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sondern es sollen dieselben bloß angezeigt, und mb: gen ohne weiters beybehalten werden, wenn nicht besonderer Umstände wegen von MnGhrn, und Obern etwas anders verfügt würde.

Art. IX.

Die Vergunstigung des Fortgenusses einer an: dern Pension oder Donation in vorerwähnten Fällen, kann anders nicht ertheilt werden, als von MnGhrn. und Obern durch zwey Drittheil Stimmen im ges Heimen Ballottenmehr.

Art. X.

Wenn ein Standesglied oder ein sonst in Dienst und Pflicht stehender Angehöriger irgend ein Gehalt oder eine Schenkung beziehen würde, ohne davon gehos rige Anzeige zu thun, so wird dieß als eine geheime Pension betrachtet, und soll jeder geheime Pensions-Fall bey Eiden auf gleiche Weise angezeigt und behandelt werden, wie ein Fall von Mieth und Gaben; jede zu einem der Republik nachtheiligen Zwecke eigens er: haltene oder verheissene fremde Pension oder Gabe dann ist bey Strafe des Hochverraths verboten.

Art. XI.

Fremde Adels: Diplome, Grafen: Baronen: und Ritter: Titel und Wappenbriefe, welche, sen es in fremden Diensten oder sonst, erhalten werden

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mochten, darf ein Angehöriger in der Fremde zwar annehmen und gebrauchen können; jedoch darf nie mand seinen in den hiesigen Jahrbuchern führenden Namen oder Wappenschild abåndern oder vermehren, er habe denn dazu die Bewilligung, als eine Gunst: bezeugung von MnGhrn. und Obern ordentlich er: halten.

Auch soll kein Angehöriger von dergleichen frems den Adelstiteln und Diplomen in seinen bürgerli chen Verhältnissen einigen Gebrauch, oder selbige im Land gegen andere Angehörige geltend machen; alles bey Strafe von sechszehnhundert Franken; von denen eine Hälfte dem Verleider, die andere dem Insel:Spithal anheim fallen soll.

Art. XII.

Die hievor bezeichneten Standesglieder und übri gen Beamteten oder Landes: Angehörigen sind vers pflichtet, alle dergleichen Diplome und Titel, welche sie erhalten haben möchten, anzuzeigen, wenn sie schon davon keinen Gebrauch zu machen Vorhabens wären, bey der auf die geheimen Pensionen gesekten Strafe.

Art. XIII.

Alle Standesglieder, welche in aussern Diensten stehen, oder irgend einige Pension beziehen, oder welche für ihre Person selbst Adelsdiplome und Titel erhalten (das heißt, solche nicht bloß ererbt haben), sollen bey jedem Geschäft, in welchem es um den betreffenden Fürsten oder Staat immerhin zu thun ist, den Austritt nehmen.

Art. XIV.

Die Heimlicher, die Burgerkammer, dann alle Oberamtleute und Gerichtsstellen sind mit Vollzie: hung dieser Ordnung beauftragt; alle Dawiderhan: delnden sollen, ohne Ansehen der Person, unter Geheimhaltung des Namens des Verleiders, dem Geheimen Rathe angezeigt werden, welcher den Fall, nach Umständen, vor MeGhrn. und Obere trågt, oder an den betreffenden Richter weist.

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Art. XV.

Gegenwärtige Verordnung soll der erneuerten Sammlung der Fundamental:Geseke beygefügt wer: den, und Kraft derselben alle frühern, damit im Widerspruch stehenden, aufgehoben seyn.

Also beschlossen im Großen Rath, den 9. und Ordnung

16. December 1816.

über Ablage der Amtsrechnungen, Bezahlung der Amtsrestanzen, und über die Verbürgung der Aemter und Stellen.

In Erneuerung und näherer Bestimmung frühes

rer Verordnungen wird erkennt:

Art. I.

Vor Ende jeden Jahres sollen für sämtliche Oberamtmänner und Schaffner die Tage zu Ablage ihrer Rechnung festgesekt und ihnen bekannt ges macht werden.

[Art. II.

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Dieselben sollen gehalten seyn, auf die festges sekte Zeit unfehlbar die Rechnung behörig ausges fertigt an den Finanz-Rath zu übermachen, und vor der Passation derselben die Restanz an Geld der vorhergehenden Rechnung bis auf den halben Be: trag der verburgten Summe an die Standes:Cassa abzuliefern.

Art. III.

Sollte ein solcher Beamter sich hierin Nach: läßigkeit zu Schulden kommen lassen, so ist der Finanz Rath bey Eid und Pflicht aufgefordert, an

dem

dem zur Bestätigung festgesekten Tage, diese Saum: seligkeit anzuzeigen; in Folge dessen und in Er: manglung hinreichender Rechtfertigung und glaub: würdiger Bescheinigung der angebrachten Gründe, derselbe sofort von MnGhrn. Rath und Sechszehner eingestellt, und bey MnGhrn. und Obern auf seine Abberufung angetragen werden soll.

Art. IV.

Wenn aber der Beamte von seinem Amt abge: zogen ist, so soll er innert drey Monaten nach seis nem Abzug seine Bruchrechnung und die Getreide: Restanz an seinen Nachfahr abgeben, und innert Jahresfrist die ganze Restanz an Geld an die Standes: Cassa abliefern; bey Strafe der Einstellung in allen obrigkeitlichen Aemtern und Beneficien, so wie des Ehrensikes als Standesglied, und allfällig selbst einer Rathsstelle, auf so lange bis er seine Schuld vollkommen berichtiget haben wird; sollte dieses aber långer anstehen, als zwey Jahre nach seinem Abzug vom Amt, so soll er alsdann aller seiner Aemter und Stellen entsekt seyn; alles gleichwohl in dem Verstand, daß inzwischen und alsobald nach dem Abzug, der Herr Seckelmeister sich angelegen seyn lasse, immerdar die Restanzen zu sollicitiren, mit Begwältigung und ernstlichem Befehl, selbige zur wirklichen Einbringung mit Gute und Ernst zu treiben.

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