der Schultheiffen und Mitglieder des Kleinen und Großen Raths, alle Jahre am Donnerstag vor dem Com- Schmoren die Schultheifen, Klein und Großen Råthe insgemein , und jeder insbesondere, der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, derselben Nuken zu fördern und Schaden zu wen. den, deren Verfassung und Gefeße zu beobachten, mit Leib, Hab und Gut, die Religion, die Rechte des Standes und dessen Freyheit, wie auch die des gemeinsamen schweizerischen Vaterlandes, nach be: stem Vermogen zu schůßen und zu schirmen; den Versammlungen des Großen Raths , ro oft ihnen dazu geboten wird, geflissen benzuwohnen, und selbige , ohne dringende und ehehafte Gründe, nicht ju verabsåumen; in Vergebung aller Stellen und Aemter, nach Wissen und Gewissen, fähige und würdige Månner zu wählen, daben weder Mieth noch Gaben, noch Verheissungen und Versprechungen anzunehmen, oder durch die Seinigen annehmen ju lassen, noch durch solche auf die Wåhlenden zu wirken; in allen Stellen und Auftrågen von Stan: des wegen, den Gefeßen und Ordnungen gemäß die Obliegenheiten getreu zu erfüllen, denne alles ge: heim zu halten, was geheim zu halten geboten wird, oder sie selbst bedünft. Alle Gefährde vermieden! Also von MnGhrn. und Obern festgelegt den 15. Jenner 1816. des Kleinen Raths und der Sechszehner, alljährlich nach der Leßtern Erwäblung zu fchwören. Sonåren die Mitglieder des Kleinen Raths und die Sechszehner, der Stadt und Republik Bern Nußen zu fördern und Schaden zu wenden, in Handhabung der bestehenden Gelege und Ordnun, gen, so wie allen Antragen und Berathungen, ein: zig des Standes Vortheil, Ehre und Ruhm zu bezwecken, und daben auf feinerley besondern Nußen oder Absicht Bedacht zu nehmen. In Beståtigung der Mitglieder des Großen Raths und in allen Wah. len und Waht: Vorschlägen mit Vermeidung aller Rache, Neid, Haß und Arglist, aller geheimen Ver ståndnisse, so auch aller Mieth und Gaben nach bestem Wissen und Gewissen würdige und fähige Månner vorzuziehen. Alle Gefährde vermieden! Also von MnGhrn. und Obern festgelegt, den 15. Jenner 1816. der Rathsglieder und der Seimlicher, allemal nach der Wahl vor MnGhrn. und Obern abzuschwören. chwören die Mitglieder des Kleinen Raths der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, ihren Nußen zu fördern und Schaden zu wenden, den Bersammlungen des Kleinen und Großen Raths, so oft ihnen dazu geboten wird, fleißig benzuwohnen, und dieselben ohne ehehafte Gründe nicht zu verabsåumen. In alten vorfallenden Sa: chen und Geschäften, den Stand und fein Interesse Nußen, Ehre und From: men, in Privatfachen aber, in klaren Fällen, nach den Gefeßen und Rechten, in zweifelhaften Sachen und Fällen aber, nach gerekmåßiger Billigkeit und Gerechtigkeit zu urtheilen, überhaupt in allen Umståns den nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Besorg: betreffend, nach der A niß von Unwillen oder sonstiger Gefährlichkeit zu rathen und zu erkennen; übrigens alles geheim zu halten, was geheim zu halten geboten wird, oder sie selbst bedünft. Unhang für die Heimlicher. Insbesondere denn auch so lang als sie die Heim: licher : Stelle bekleiden, fürzubringen, worum fie gemahnt werden, oder was sie von des Standes Ehre und Nuken wegen selbst rathram und noths wendig befinden , und insgemein nach Gefeßen und Ordnungen zu thun, was sie in Folge der ihnen abgelesenen Instruktion von ihres Amts wegen schuldig find. Alle Gefährde vermieden ! Also von MnGhen. und Obern festgefekt, den 15. Jenner 1816, des Schultheissen, allemal bey der Ernennung eines regierenden Schultheissen zu schwören. Semort chwort ein Schultheiß der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, ihren Nußen zu fördern und Schaden zu wenden, dem Stand und desselben tåglich vorfallenden Eeschäften treulich zu warten. Demselben mit Versammlung der höch: ften Behörden, nach Erforderung und sorgfältig vorzustehen; die Staats : Angelegenheiten nach be: stem Wissen und Gewissen zu besorgen, und ohne Såumniß noch Anstand dem Stand zu Gutem zu thun, oder behörigen Orts vorzubringen, was dem: selben angelegen renn mag, und was er Amtshal: ben zu verschweigen gebietet, oder zu verschweigen geboten wird, selbst auch geheim zu halten. Alle Gefährde vermieden! Also von MnGhrn. und Obern festgeseßt, den 15. Jenner 1816. welchen das Wahl- Collegium zu Ergänzung der zwen hundert aus der Burgerschaft von Bern zu wählenden Glieder des Großen Raths abzuschwören hat. Schnoren die Mitglieder des Wahl: Collegii ins: gemein, und jedes insbesondere, der Stadt und Re: publik Bern Treu und Wahrheit zu leisen ; die Vermehrung des Großen Raths, nach des Standes Ehre und Nußen vorzunehmen, sonderlich aber zum |