Dekret über die Stadt-Verwaltung von Bern. Wir Schultheif Klein und Große Räthe der Stadt und Republik Bern, thun kund hiemit: Demnach Kraft der, laut urkundlicher Erz klärung vom 21. September 1815, eingeführten Verfassung, die früherhin bestandene landesherr: liche Gewalt der Stadt Bern in die Hände des ge: meinschaftlich aus den Zweyhundert der Stadt Bern, und den neun und neunzig aus Städten und Land= schaften gewählten Ausgeschossenen bestehenden Gros: sen Rathes gelegt ist, und mithin die innern bes sondern Angelegenheiten der Burger:Gemeinde der Stadt Bern nicht von Uns, als dem Landesherrn, geleitet werden können; als haben Wir, in Abans derung des Dekrets vom 24. und 26. März 1814, verordnet was folgt: Art. I. Die Zweyhundert der Stadt Bern sind, nach ihrer ursprunglichen Eigenschaft, als Großer Stadt: Rath von Bern anerkennt, und führen in dieser Eigenschaft den Titel Statthalter und die Zwey: hundert der Stadt Bern. Art. II. Diejenigen Güter und Einkunfte, welche bis anhin unter der Verwaltung des Stadt: Raths von Bern gestanden, bleiben der Stadt Bern zu den bestimm ten Zwecken fernerhin eigenthumlich und ausschlies: send überlassen. Eben so bleiben ihr, zu Handen ihrer Burgerschaft, ihre sämtlichen dermaligen Bur: gergåter feyerlich zugesichert. Art. III. In Betrachtung jedoch, daß die Zweyhundert, denen gemeinschaftlich mit den neun und neunzig Ausge: schossenen von Städten und Landschaften, als Großer Rath der Stadt und Republik Bern, die Ausübung der höchsten landesherrlichen Gewalt zukommt, sich nicht füglich mit den Gegenständen einer besondern Mu nizipal-Verwaltung besassen können; so werden alle diejenigen Verrichtungen und Geschäfte, welche auf die tägliche Verwaltung des Stadtguts und Leitung des Stadtwesens Bezug haben, von den Zweyhun: dert einer Stadt-Verwaltung delegirt. Diese Stadt : Verwaltung besteht aus einem Präsident, welcher von den Zweyhundert aus den Mitgliedern des Kleinen Raths, welche Mitglieder der Zweyhundert der Stadt Bern sind, gewählt wird, und aus vier und dreißig Mitgliedern. Von diesen vier und dreißig Mitgliedern werden siebenzehn von den Ge sellschaften selbst, durch ihre mit den Waisen: Com: mißionen vereinigten Vorgesekten: Botte, gewählt, nämlich, von jeder der dreyzehn Gesellschaften eines, und von den vier Gesellschaften von Pfistern, Meks gern, Schmiden, denne von Gerwern und Mittlen: Lowen unter sich, nach ehemaligem Verhältniß, abwechselnd, ein zweytes. Die Wahloperation geschieht durch geheimes und absolutes Stimmenmehr, nach einem für alle Gesell: schaften durch die Zweyhundert gleich vorzuschreiben: den Reglement, und das dazu berufene Vorge: sekten:Bott besteht, wie vor Alters, aus den ehe: maligen und wirklichen Gesellschafts:Vorgesekten, vereinigt mit den Waisen:Committirten. Wahlfähig sind alle Gesellschafts: Genossen, welche a) Das 25ste Jahr Alters zurückgelegt haben, und eigenen Rechtens sind; b) Weder für sich selbst noch für ihre Kinder besteuert werden, oder besteuert worden sind, als welche erst dennzumal wählbar werden, wenn sie das Empfangene zurückerstattet haben. Die übrigen siebenzehn werden von den Zweys hundert aus dem Mittel aller Burger der Stadt Bern gewählt, welche das 25ste Jahr Alters zurück: gelegt haben, und eigenen Rechtens sind. Jedes abgehende Mitglied wird erseht, gleich wie es gewählt worden. Falls die Burgerschaft mit einer neuen Gesell: schaft vermehrt werden sollte, so wird die Stadt: Verwaltung alsdann um zwey Glieder vermehrt, von denen eins aus der Gesellschaft, und das an: dere von den Zweyhundert gewählt wird. Art. IV. Vor den Großen Stadt:Rath der Zweyhundert gehören einzig: a) Die Ertheilung des Burgerrechts der Stadt Bern, nach den vorhandenen geseklichen Be: stimmungen und den Vergunstigungen des Des krets vom 24. und 26. Merz 1814, und der urkundlichen Erklärung. Die im §. 15. der ange: zogenen Verordnung von der Standes:Cassa zu leistende Bezahlung des Annahmsgeldes kann jedoch in keinem Fall statt finden, als wenn das Burgerrecht, in Folge eines von Uns den Zwey: hundert der Stadt Bern bekannt gemachten Wunsches, von denselben jemand geschenkt wird. b) Algemeine Verordnungen und Reglemente über Burger- und Stadt:Sachen, und Entscheid } bey allfällig bestrittener Gültigkeit der Wahlen c) In finanzieller Hinsicht, die Sanktion von allen Einzig für diese Gegenstände werden die Zwey: hundert sich versammeln. In diesen Versammlungen wird der Alt: Schultheiß oder dessen Stellvertreter, in sofern sie von den Zweyhundert der Stadt Bern sind, das Präsidium führen, und deren Verhande lungen werden von dem Sekretair der Stadt:Ver: 1 |