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Frevelfälle, für welche der Rekurs nicht durch beson: dere Verordnungen an den Kleinen Rath gewiesen wird.

Art. VIL

Wenn es über ein Verbrechen zu urtheilen hat, welches ein Todesurtheil nach sich ziehen kann, so werden vier Mitglieder des Kleinen Raths beygezo: gen, welche mit zum Urtheil stimmen, dieselben sind aber den in dem Art. III. enthaltenen Bedingungen unterworfen.

Art. VIII.

Wenn in Beurtheilung eines Criminal-Falls bey der untern Instanz eine Stimme zur Todesstrafe fallen sollte, so sollen, wenn schon selbige nicht er: kennt wird, zu der darauf folgenden oberinstanzli: chen Beurtheilung, die nach Vorschrift des vorigen Artikels benzuziehenden vier Mitglieder des Kleinen Raths herbeygerufen werden; und wenn in Beur: theilung eines Criminal: Falls unvorgesehener Weise bey der höchsten Instanz eine Stimme zur Todes: ftrafe fiele, so soll dennzumal die Beurtheilung sofort aufgeschoben werden, bis die nåmliche Her: beyrufung statt gefunden haben wird.

Art. IX.

Das Appellations: Gericht wählt aus seiner Mitte drey Commißionen, welche gleich als von

Uns eingesetzte Behörden anzusehen sind, unter der Oberaufsicht des Tribunals stehen, und von ihm die erforderlichen Instruktionen erhalten.

a) Eine Criminal: Commißion, die den Gang aller Criminal: Prozeduren, und das Verfahren des inquirirenden Richters leitet. In allen Fällen deren Bestrafung die Come petenz der Herren Oberamtmänner übersteigt, untersucht diese Commißion die Vorfrage: ob der Fall nach den Criminal: Gesehen, oder als Frevel zu behandeln und zu beurtheilen seye?

Ist die Commißion nicht einig, so entschei: det das Tribunal, bey welchem sie überhaupt die Stelle eines Referendars vertrittet.

b) Eine Justiz Commißion, welche alle Streitigkeiten, deren Erörterung nicht nach der gewöhnlichen Prozeßform statt findet, und die von den untern Instanzen weiters gezogen wer den, zu untersuchen und dem Tribunal vorzutragen hat.

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c) Eine Ober: Moderations: Commißion, welche nur über die Prozeßkosten spricht, die die erstinstanzliche Competenz übersteigen, und Ent schädigungs Forderungen von mehr als Fr. 200 dem Appellations: Gericht vorträgt.

Art. X.

Es bestellt nach vorgegangener Prüfung über posis tive Kenntnisse bey unbescholtenem, gutem, moralischem Rufe, alle Anwälde und Agenten, welche in Hinsicht ihres Berufs unter seiner Aufsicht stehn, und von demselben, Falls der eine oder der andere sich Nachläßigkeit oder Pflichtverlehung zu Schulden kommen lassen sollte, zur Verantwortung und Strafe gezogen werden; insofern dieselben ihren Beruf in Administrativ und andern, dem Kleinen Rathe zukommenden Fällen ausüben, steht dann diesem für solche Fälle deren allfällige Bestrafung zu.

Art. XL

Es ernennt seinen Gerichtschreiber, seine Sekre tairs und seinen Weibel, und beeidigt sie.

Art. XII.

Das Tribunal ist geseßlich versammelt, wenn wenigstens zehn Mitglieder und ein Präsident bey sammen sind.

Art. XIII.

Der Austritt der Richter hat Plaß für ihre Person, wenn sie in dem zu behandelnden Geschäft ein Interesse haben oder zu haben glauben, und für ihre Verwandten bis in den dritten Grad.

Art. XIV.

Auf den doppelten Vorschlag des Appellations:

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Gerichts werden von dem Kleinen Rath aus der Zahl der Mitglieder des Großen Raths, die keine andere Gerichtsstelle bekleiden, mit Beobachtung der im Art. III. enthaltenen Vorschrift wegen der vers wandtschaftlichen Grade unter den Mitgliedern des Tribunals, vier Stellvertreter erwählt und vor dem versammelten Tribunal beeidigt, welche von dem Präsidio des Appellations: Gerichts bey Abwesenheit der Mitglieder, wegen verwandtschaftlichem Austritt, Krankheit oder Aufträgen der Regierung, der Kehr nach als Stellvertreter einberufen werden, und auch allen übrigen Sißungen, jedoch in diesen ohne Stimmenrecht, beywohnen können. Diese Stellvers treter werden auf zwey Jahre durch das offene Stimmenmehr gewählt, sind aber nach Verfluß derselben wieder wählbar.

Art. XV.

In allen Civil: oder Criminal: Fållen entschei: det die Mehrheit der anwesenden Richter; bey denen aber, die eine Capital: Strafe nach sich ziehen, soll die Strafe mit zwey Drittheil Stimmen erkennt werden, und dürfen in solchem Falle nicht weni ger als fünfzehn Richter siken.

Art. XVI.

Wenn in Criminal: Fållen nach ausgefällter Urtheil neue wesentliche Umstände zum Vorschein

kommen, welche in der verführten Prozedur nicht

enthalten waren, so ist das Tribunal befugt, eine neue Untersuchung zu veranstalten, und befindenden Falls die Vollziehung des ausgesprochenen Urtheils suspendiren zu lassen.

Art. XVII.

Alljährlich wird zur Bestätigung des Appella: tions: Gerichts geschritten, wozu die vier åltesten Rathsglieder mit den Sechszehnern den Vorschlag machen, und die Bestätigung im Grossen Rath durch offenes Handmehr vor sich geht; wenn jedoch neben einem zur Bestätigung abgelesenen Appellations: Richter ein anderes Mitglied des Grossen Raths vorgeschlagen würde, so soll um beyde ballotirt werden. Der Vorschlag sowohl als die Bestätis gung selbst erfolgen jeweilen unmittelbar nach der jenigen des Kleinen Raths.

Art. XVIII.

Alle frühern, mit dieser gegenwärtigen im Widers spruch stehenden Verordnungen werden, so weit der Widerspruch geht, modificirt, und das in diefelben aufgenommene Dekret vom 18. Jenner 1816 gånzs lich aufgehoben. Dieselbe wird der erneuerten Samm: lung der Fundamental Gefeße einverleibt.

Geben in unserer Großen Raths: Versammlung den 14., 15. und 17. Juny 1816.

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