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zustehen mag, bildet sich eine besondere Sektion des Kirchen:Raths, welche aus dem Präsidenten, zwen weltlichen Mitgliedern des Kirchen: Raths und zwen neu zu erwählenden römisch: katholischen Mitgliedern des Kleinen oder Großen Raths bestehen soll. Die Befugnisse dieser sich besonders versam melnden Behörde wird eine eigene Verordnung be stimmen, und diese Sektion des Kirchen: Raths definitiv organisirt werden, sobald durch die nach der Vereinigungs Urkunde abzuschliessende Convention mit dem Hochwürdigen Herrn Bischoff von Basel die diesörtigen Verhältnisse bestimmt seyn werden,

V.

Kriegsrat h.

Art. I.

Der Kriegs: Rath besteht aus einem Präsidenten

und zwey Mitgliedern des Kleinen Raths und aus vier Mitgliedern des Großen Raths.

Art. II.

Er leitet das gesammte Kriegs: Wesen, nach den von dem Großen Rath emanirten oder noch zu ema: nirenden Verordnungen. Er handhabt die Militairs Verfassung und führt die Befehle des Großen und Kleinen Raths in allen Militair:Angelegenheiten aus; alle im effektiven Dienst des Cantons befindlichen

Truppen stehen unter seinem Befehl. Er erläßt die erforderlichen Aufgebote, sowohl für die jährlichen Musterungen als für jede von competenter Behörde anbefohlene Versammlung und Bewegung von Truppen, und bestimmt die Kehr: Ordnung, in welcher die Milizen in die Garnison gezogen werden sollen.

Art. III.

Er führt die Aufsicht über die Instruktion, den Dienst, die Haltung, Verpflegung, Bewaffnung und Ausrüstung sämtlicher Truppen; ferners über die Zeughauser, Waffen: und Munitions - Vor: råthe aller Art, so wie auch über die Militair-Lazareth Anstalten.

Art. IV.

Er ertheilt den Kreis und Bataillons: Com: mandanten ihre Instruktionen und erdauert die Mu fterungs Rapporte und Bittschriften über Militair: Gegenstände zu eigener Verfügung, oder je nach Wichtigkeit des Falls, zu Bericht: Erstattung an den Kleinen Rath.

Art. V.

Der Kriegs Rath untersucht alle ihm von dem Kleinen Rath zugewiesenen Geschäfte und erstattet den Bericht darüber. Er untersucht alle Anträge zu Abänderung in den bestehenden Militair Ber: ordnungen und giebt darüber sein Befinden ein.

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Von seinen Verhandlungen giebt er je nach Be wandtniß dem Großen oder Kleinen Rathe Rer chenschaft.

Art. VI.

Er untersucht alle das Kriegs: Wesen betreffenden Rechnungen und seht denselben seine vorläufige Paßation bey.

Art. VII.

Die von Militair Personen, die im Sold stehen, verübten Vergehen oder zwischen solchen entstehen: den Streitigkeiten, werden von dem Kriegs: Rath beurtheilt, in sofern sie über die Competenz des Commandierenden in der Garnison gehen, und nicht - unter die Criminal: Vergehen gehören.

Art. VIII.

Der Kriegs: Rath beaufsichtigt die Unterhaltung aller Schanzen und Militair: Gebäude nach Ausweis des Bau: Reglements und mit der darin fest: gesekten Competenz von fünfzig Franken für jedes Gebäude. Für die größern Gebäude, die mehrere Firsten haben, nämlich die Caserne Nro. 1. hinter der französischen Kirche nebst dem Militair Spital, wird diese Competenz auf Fr. 200, für das Zeuge haus ebenfalls auf Fr. 200, und für die äußere Caserne beym großen Spital Nro. 3. auf Fr. 100, gesezt.

Art. IX.

In außerordentlichen Fällen hat der Kriegs: Rath auch Competenz, Gratifikationen bis auf Fr. 50 zu ertheilen.

Art. X.

Der Kriegs: Rath ernennt von ihm aus den Sekretair des Plaß: Bureau in der Hauptstadt und alle Offiziers unter dem Grad von Hauptmann, und brevetirt dieselben. Er brevetirt ferner auf den Vorschlag der betreffenden Chefs alle Personen des kleinen Stabs bey den Corps aller Waffen, und die Trüllmeister auf den Vorschlag des Kreis: Com: mandanten.

Art. XI.

Er giebt für die Ernennung zu den Hauptmannsund höhern Offiziers: Stellen, so wie des ganzen bey der Administration des Kriegswesens angestellten besoldeten Personale, seine reglementmäßigen Wahlvorschläge an höhere Behörde ein.

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Art. XII

In der Winter: Sihung legt er dem Großen Rath zur Genehmigung vor: das Tableau über sämtliche gewöhnliche und ordentliche Ausgaben für das kommende Jahr; der allfällig sich erzeigende Ueberschuß der für unvorhergesehene Ausgaben jes

weilen daben angewiesenen Summe wird auf Rech: nung hin, von ihm zu nüßlichen Militair: Gegen: stånden verwendet. ›

Art. XIII.

Für außerordentliche Ausgaben macht der Kriegs: Rath seine Anträge besonders, entweder an den Großen, den Kleinen, oder an den Geheimen Rath.

Art. XIV.

Wenn Mitglieder des Kriegs: Raths, im Fall eines Aufgebots, in aktiven Dienst treten, so werden sie für die Dauer ihrer Abwesenheit von dem Kleinen Rath, auf den Vorschlag des Kriegs: Raths erseht.

Art. XV.

Der Kriegs-Zahlmeister, der Musterungs-Commissair, und der Cantons: Kriegs-Commissair, wenn dieser in Thätigkeit ist, wohnen den Sihungen des Kriegs: Raths, jedoch ohne Stimmrecht bey; übri gens ist dem Kriegs: Rath unbenommen, in vor: kommenden Fällen, seinen Sihungen Sachkundige Männer mit consultativer Stimme beyzuziehen.

Art. XVI.

Zu vorläufiger Untersuchung der Geschäfte oder zu Erleichterung derselben ist der Kriegs: Rath befugt, engere Commißionen niederzusehen, welche, wenn nicht etwas Eigenes darüber verordnet ist,

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