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Alle andere Kammern und Commißionen des Großen und Kleinen Raths sollen sich des Nachmittags oder sonst in Stunden versammeln, die nicht mit der Versammlungs-Zeit des Großen Raths zusam: men fallen.

Art. II.

Während den gewöhnlichen Monats:Sigungen, oder bey ausserordentlichen, nur drey oder weniger Tage dauernden Versammlungen des Großen Rathes, soll ausser den Gerichtshöfen kein Collegium und keine Kammer oder Commißion Vormittags, wäh; rend der gewöhnlichen Versammlungs : Zeit des Großen Rathes sich versammeln; dringende Fålle zu Beseitigung einzelner wichtiger Geschäfte vor: behalten.

Gegenwärtiger Nachtrag zum Reglement über die innere Organisation des Großen Rathes soll der erneuerten Sammlung der Fundamental-Geseße ein: verleibt werden.

Also beschlossen in der Versammlung des Großen Rathes, den 9. December 1816.

Defret

über die Wahlart und die Attribute des Obern Ehe-Gerichts.

In Revision der Verordnung vom 6. Juny 1803, über die Einführung eines Obern Ehe:Gerichts, haben MeGhrn. und Obere auf den daherigen Vortrag des Collegium von Rath und Sechszehner verordnet was folget:

Art. I.

Das Obere Ehe:Gericht besteht aus einem Prá sidenten, zwen weltlichen und vier, geistlichen Beyfizern.

Art. II.

Die Stellen am Obern Ehe:Gericht werden auf dessen doppelten Wahlvorschlag vom Großen Rath beseßt. Der Präsident wird gewählt aus dem Mittel des Kleinen, die weltlichen Beysißer aus dem Mittel des Großen Rathes, und zwar zur Hälfte aus der Zahl der ausbedienten Amtleute, die geistlichen Mitglieder aus der Zahl der stationirten Geistlichen der deutschen Pfarrkirchen in Bern.

Art. III

Um in das Obere Ehe:Gericht gewählt werden zu können, muß man verheyrathet seyn oder es ge wesen seyn.

Von der Wählbarkeit sind jedoch ausgeschloss sen: Abgeschiedene oder die in gesonderter Ehe leben.

Art. IV.

Alljährlich unmittelbar nach abgefaßtem Vor: schlag zur Bestätigung des Kleinen Raths und des Appellations Gerichts machen die vier ältesten Raths: glieder vereinigt mit den Sechszehnern einen Vorschlag zu Bestätigung des Obern Ehe:Gerichts, welche gleich nach Bestätigung des Appellations: Gerichts vor dem Großen Rathe vor sich geht, und zwar durch das Handmehr, es seye denn daß zum Pråfidenten oder zu einem Assessoren ein anderes wahl: fähiges Standesglied vorgeschlagen würde, in welchem Fall um beyde ballotirt werden soll.

Art. V.

Um ein Urtheil auszufällen, müssen wenigstens vier Mitglieder ausser dem Präsidenten abstimmen. In Fällen von Krankheit oder Abwesenheit mehre: rer Mitglieder ergänzt sich das Ehe:Gericht durch einzuberufende Stellvertreter für jedes einzelne

Mitglied, also daß auf den Vorschlag des abwesen: den Mitgliedes, oder in dessen Ermanglung direct von dem Gericht aus, für dasselbe ein Stellvertre: ter einberufen wird, der die gleichen Eigenschaften hat wie das mangelnde Mitglied, nach geistlichem oder weltlichem Stande, u. s. w.

Wenn aber der Präsident dem Gericht wegen Krankheit oder Abwesenheit nicht beywohnen kann, so vertrittet das älteste Mitglied des Tribunals seine Stelle.

Art. VL

Dem Obern Ehe:Gericht kommen alle Rechte und Befugnisse zu, welche die Ehe:Gerichts-Sakung vom Jahr 1787, nebst seitherigen Erläuterungen demselben ertheilt; ferners, unter Vorbehalt der bey Revision des Ehe:Gerichts: Buches zu treffenden Verfügungen, die besondere Aufsicht über die Sits tenpolizen der Hauptstadt.

Art. VII.

Das Sekretariat des Obern Ehe:Gerichts besteht aus einem Ehe:Gerichts:Schreiber und einem Subs stituten desselben. Beyde werden von dem Kleinen Rath aus dem doppelten Vorschlag des Gerichts erwählt.

Art. VIII.

Der Ehe Gerichts: Weibel wird vom Kleinen Rath erwählt. Er versieht die Abwart des Gerichts, be: sorgt die Aufträge des Präsidenten und des Se: kretariats; er hat auch die ehegerichtliche Gefan: genschaft nach der ihm von dem Tribunal zu erthei: lenden Instruktion zu besorgen. Endlich stehen dem Tribunal ein oder mehrere hier stationirte Landjåger zu Gebot, um seine oder seines Präsidenten Be: fehle zu befolgen.

Art. IX.

Gegenwärtiges Dekret soll der erneuerten Samm: lung der Fundamental: Geseke beygefügt werden und vermittelst desselben alle frühern, damit im Wi: derspruch stehenden, aufgehoben seyn.

Geben in der Versammlung des Großen Raths, den 8. Jenner 1817.

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