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der Schultheissen und Mitglieder des Kleinen und Großen Raths, alle Jahre am Donnerstag vor dem Communions - Sonntag vor Weihnachten abzulesen, und von jedem neueintretenden Mitglied zu beschwören.

Schwören

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chwören die Schultheissen, Klein und Großen Råthe insgemein, und jeder insbesondere, der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, derselben Nußen zu fördern und Schaden zu wenz den, deren Verfassung und Geseße zu beobachten, mit Leib, Hab und Gut, die Religion, die Rechte des Standes und dessen Freyheit, wie auch die des gemeinsamen schweizerischen Vaterlandes, nach bestem Vermögen zu schüßen und zu schirmen; den Versammlungen des Großen Raths, so oft ihnen dazu geboten wird, geflissen beyzuwohnen, und felbige, ohne dringende und ehehafte Gründe, nicht ju verabsäumen; in Vergebung aller Stellen und Aemter, nach Wissen und Gewissen, fähige und würdige Männer zu wählen, dabey weder Mieth noch Gaben, noch Verheissungen und Versprechungen anzunehmen, oder durch die Seinigen annehmen. ju lassen, noch durch solche auf die Wählenden zu

wirken; in allen Stellen und Aufträgen von Stan: des wegen, den Geseßen und Ordnungen gemäß, die Obliegenheiten getreu zu erfüllen, denne alles geheim zu halten, was geheim zu halten geboten wird, oder sie selbst bedůnkt.

Alle Gefährde vermieden!

Also von Mn Ghrn. und Obern festgeseht den 15. Jenner 1816.

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des Kleinen Raths und der Sechszehner, alljährlich nach der Lestern Erwählung zu schwören.

Schwören die Mitglieder des Kleinen Naths und

die Sechszehner, der Stadt und Republik Bern Nußen zu fördern und Schaden zu wenden, in Handhabung der bestehenden Geseße und Ordnuns gen, so wie allen Anträgen und Berathungen, ein: zig des Standes Vortheil, Ehre und Rühm zu bezwecken, und daben auf keinerley besondern Nußen oder Absicht Bedacht zu nehmen. In Bestätigung der Mitglieder des Großen Raths und in allen Wah len und Wahl: Vorschlägen mit Vermeidung aller Rache, Neid, Haß und Arglist, aller geheimen Veri ständnisse, so auch aller Mieth und Gaben nach

bestem Wissen und Gewissen würdige und fähige Männer vorzuziehen.

Alle Gefährde vermieden!

Also von MnGhrn. und Obern festgeseht, den 15. Jenner 1816.

Eid

der Rathsglieder und der Heimlicher, allemal nach der Wahl vor MnGhrn. und Obern abzuschwören.

Schwören die Mitglieder des Kleinen Raths der

Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, ihren Nußen zu fördern und Schaden zu wenden, den Versammlungen des Kleinen und Großen Raths, so oft ihnen dazu geboten wird, fleißig beyzuwohnen, und dieselben ohne ehehafte Gründe nicht zu verabsäumen. In allen vorfallenden Sa: chen und Geschäften, den Stand und fein Interesse betreffend, nach dessen Nuhen, Ehre und From: men, in Privatsachen aber, in klaren Fällen, nach den Gesehen und Rechten, in zweifelhaften Sachen und Fällen aber, nach gesetzmäßiger Billigkeit und Gerechtigkeit zu urtheilen, überhaupt in allen Umståns den nach bestem Wissen und Gewissen, ohne Besorgs

niß von Unwillen oder sonstiger Gefährlichkeit zu rathen und zu erkennen; übrigens alles geheim zu halten, was geheim zu halten geboten wird, oder sie selbst bedünkt.

Anhang für die Heimlicher.

Insbesondere denn auch so lang als sie die Heim: licher Stelle bekleiden, fürzubringen, worum fie gemahnt werden, oder was sie von des Standes Ehre und Nuken wegen selbst rathsam und noth wendig befinden, und insgemein nach Gefeßen und Ordnungen zu thun, was sie in Folge der ihnen abgelesenen Instruktion von ihres Amts wegen schuldig sind.

Alle Gefährde vermieden!

Also von MnGhrn. und Obern festgeseht, den 15. Jenner 1816.

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des Schultheissen, allemal bey der Ernennung eines regierenden Schultheissen zu schwören.

Schwört ein Schultheiß der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, ihren Nuken

zu fördern und Schaden zu wenden, dem Stand und desselben täglich vorfallenden. Eeschäften treulich zu warten. Demselben mit Versammlung der höch: sten Behörden, nach Erforderung und sorgfältig vorzustehen; die Staats: Angelegenheiten nach bes stem Wissen und Gewissen zu besorgen, und ohne Säumniß noch Anstand dem Stand zu Gutem zu thun, oder behörigen Orts vorzubringen, was dem: selben angelegen seyn mag, und was er Amtshal: ben zu verschweigen gebietet, oder zu verschweigen geboten wird, selbst auch geheim zu halten. Alle Gefährde vermieden!

Also von MnGhrn. und Obern festgeseht, den 15. Jenner 1816.

E i d

welchen das Wahl-Collegium zu Ergänzung der zweyhundert aus der Burgerschaft von Bern zu wählenden Glieder des Großen Raths abzuschwören hat.

Schwören die Mitglieder des Wahl- Collegii ins

gemein, und jedes insbesondere, der Stadt und Re: publik Bern Treu und Wahrheit zu leislen; die Vermehrung des Großen Raths, nach des Standes Ehre und Nußen vorzunehmen, sonderlich aber zum

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