: Eid der Schultheissen und Mitglieder des Kleinen und Großen Raths, alle Jahre am Donnerstag vor dem Communions = Sonntag vor Weihnachten abzulesen, und von jedem neueintretenden Mitglied zu beschwören. : Schworen die Schultheissen, Klein und Großen Räthe insgemein, und jeder insbesondere, der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, derselben Nuken zu fördern und Schaden zu wenz den, deren Verfassung und Geseke zu beobachten, mit Leib, Hab und Gut, die Religion, die Rechte des Standes und dessen Freyheit, wie auch die des gemeinsamen schweizerischen Vaterlandes, nach be stem Vermögen zu schüßen und zu schirmen; den Versammlungen des Großen Raths, so oft ihnen dazu geboten wird, geslissen beyzuwohnen, und selbige, ohne dringende und ehehafte Grunde, nicht zu verabsäumen; in Vergebung aller Stellen und Aemter, nach Wissen und Gewissen, fähige und würdige Männer zu wählen, dabey weder Mieth noch Gaben, noch Verheissungen und Versprechungen anzunehmen, oder durch die Seinigen annehmen zu lassen, noch durch solche auf die Wählenden zu : wirken; in allen Stellen und Aufträgen von Stan: des wegen, den Gesehen und Ordnungen gemäß, die Obliegenheiten getreu zu erfüllen, denne alles ge: heim zu halten, was geheim zu halten geboten wird, oder sie selbst bedunkt. Alle Gefährde vermieden! Also von MnGhrn. und Obern festgesekt den 15. Jenner 1816. Eid des Kleinen Raths und der Sechszehner, alljährlich nach der Lestern Erwählung zu schwören. Schwören die Mitglieder des Kleinen Raths und die Sechszehner, der Stadt und Republik Bern Nuken zu fördern und Schaden zu wenden, in Handhabung der bestehenden Geseke und Ordnuns gen, so wie allen Anträgen und Berathungen, eins zig des Standes Vortheil, Ehre und Ruhm zu bezwecken, und daben auf keinerley besondern Nuken oder Absicht Bedacht zu nehmen. In Bestätigung der Mitglieder des Großen Raths und in allen Wahlen und Wahl: Vorschlägen mit Vermeidung aller Rache, Neid, Haß und Arglist, aller geheimen Ver ständnisse, so auch aller Mieth und Gaben nach bestem Wissen und Gewissen würdige und fähige Männer vorzuziehen. : Alle Gefährde vermieden! Also von MnGhrn. und Obern festgesekt, den 15. Jenner 1816. Eid der Rathsglieder und der Heimlicher, allemal nach der Wahl vor MnGhrn. und Obern abzuschwören. Schworen die Mitglieder des Kleinen Raths der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, ihren Nuken zu fördern und Schaden zu wenden, den Versammlungen des Kleinen und Großen Raths, so oft ihnen dazu geboten wird, fleißig benzuwohnen, und dieselben ohne ehehafte Gründe nicht zu verabsäumen. In allen vorfallenden Sa: chen und Geschäften, den Stand und sein Interesse betreffend, nach dessen Nuken, Ehre und From: men, in Privatsachen aber, in klaren Fällen, nach den Gesezen und Rechten, in zweifelhaften Sachen und Fällen aber, nach gesekmäßiger Billigkeit und Gerechtigkeit zu urtheilen, überhaupt in allen Umståns den nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Besorg: : " niß von Unwillen oder sonstiger Gefährlichkeit zu rathen und zu erkennen; übrigens alles geheim zu halten, was geheim zu halten geboten wird, oder sie selbst bedunkt. Anhang für die Heimlicher. ! Insbesondere denn auch so lang als sie die Heim: licher: Stelle bekleiden, fürzubringen, worum sie gemahnt werden, oder was sie von des Standes Ehre und Nuken wegen selbst rathsam und noth= wendig befinden, und insgemein nach Geseken und Ordnungen zu thun, was sie in Folge der ihnen abgelesenen Instruktion von ihres Amts wegen schuldig sind. Alle Gefährde vermieden ! 1 Also von MnGhrn. und Obern festgesekt, den 15. Jenner 1816, Eid des Schultheissen, allemal bey der Ernennung eines regierenden Schultheissen zu schwören. 1 Schwort ein Schultheiß der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, ihren Nuken zu fördern und Schaden zu wenden, dem Stand und desselben täglich vorfallenden Geschäften treulich zu warten. Demselben mit Versammlung der höch: sten Behörden, nach Erforderung und sorgfältig vorzustehen; die Staats: Angelegenheiten nach bes stem Wissen und Gewissen zu besorgen, und ohne Såumniß noch Anstand dem Stand zu Gutem zu thun, oder behörigen Orts vorzubringen, was dem: selben angelegen seyn mag, und was er Amtshal: ben zu verschweigen gebietet, oder zu verschweigen geboten wird, selbst auch geheim zu halten. Alle Gefährde vermieden ! : Also von MnGhrn. und Obern festgesekt, den 15. Jenner 1816. Eid welchen das Wahl-Collegium zu Ergänzung der zweyhundert aus der Burgerschaft von Bern zu wählenden Glieder des Großen Raths abzuschwören hat. Schwören die Mitglieder des Wahl: Collegii ins: gemein, und jedes insbesondere, der Stadt und Res publik Bern Treu und Wahrheit zu leisen; die Vermehrung des Großen Naths, nach des Standes Ehre und Nuken vorzunehmen, sonderlich aber zum J |