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sondern es sollen dieselben bloß angezeigt, und m8: gen ohne weiters beybehalten werden, wenn nicht besonderer Umstände wegen von MnGhrn, und Obern etwas anders verfügt würde.

Art. IX.

Die Vergünstigung des Fortgenusses einer an: dern Pension oder Donation in vorerwähnten Fällen, kann anders nicht ertheilt werden, als von MnGhrn. und Obern durch zwey Drittheil Stimmen im ge heimen Ballottenmehr.

Art. X.

Wenn ein Standesglied oder ein sonst in Dienst und Pflicht stehender Angehöriger irgend ein Gehalt oder eine Schenkung beziehen würde, ohne davon gehö rige Anzeige zu thun, so wird dieß als eine geheime Pension betrachtet, und soll jeder geheime Pensions Fall bey Eiden auf gleiche Weise angezeigt und behandelt werden, wie ein Fall von Mieth und Gaben; jede zu einem der Republik nachtheiligen Zwecke eigens er: haltene oder verheissene fremde Pension oder Gabe dann ist bey Strafe des Hochverraths verboten.

Art. XI.

Fremde Adels Diplome, Grafen: Baronen: und Ritter:Titel und Wappenbriefe, welche, sen es in fremden Diensten oder sonst, erhalten werden

möchten, darf ein Angehöriger in der Fremde zwar annehmen und gebrauchen können; jedoch darf nie mand seinen in den hiesigen Jahrbüchern führenden Namen oder Wappenschild abåndern oder vermehren, er habe denn dazu die Bewilligung, als eine Gunst: bezeugung von MnGhrn. und Obern ordentlich er: halten.

Auch soll kein Angehöriger von dergleichen frem den Adelstiteln und Diplomen in seinen bürgerli chen Verhältnissen einigen Gebrauch, oder selbige im Land gegen andere Angehörige geltend machen; alles bey Strafe von sechszehnhundert Franken; von denen eine Hälfte dem Verleider, die andere dem Insel Spithal anheim fallen soll.

Art. XII.

Die hievor bezeichneten Standesglieder und übri gen Beamteten oder Landes: Angehörigen find ver: pflichtet, alle dergleichen Diplome und Titel, welche sie erhalten haben möchten, anzuzeigen, wenn sie schon davon keinen Gebrauch zu machen Vorhabens wåren, bey der auf die geheimen Pensionen gesezten Strafe.

Art. XIII.

Alle Standesglieder, welche in aussern Diensten stehen, oder irgend einige Penfion beziehen, oder welche für ihre Person selbst Adelsdiplome und Titel

erhalten (das heißt, solche nicht bloß ererbt haben), follen ben jedem Geschäft, in welchem es um den betreffenden Fürsten oder Staat immerhin zu thun ist, den Austritt nehmen.

Art. XIV.

Die Heimlicher, die Burgerkammer, dann alle Oberamtleute und Gerichtsstellen sind mit Vollzie: hung dieser Ordnung beauftragt; alle Dawiderhan: delnden sollen, ohne Ansehen der Person, unter Geheimhaltung des Namens des Verleiders, dem Geheimen Rathe angezeigt werden, welcher den Fall, nach Umstånden, vor MeGhrn. und Obere trägt, oder an den betreffenden Richter weist.

Art. XV.

Gegenwärtige Verordnung soll der erneuerten Sammlung der Fundamental-Geseze beygefügt wer den, und Kraft derselben alle frühern, damit im Widerspruch stehenden, aufgehoben seyn.

Also beschlossen im Großen Rath, den 9. und 16. December 1816,

Ordnung

über Ablage der Umtsrechnungen, Bezahlung der Umts

In

restanzen, und über die Verbürgung der Aemter und Stellen.

In Erneuerung und näherer Bestimmung früherer Verordnungen wird erkennt:

Art. I.

Vor Ende jeden Jahres sollen für sämtliche Oberamtmänner und Schaffner die Tage zu Ablage ihrer Rechnung festgesetzt und ihnen bekannt ge macht werden.

Art. II.

Dieselben sollen gehalten seyn, auf die festge: sehte Zeit unfehlbar die Rechnung behörig ausges fertigt an den Finanz-Rath zu übermachen, und vor der Passation derselben die Restanz an Geld der vorhergehenden Rechnung bis auf den halben Bes trag der verbürgten Summe an die Standes:Cassa abzuliefern.

Art. III.

Sollte ein solcher Beamter sich hierin Nach. läßigkeit zu Schulden kommen lassen, so ist der Finanz-Rath bey Eid und Pflicht aufgefordert, an

dem

́dem zur Beståtigung festgeseßten Tage, diese Saum: seligkeit anzuzeigen; in Folge dessen und in Er: manglung hinreichender Rechtfertigung und glaub würdiger Bescheinigung der angebrachten Gründe, derselbe sofort von MnGhrn. Råth und Sechszehner eingestellt, und bey MnGhrn. und Obern auf seine Abberufung angetragen werden soll.

Art. IV.

Wenn aber der Beamte von seinem Amt abge: zogen ist, so soll er innert drey Monaten nach sei: nem Abzug seine Bruchrechnung und die Getreide: Restanz an seinen Nachfahr abgeben, und innert Jahresfrist die ganze Restanz an Geld an die Standes: Cassa abliefern; bey Strafe der Einstellung in allen obrigkeitlichen Aemtern und Beneficien, so wie des Ehrensizes als Standesglied, und allfällig selbst einer Rathsstelle, auf so lange bis er seine Schuld vollkommen berichtiget haben wird; sollte dieses aber långer anstehen, als zwey Jahre nach seinem Abzug vom Amt, so soll er alsdann aller seiner Aemter und Stellen entseßt seyn; alles gleichwohl in dem Verstand, daß inzwischen und alsobald nach dem Abzug, der Herr Seckelmeister sich angelegen seyn lasse, immerdar die Restanzen zu sollicitiren, mit Begwältigung und ernstlichem Befehl, selbige zur wirklichen Einbringung mit Güte und Ernst zu treiben.

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