Page images
PDF
EPUB

Dekret

über die Stadt-Verwaltung von Bern.

Wir Schultheiß Klein und Große Räthe der Stadt und Republik Bern, thun kund hiemit Demnach Kraft der, laut urkundlicher Er: klärung vom 21. September 1815, eingeführten Verfassung, die früherhin bestandene landesherr: liche Gewalt der Stadt Bern in die Hånde des ge: meinschaftlich aus den Zweyhundert der Stadt Bern, und den neun und neunzig aus Städten und Land: schaften gewählten Ausgeschossenen bestehenden Großsen Rathes gelegt ist, und mithin die innern be: sondern Angelegenheiten der Burger:Gemeinde der Stadt Bern nicht von Uns, als dem Landesherrn, geleitet werden können; als haben Wir, in Abån: derung des Dekrets vom 24. und 26. Mårz 1814, verordnet was folgt:

Art. I.

Die Zweyhundert der Stadt Bern sind, nach ihrer ursprünglichen Eigenschaft, als Großer Stadt: Rath von Bern anerkennt, und führen in dieser Eigenschaft den Titel Statthalter und die Zwey: hundert der Stadt Bern.

Art. II.

Diejenigen Güter und Einkünfte, welche bis anhin unter der Verwaltung des Stadt: Raths von Bern gestanden, bleiben der Stadt Bern zu den bestimm: ten Zwecken fernerhin eigenthümlich und ausschliefsend überlassen. Eben so bleiben ihr, zu Handen ihrer Burgerschaft, ihre sämtlichen dermaligen Bur. gergüter feyerlich zugesichert.

Art. III.

In Betrachtung jedoch, daß die Zweyhundert, denen gemeinschaftlich mit den neun und neunzig Ausge: schossenen von Städten und Landschaften, als Großer Rath der Stadt und Republik Bern, die Ausübung der höchsten landesherrlichen Gewalt zukömmt, sich nicht füglich mit den Gegenstånden einer besondern Mu nizipal-Verwaltung befassen können; so werden alle diejenigen Verrichtungen und Geschäfte, welche auf die tägliche Verwaltung des Stadtguts und Leitung des Stadtwesens Bezug haben, von den Zweyhun: dert einer Stadt-Verwaltung delegirt. Diese Stadt: Verwaltung besteht aus einem Präsident, welcher von den Zweyhundert aus den Mitgliedern des Kleinen Raths, welche Mitglieder der Zweyhun dert der Stadt Bern sind, gewählt wird, und aus vier und dreißig Mitgliedern. Von diesen vier und dreißig Mitgliedern werden siebenzehn von den Ge:

sellschaften selbst, durch ihre mit den Waisen: Com: mißionen vereinigten Vorgesetzten: Botte, gewählt, nämlich, von jeder der dreyzehn Gesellschaften eines, und von den vier Gesellschaften von Pfistern, Meks gern, Schmiden, denne von Gerwern und Mittlen: Löwen unter sich, nach ehemaligem Verhältniß, abwechselnd, ein zweytes.

Die Wahloperation geschieht durch geheimes und absolutes Stimmenmehr, nach einem für alle Gesell: schaften durch die Zweyhundert gleich vorzuschreiben: den Reglement, und das dazu berufene Vorge: sekten:Bott besteht, wie vor Alters, aus den ehe: maligen und wirklichen Gesellschafts: Vorgeseßten, vereinigt mit den Waisen:Committirten.

Wahlfähig sind alle Gesellschafts: Genossen, welche

a) Das 25ste Jahr Alters zurückgelegt haben, und eigenen Rechtens sind;

b) Weder für sich selbst noch für ihre Kinder besteuert werden, oder besteuert worden sind, als welche erst dennzumal wählbar werden, wenn sie das Empfangene zurückerstattet haben. Die übrigen siebenzehn werden von den Zwey. hundert aus dem Mittel aller Burger der Stadt

Bern gewählt, welche das 25ste Jahr Alters zurück: gelegt haben, und eigenen Rechtens sind.

Jedes abgehende Mitglied wird erseht, gleich wie es gewählt worden.

Falls die Burgerschaft mit einer neuen Gesells schaft vermehrt werden sollte, so wird die Stadt: Verwaltung alsdann um zwen Glieder vermehrt, von denen eins aus der Gesellschaft, und das an: dere von den Zweyhundert gewählt wird.

Art. IV.

*Bor den Großen Stadt-Rath der Zweyhundert gehören einzig:

a) Die Ertheilung des Burgerrechts der Stadt Bern, nach den vorhandenen gesehlichen Be: stimmungen und den Vergünstigungen des De: frets vom 24. und 26. Merz 1814, und der urkundlichen Erklärung. Die im §. 15. der ange: zogenen Verordnung von der Standes:Cassa zu leistende Bezahlung des Annahmsgeldes kann jedoch in keinem Fall statt finden, als wenn das Burgerrecht, in Folge eines von Uns den Zwey: hundert der Stadt Bern bekannt gemachten Wunsches, von denselben jemand geschenkt wird. b) Allgemeine Verordnungen und Reglemente über Burger: und Stadt-Sachen, und Entscheid

ben allfällig bestrittener Gültigkeit der Wahlen in die Stadt:Verwaltung.

c) In finanzieller Hinsicht, die Sanktion von allen Käufen, Täuschen oder Verkäufen um Liegenschaften, denne neue Bauten und Anlagen, alles dieses sobald der Gegenstand die Summe von Fr. 8000 übersteigt; ferners alle Geldanwendungen ohne unterpfändliche Sicherheit, und unter dem gewöhnlichen Zinsfuß. Die Crea tion von neuen Stellen mit einer Besoldung von mehr denn Fr. 600, und jede Erhöhung bestehender Besoldungen, welche auf diesen Be trag ansteigen, die Gratifikationen und Remune: rationen über Fr. 1000. Alle Anlehen, welche ver: schrieben werden, und alle Ausschreibungen von Lokal-Steuern und Tellen. Endlich die Passation der allgemeinen Stadt: Rechnung, denne der Rechnungen über die Feld und Forst: Cassa, und über die Verwaltung der Spithåler, Armen: Kranken und Waisenhäuser.

Einzig für diese Gegenstände werden die Zwey: hundert sich versammeln. In diesen Versammlungen wird der Alt: Schultheiß oder dessen Stellvertreter, in sofern sie von den Zweyhundert der Stadt Bern find, das Präsidium führen, und deren Verhandlungen werden von dem Sekretair der Stadt:Ver:

waltung

« PreviousContinue »