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zwey Mitglieder des Großen Naths und zwey aus der Zahl der Candidaten für den Großen Rath des fignirt, welche nach den Aufträgen des Justiz-Raths demselben Akten: Berichte zu erstatten haben und dessen Sikungen ohne Stimmrecht beywohnen. In Fällen von Abwesenheit einzelner Mitglieder vertreten die beyden Mitglieder des Großen Raths deren Stelle, und zwar alsdann mit Sik und Stimme.

Art. III.

Der Justiz und Polizey: Rath beschäftigt sich eines Theils mit Untersuchung und Vorberathung aller in den Wirkungskreis des Kleinen Raths einschla genden Gegenstände der Justiz- Verwaltung, und andern Theils mit der Aufsicht über die Ausübung der allgemeinen und Sicherheits: Polizey. Als Justiz: Rath ist er also wesentlich eine Untersuchungs: Be: hörde und als Polizey: Rath eine Aufsichts:Behörde. ya matoke m Art. IV. 294

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Die Gegenstände, welche ihm in jener Eigen: schaft zur Untersuchung und Vorberathung zukom men, find:

Klagen, so wil

1) Alle gegen ganze Gerichtsstellen oder einzelne Beamte einlaufend über. haupt alles, was in die der Regierung zukoms mende Oberaufsicht über die ganze Civil: und Criminal Rechtspflege aller Gerichtsstellen im Canton einschlägt,

2) Alle Streitigkeiten, in welchen der Kleine Rath als Administrations: Richter in zweyter und lehter Instanz abzusprechen hat.

3) Die Einleitung und Direktion aller Fiskal: Prozeße des Staats.

4) Alle Vorschläge zu Abänderung und Verbes serung der bestehenden Civil und Criminals Gefeße und der Emolumenten: Tarife; zu Bear: beitung derselben werden aber auf den Antrag des Justiz Raths besondere Commißionen

ernennt.

5) Alle die Justiz Verwaltung beschlagenden Dispensationen, Legitimationen, Mittel-Extras ditionen, Emancipationen und Freyungen (in den Oberländischen Gegenden) Mannrechts: Briefe.

6) Combinirt mit der Criminal: Commißion des Appellations: Gerichts, die Vorschläge über Milderung oder Nachlaß von Straf-Urtheilen.

Art. V.

Als Untersuchungs: Behörde für obige Gegen: stände hat der Justiz Rath keine Competenz. Jes doch kommt ihm sowohl die Einholung der nöthigen Berichte als auch die Correspondenz mit den untern Beamten, in sofern es um bloße Weisungen zu thun ist, und endlich die Abweisung solcher an ihn ge:

zwey Mitglieder des Großen Naths und zwey aus der Zahl der Candidaten für den Großen Rath de: fignirt, welche nach den Aufträgen des Justiz-Raths demselben Akten: Berichte zu erstatten haben und dessen Sihungen ohne Stimmrecht beywohnen. In Fällen von Abwesenheit einzelner Mitglieder ver: treten die beyden Mitglieder des Großen Raths deren Stelle, und zwar alsdann mit Sik und Stimme.

Art. III.

Der Justiz und Polizey: Rath beschäftigt sich eines Theils mit Untersuchung und Vorberathung aller in den Wirkungskreis des Kleinen Raths einschla genden Gegenstände der Justiz- Verwaltung, und andern Theils mit der Aufsicht über die Ausübung der allgemeinen und Sicherheits: Polizey. Als JustizRath ist er also wesentlich eine Untersuchungs- Be: hörde und als Polizey: Rath eine Aufsichts:Behörde. va matka Art. IV. ``·

Die Gegenstände, welche ihm in jener Eigen: schaft zur Untersuchung und Vorberathung zukommen, sind:

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1) Alle gegen ganze Gerichtsstellen oder einzelne Beamte einlaufende Klagen, so wie über: haupt alles, was in die der Regierung zukom mende Oberaufsicht über die ganze Civil: und Criminal Rechtspflege aller Gerichtsstellen im Canton einschlägt,

2) Alle Streitigkeiten, in welchen der Kleine Rath als Administrations: Richter in zweyter und lehter Instanz abzusprechen hat.

3) Die Einleitung und Direktion aller Fiskal: Prozeße des Staats.

4) Alle Vorschläge zu Abänderung und Verbes serung der bestehenden Civil: und CriminalGefeße und der Emolumenten: Tarife; zu Bear: beitung derselben werden aber auf den Antrag des Justiz Raths besondere Commißionen

ernennt.

5) Alle die Justiz : Verwaltung beschlagenden Dispensationen, Legitimationen, Mittel- Extras ditionen, Emancipationen und Freyungen (in den Oberländischen Gegenden) Mannrechts: Briefe.

6) Combinirt mit der Criminal: Commißion des Appellations: Gerichts, die Vorschläge über Milderung oder Nachlaß von Straf-Urtheilen.

Art. V.

Als Untersuchungs: Behörde für obige Gegen: stånde hat der Justiz-Rath keine Competenz. Je: doch kommt ihm sowohl die Einholung der nöthigen Berichte als auch die Correspondenz mit den untern Beamten, in sofern es um bloße Weisungen zu thun ist, und endlich die Abweisung solcher an ihn ge:

richteten Begehren zu, die der Form nach nicht den bestehenden Gefeßen angemessen sind.

Art. VI.

Als Polizey: Rath hat er die Aufsicht über die Criminal und Sicherheits: Polizey, in sofern leh tere nicht dem Geheimen Rathe zugetheilt ist; ins besondere dann

1) Ueber die Central: Polizey: Direktion mit ihrem ganzen Personale.

2) Ueber die Gefangenschaften mit ihrem Pere fonale.

3) Ueber die Zucht: Anstalten mit ihrem Per fonale.

4) Ueber das Landjåger-Corps und die übrigen Polizey: Beamten, als Ortspolizey: Diener, Grenz Inspektoren, Fähren 2.

5) Ueber die Fremden, deren Aufenthalt, Ver: ehelichung und Naturalisation, desgleichen über die gesamte Paß: Polizen.

6) Ueber die Wirthschaften, Becker: und Schal: Rechte.

7) Ueber die Feuer: Anstalten zu Stadt und Land,

Art. VII.

Für die Ausübung der dem Justiz: und Polizey: Rath zukommenden Aufsicht in Polizey:Sachen hat

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