Sekretariat des Kriegs: Raths bedient werden. Ins: besondere stehen unter dem Kriegsrath: 1. a) Die Zeughaus-Commißion, zu innerer Verwaltung und zu Besorgung des Materiellen des Zeughauses. Dieselbe besteht aus einem Mit: glied des Kriegs: Raths, als Präsident, und vier Beysikern, wovon zwen aus dem obern Artillerie: Stab und zwey aus den übrigen Artillerie:Offiz ziers. Der Kriegs-Zahlmeister, in seiner Quas lität als Zeughaus : Buchhalter, versieht das Sekretariat derselben, und der Zeughaus:In: spektor wohnt diesen Sikungen als Bericht: Erstatter bey. Die Zeughaus: Commißion wird vom Kriegs: Rath ernennt. b) Die Direktion der Militair: Schule, zu direkter Leitung derselben; sie besteht aus dem Chef des Artillerie: Corps, dem höhern Artillerie: Stab und einem vom Kriegs: Rath zu ernennenden Stabs: Offizier der Infanterie, Allgemeine Bestimmungen des Dekrets über die fünf Haupt-Collegien. Art. I. Die funf Haupt: Collegien tragen ihre, von dem Großen Rathe zu entscheidenden Anträge demselben 'selbst vor, nachdem sie von dem Kleinen Rathe an denselben werden gewiesen seyn, und mit den von dem Kleinen Rathe getroffenen Modifikationen oder Raths: Meynungen. Art. II. Denselben steht auch, für alle in ihren Wirkungskreis einschlagenden Geschäfte, die Correspondenz mit allen obrigkeitlichen Tribunalien, Behörden und Beamten zu, sey es zu Ertheilung der unter ihrer Competenz befindlichen Weisungen zu daheriger Verfügung oder zu Einziehung der nöthigen Berichte und Befinden. Art. III. Für diejenigen Stellen in den Collegien, welche nach der freyen Wahl des Großen Raths besekt werden, wird demselben, im Erledigungs: Falle, von dem betreffenden Collegium ein doppelter Vorschlag vorgelegt, vorgelegt, welcher aber nach Belieben vermehrt werden kann. Die Wahl dann geschieht nach denen darüber in dem Reglement über die innere Organis sation des Großen Raths enthaltenen Vorschriften. Art. IV. Die Sekretairs der Collegien werden auf den Vorschlag des betreffenden Collegii vom Kleinen Rath gewählt. Also beschlossen vor Grossem Rath am 7., 10., 12., 13. und 20. Juny 1816. : Dekret über die Bildung und die Befugniße des Appellations-Gerichts. Nachdem MeGhrn. und Obere unterm 18. Jenner 1816, die Bildung eines Appellations: Gerichts beschlossen haben, welchem die Besorgung der hö hern Civil: und Criminal: Rechtspflege im Namen der Landes: Obrigkeit übertragen wird, so haben Hochdieselben, in näherer Bestimmung der Com: position und inneren Einrichtung, der Obliegenhei: ten und Befugnisse dieses Appellations : Gerichts, verordnet: Art. I. 1 Als oberinstanzliche Gerichts: Behörde des gan: zen Cantons wird ein Appellations: Gericht, beste: hend aus einem Präsidenten aus dem Mittel des Kleinen Raths, und vierzehn Gliedern des Großen Raths aufgestellt, Art. II. Unter den vierzehn Mitgliedern müssen wenigstens vier ausbediente, und bey ihrer Wahl in das Aps pellations: Gericht wirklich von den Aemtern abge: zogene Amtleute sich befinden. Um wählbar zu seyn, muß man Mitglied des Großen Raths, und weder Vater, noch Sohn, noch Bruder, noch Stiefbruder eines bereits ers wählten Mitglieds seyn. Art. IV. Der Große Rath wählt den Präsidenten und die Mitglieder des Appellations: Gerichts, nach der in dem Reglement über die innere Organisation des Großen Raths vorgeschriebenen Wahlform. Das Appellations: Gericht beurtheilt in lekter Instanz alle bürgerlichen Streitigkeiten, welche die Competenz der untern Instanzen übersteigen, und von denselben weiters gezogen werden. Art. VI. Es beurtheilt revisionsweise in höchster Instanz alle Criminal: Fälle, und rekursweise diejenigen |