zwen Mitglieder des Großen Raths und zwen aus der Zahl der Candidaten für den Großen Rath de: signirt, welche nach den Auftrågen des Justiz-Raths demselben Akten : Berichte zu erstatten haben und dessen Sißungen ohne Stimmrecht berwohnen. In Fållen von Abwesenheit einzelner Mitglieder' ver: treten die benden Mitglieder des Großen Raths deren Stelle, und zwar alsdann mit Siß und Stimme. Art. III. Der Justiza und Polizey - Nath beschäftigt sich eines Theils mit Untersuchung und Vorberathung aller in den Wirkungskreis des Kleinen Raths einschla: genden Gegenstånde der Justiz: Verwaltung, und an: dern Theils mit der Aufsicht über die Ausübung der allgemeinen und Sicherheits': Polizen. Als Justiz: Rath ist er also wesentlich eine Untersuchungs: Be: hörde und als Polizen: Rath eine Aufsichts:Behörde. 351 : Art. IV. Die Gegenstände, welche ihm in jener Eigen: schaft zur Untersuchung und Vorberathung zukom, men, sind: 1) Alle gegen ganze Gerichtsstellen oder einzelne Beamte einlaufende Klagen, so wie über: haupt alles, was in die der Regierung zukoms mende Oberaufsicht über die ganze Civil: und Criminal : Rechtspflege aller Gerichtsstellen in Canton einschlägt, 2) Allé Streitigkeiten , in welchen der Kleine Rath als Administrations: Richter in zweyter und legter Instanz abzusprechen hat. 3) Die Einleitung und Direktion aller Fiskal: Prozeße des Staats. 4) Alle Vorschläge zu Abånderung und Verbes: serung der bestehenden Eivil- und Criminal; Gereße und der Emolumenten : Tarife; zu Bear: beitung derselben werden aber auf den Antrag des Justiz · Raths besondere Commißionen ernennt. 5) Alle die Justiz : Verwaltung beschlagenden Dispensationen , Legitimationen, Mittel : Extra: ditionen, Emancipationen und Freyungen in den Oberländischen Gegenden:) Mannrechts: Briefe. 6) Combinirt mit der Criminal:Commißion des Appellations: Gerichts, die Vorschlåge åber Art. V Als Untersuchungs: Behörde für obige Gegen: stånde hat der Justiz Rath keine Competenz. Je: doch kommt ihm rowohl die Einholung der nöthigen Berichte als auch die Correspondenz mit den untern Beamten, in sofern es: um bloße Weisungen zu thun ist, und endlich die Abweisung solcher an ihn ge: zwen Mitglieder des Großen Raths und zwen aus der Zahl der Candidaten für den Großen Rath des fignirt, welche nach den Auftrågen des Fustiz-Raths demselben Akten : Berichte zu erstatten haben und dessen Sißungen ohne Stimmrecht beywohnen. In Fållen von Abwesenheit einzelner Mitglieder ver: treten die beyden Mitglieder des Großen Raths deren Stelle, und zwar alsdann mit Sik und Stimme. Art. III.. Der Fustizi und Polizey: Rath beschäftigt sich eines Theils mit Untersuchung und Vorberathung aller in den Wirkungskreis des Kleinen Raths einschla: genden Gegenstånde der Justiz: Verwaltung, und an: dern Theils mit der Aufsicht über die Ausübung der allgemeinen und Sicherheits : Polizey. Als Justig: Rath ist er also wesentlich eine Untersuchungs: Be: hörde und als Polizey : Rath eine Aufsichts:Behörde. 23. į Art. IV. Die Gegenstände, 'welche ihm in jener Eigen: schaft zur Untersuchung und Vorberathung zukom, men, sind: 1) Alle gegen ganze Gerichtsstellen oder einzelne Beamte einlaufende Klagen, so wie über: haupt alles, was in die der Regierung zukoms mende Oberaufsicht über die ganze Civil: und Criminal: Rechtspflege aller Gerichtsstellen im Canton einschlägt. 2) Atle Streitigkeiten, in welchen der Kleine Rath als Administrations - Richter in zwenter und lekter Instanz abzusprechen hat. 3) Die Einleitung und Direktion aller Fiskal, Prozeße des Staats. 4) Alle Vorschläge zu Abånderung und Verbes: serung der bestehenden Civil- und Criminal Geseke und der Emolumenten: Tarife; zu Bear: beitung derselben werden aber auf den Antrag des Justiz : Raths besondere Commißionen ernennt. 5) alle die Justiz : Verwaltung beschlagenden Dispensationen , legitimationen, Mittel: Ertra: ditionen, Emancipationen und Freyungen (in den Oberländischen Gegenden:) Mannréchts: Briefe. 6) Combinirt mit der Criminal: Commißion des Appellations : Gerichts, die Vorschlåge über Art. V. Als Untersuchungs: Behörde für obige Gegen: stånde hat der Justiz-Rath keine Competenz. Je: doch kommt ihm rowohl die Einholung der nöthigen Berichte als auch die Correspondenz mit den untern Beamten, in sofern es: um bloße Weisungen zu thun ist, und endlich die Abweisung solcher an ihn ge: richteten Begehren zu, die der Form nach nicht den bestehenden Gefeßen angemessen sind. Art. VI. Als Polizen: Rath hat er die Aufsicht über die Criminal: und Sicherheits: Polizey, in sofern lek: tere nicht dem Geheimen Rathe zugetheilt ist; ins: besondere dann 1) Ueber die Central : Polizey : Direktion mit ihrem ganzen Personale. 2) Ueber die Gefangenschaften mit ihrem Pers fonale. 3) Ueber die Zucht: Anstalten mit ihrem Per: sonale. 4) Ueber das Landjäger:Corps und die übrigen Polizey · Beamten, als Ortspolizen: Diener, Grenz: Inspektoren, Fähren 2c. 6) Ueber die Fremden, deren Aufenthalt, Ver: ehelichung und Naturalisation, desgleichen über die gesamte Paß: Polizey. 6) Ueber die Wirthschaften, Becker: und Schal: Rechte. 7) Ueber die Feuer: Anstalten zu Stadt und Land. Art. VII. Für die Ausübung der dem Justiz- und Polizen: Rath zukommenden Aufsicht in Polizer: Sachen hat |