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Großen Rath in Ergänzung der Zweyhundert der Stadt Bern, solche würdige und fähige Personen zu erwählen, denen die Ehre Gottes, des Vater: landes Wohlfahrt, und die Beförderung des ge: meinen Bestens angelegen sey, und dabey alle Rache, Neid, Haß und Arglist hintan zu sehen, vor und in Verrichtung dieser Besaßung, nach vorhande nen Gefeßen und Ordnungen zu handeln, und insbe sondere ob dem Dekret über die Ergänzung der Zweyhundert der Stadt Bern, vom 4. Jenner 1816, getreulich zu halten, keinerley Mieth oder Gaben, durch sich selbst oder durch die Seinigen, anzunehmen, weder durch Versprechungen noch Drohun: gen auf die Wählenden zu wirken, noch auf sich wirken zu lassen; endlich geheim zu halten was ge. heim zu halten ist, sonderlich aber zu keiner Zeit niemanden zu offenbaren, wer von den übrigen Elektoren seine Stimme gegeben, oder nicht gege: ben habe.

Alle Gefährde vermieden!

Also von Mn Ghrn. und Obern festgeseht, den 15. Jenner 1816.

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der Appellations- Richter.

Schwören die Richter und Rechtssprecher am

Appellations: Gericht, der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, ihren Nußen zu fördern und Schaden zu wenden, jedesmal, wenn ihnen geboten wird, zu rechter Zeit sich in den Sihungen des Appellations: Gerichts, oder der er: nennten Commißionen einzufinden, und ohne Bewil ligung des Herrn Präsidenten, oder unvorhergese: hene erhebliche Ursachen davon nicht auszubleiben.

Wer eint oder andere Meynung oder Urtheil gegeben, nicht zu offenbaren, so wie auch über die Ver. handlungen des Appellations: Gerichts, die geheim gehalten werden sollen, das Geheimniß zu bewahren.

Von niemanden, wer es immer seyn mag, der für sich oder einen andern einige Angelegenheiten vor dem Appellations: Gericht hat, unter keinerley Vorwand, weder vor oder hernach, selbst oder durch die Seinigen, Mieth noch Gaben zu em: pfangen.

Die vorkommenden Akten, Schriften und cirkulie: renden Prozeduren mit Aufmerksamkeit, so viel es Zeit

und Umstände erlauben, zu lesen und die Partheyen in ihren mündlichen oder schriftlichen Vorträgen und Vertheidigungen anzuhören.

Die der Kehr nach ihnen auffallenden Vorträge mit Treue und Genauigkeit zu machen.

Ben Entscheidung aller vorkommenden Civil: und Criminal: Rechtsfälle, von was Art sie immer seyn mögen, unangesehen der Person, gegen den Armen wie gegen den Reichen, gegen den Fremden wie gegen den Einheimischen, nach den vorhande nen Gesehen und Ordnungen zu verfahren, und Recht zu sprechen, auch überhaupt alle übrigen Pflichten ihrer Stelle mit Unpartheylichkeit, Eifer und Treue nach bestem Gewissen zu erfüllen. In Summa alles dass jenige zu thun und zu lassen, was ein gewissenhaf; unparthenischer Richter vor Gott schuldig ist. Alle Gefährde vermieden!

ter,

Also von MnGhrn. und Obern festgesekt, den 17. Juny 1816.

E i d

des Gerichtsschreibers und seines Substituten.

Schwört der Gerichtsschreiber am Appellations

Gericht, der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu leisten, ihren Nußen zu fördern und Schaden

Schaden zu wenden. dann schwört derselbe:

Von seines Amts wegen

1) Dem Appellations: Gericht an den gewohnten Versammlungs: Tagen, und so oft ihm extra vor dasselbe geboten wird, geflissentlich zu warten, im Fall einer nothwendigen Abwesenheit aber, mit Genehmigung des Präsidenten des Appellations Gerichts, einen tüchtigen Sekretair an seinen Plak zu stellen, der dann durchaus die nämlichen Verbindlichkeiten auf sich haben foll, wie der Gerichtsschreiber, dessen Stelle er vertrittet.

2) Die ergehenden Urtheile, Erkanntnisse, Sprüche und Beschlüsse deutlich, und nach bestem Wissen ad protocollum zu bringen, ausfertigen, die Doppel davon zu collationiren, wie auch die ihm obliegenden Controllen mit Pünktlichkeit führen zu lassen.

3) Was geheim gehalten werden soll, zu vers schweigen, insbesonders auch nicht zu offens baren, von welchem Richter die eint oder andere Meynung gefallen sey.

4) Von dem Geld so fällt, und ihm durch die Hand geht, keines unbefugt in seinen eigenen Nuken zu verwenden, sondern an Behörde

abzuliefern, oder zu derselben Disposition aufzubewahren, dasjenige, worauf er keinen Ans spruch zu machen hat.

5) Sich auch aller Mieth und Gaben von den jenigen Personen, für die er von dieser seiner Stelle wegen Geschäfte zu besorgen hat, oder von jemand anders in derselben Namen, gånz: lich zu enthalten; folglich dergleichen weder selbst anzunehmen, noch durch die Seinigen annehmen zu lassen, und von den Partheyen mehr nicht als die geordneten Gebühren nach bestem Wissen zu fordern.

6) Endlich dann Aufsicht zu haben, daß über: haupt alle von dem gesammten Tribunal, oder den von ihm abhangenden Commißionen aus: gehenden Scripturen correkt und mit möglich. fter Beförderung ausgefertigt werden, und in Summa alles das zu leisten, was einem ge wissenhaften Sekretair zu beobachten obliegt. Also von MnGhrn. und Obern festgeseht, den 17. Juny 1816.

Eid

des Weibels.

Schwort der Weibel am Appellations-Gericht, der Stadt und Republik Bern Treu und Wahrheit zu

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