alle NaturalVorräthe und Magazine, und leitet den Ges treid und Weinverkauf mit treuer Berücksich tigung des Interesses des Staates.

5) Eben so steht unter seiner Competenz und Aufficht, die Verpachtung aller Obrigkeitlichen Do: mainen, in soferne keine Herunterseßung der Pachtpreise statt findet, in welchem Falle dies selbe vor den Entscheid des Kleinen Raths ge: bracht werden soll; desgleichen der Holzverkauf und die allgemeine Verwaltung der liegenden Staatsgüter. In dieser Eigenschaft kömmt ihm auch der erstinstanzliche Entscheid in Streitigkeiten zu, welche zwischen den auf oder abziehenden Amtleuten, Schaffnern oder Påchtern entstehen möchten.

6) Gehören in des Finanz-Raths Competenz, die Renovations und Planimetrations: Arbeiten und die Ausmarchung innerhalb dem Canton. 7) Die Ernennung der Salzfaktoren und die Bestellung der Salzbütten.

8) In Geld eine Competenz von Fr. 200.

[ocr errors]

9) Der doppelte Wahlvorschlag aller demselben untergeordneten Behörden, der aber von MnGhrn. des Kleinen oder des Großen Raths vermehrt werden kann.

Art. IV.

Zum Entscheid vor Oberer Behörde hat aber der Finanz Rath gutachtlich zu hinterbringen: 1) Alles was ihm von derselben zur Untersuchung zugewiesen wird, und sich nicht bestimmt in vorenthaltener Competenz befindet, so wie auch alle Gegenstände, welche der Finanz-Rath selbst zu seiner Entladniß vor selbige zu bringen für nöthig erachtet. Insbesondere denn: 2) Alle Geldanwendungen, die auf Obliga: tionen oder um geringern Zinsfuß, oder außer: halb dem Canton angetragen werden möchten. 3) Alle Ankäufe von Zehnten und Bodenzinsen, so wie der Ankauf und Verkauf von Liegen: schaften, Gebäuden und Domainen. 4) Alle Angelegenheiten, die Cantonal: Marchen und Gränzen betreffen.

5) Die Salz und Post: Traktaten, wichtige Zollsachen mit Zuziehung des Pråsidenten der Zoll Kammer zur Vorberathung, in das Fi nanzfach einschlagende Instruktions: Artikel auf die Tagsakungen und alle übrigen in das

Departement einschlagenden Verkommnisse mit
Außen.

6) Die gutachtlichen Befinden über die Vorträge der Bau-Commißion, ansehend alle neuen Baus ten, welche die Summe von Fr. 2000, und Re: parationen, welche die Summe von Fr. 4000 übersteigen, die dem Finanz: Rath zum definis tiven Rapport in finanzieller Rücksicht zugesen: det werden sollen.

7) Die Ertheilung von Conceßionen und Ehehaften die Wasserrechte betreffend.

8) Die Entwürfe zu Finanz- Verordnungen, und 9) Endlich alle Gratifikationen und in der direk ten Competenz des Finanz: Raths nicht enthaltenen Auslagen, welche die Summe von Fr. 200 übersteigen.

Art. V.

Als Rechnungs: Kammer hat das Finanz: De: partement die Oberaufsicht auf die Comptabilität der ganzen Staats: Verwaltung. In dieser Eigenschaft liegt demselben insbesondere ob:

1) Die Prüfung und endliche Paßation aller der Rechnungen, welche laut Rathsbeschlüßen nicht höheren Behörden vorbehalten sind, und über lektere die motivirten Vorträge zu ihrer Ver: werfung oder Genehmigung.

2) Die Inspektion der Obrigkeitlichen Haupt-Caße

und daheriger Bücher, so wie auch die Befug niß und Pflicht, erforderlichen Falls, die Cafsen: Vorråthe, Magazine und Bücher aller übrigen Rechnungsführer zu untersuchen, die Saumseligen zur Ablage ihrer Rechnungen anzuhalten und die Fehlbaren ohne weiters hö hern Orts zu verleiden. Es wird auch der Finanz: Rath unter seiner Verantwortlichkeit Fürsehung thun, daß jede Rechnung auf den zur Paßation vorgeschriebenen Tag auch wirk: lich paßirt werde.

3) Eben so kömmt der Rechnungs: Kammer die Befugniß zu, über die Einrichtung des Rech: nungs: Wesens von ihr aus die erforderlichen Weisungen zu ertheilen, und

4) Endlich die Vorträge über die Bürgschaften der Caßeführer MnGhrn. zu ihrer Annahme oder Verwerfung zu hinterbringen.

Art. VI.

Zur Canzlen des Finanz-Raths gehören: 1) Die Seckelschreiberen mit einem Seckelschreiber und einem Substitut.

2) Das Lehen: Commißariat mit einem Ober: und einem Unter: Commißarius.

3) Die Buchhaltung mit einem Cantons: Buch: halter, einem Stands-Caßier und einem sub: stituierten Buchhalter.

III.

III.

J úst iz : Rath.

Art. I.

Der Justiz; und Polizey; Rath- besteht aus einem

Präsidenten und zwey Mitgliedern aus dem Mittel des Kleinen Raths, und zwey Mitgliedern aus dem Großen Rathe, welche sämtlich von dem Großen Rathe gewählt werden, und einzig Siz und Stimme in dem Collegio haben.

Art. II.

Es ist ihm aber gestattet, in einzelnen Fällen, wo er es nöthig findet, untere Regierungs: Beamte und andere Sachkundige mit consultativer Stimme zu seinen Verhandlungen einzuberüfen, so wie in vorkommenden Rechts: Sachen sich die erforderliche Hülfe, theils durch Einholung der Ansichten er: fahrner Rechts: Gelehrter, theils durch Uebertragung der Abfassung aktenmäßiger Berichte und Befinden und anderer dergleichen Arbeiten von jungern Rechts: beslissenen zu verschaffen, zu welchem Ende auch jährlich eine Summe von Eintausend und Sechs: hundert Franken zu seiner Disposition gesetzt wird, über deren Verwendung er dem Finanz- Rath Rech; nung abzulegen hat. Desgleichen werden auch auf den Vorschlag des Justiz: Raths vom Kleinen Rathe

« PreviousContinue »