Im Leberberg Eigenthum besigende Personen. Ver. fügung über ihre bürgerliche Existenz, Seite 148. Frevel-Sachen beurtheilt das Appellations - Gericht rekursweise in letzter Instanz, 277. Freyheiten, ehemalige, die den allgemeinen Einrich. tungen des Cantons nicht zuwider sind, werden den Städten, Landschaften und Gemeinden bestätiget, 86. Auch im Leberberg, 148. Freyungs-Begehren von den Oberländern werden Gaben, siehe Mieth und Gaben. St. Gallen soll dem gewesenen Abt und seinen Beam. ten einen lebenslänglichen Jahrsgehalt zahlen, 40. Aargau und Waadt zahlen Fr. 500,000 an verschie dene alte Cantone, 34. Garnisons-Commandant von Bern wird von dem Großen Rathe erwählt, 194.' Dienst allhier. Daherige Kehrordnung bestimmt der Kriegs-Rath, 269. Gebäude, siehe Staats- Gebäude, auch MilitairGebäude. Gefahr, innere oder äussere, für die Schweiz oder einen Theil derselben. Was für Maßregeln dabey zu treffen, 6. Gefälle, fiche Zehnten, kleine. Gefangenschaften mit ihrem Personale stehen unter der Aufsicht des Justiz-Rathes, 262. Geheime Gegenstände. Ordnung gegen deren Ausbreitung, Seite 310. Geheime Rath wird von dem Großen Rathe erwählt, 194. Steht unter der Leitung des Kleinen Rathes, 208. Bildung. Sekretariat und dessen Verrichtungen, 242. Aufsicht und Wachsamkeit auf die höhern Interessen des Staats. Innere Stan= des-Angelegenheiten, 243. Amtsführung der Regierungs-Beamten. Aufwieglungen und Unruhen. Censur. Sicherheitsmaßregeln, 244. StandesAngelegenheiten gegen die Eidsgenossenschaft und das Ausland, 245. Instruktion auf die Tagsatzung. Verträge, Concordate und Verkommnisse. Temporaire Sendungen an aussere Bebörden, 246. Jähr. liche Competenz. Leitung der Eidsgenößischen Bun, des-Angelegenheiten, 247. Behandlung und Beseitigung der Vorörtlichen Geschäfte, 248, 249. Eidsgenößische Canzley, 249. Vorträge an den Großen Rath, 274. Correspon denz. Vorschlag zu den Assessoren-Stellen, 274. Vorschlag für das Sekretariat, 275. Verfahren bey Anzeigen von Widerhandlungen gegen das Meth- und Gaben-Verbot, 295. Befugniß zur Versammlung während einer Großen Raths-Sißung, 312. Geheime Raths-Schreiber.- Dessen Verrichtungen, 242. Anstellung eines Substituten, 242. Führt bey Vorörtlichen Berathungen vor dem Kleinen Rathe die Feder, 250. Geistliche (an der Münsterkirche allhier) werden von dem Großen Rathe ernennt, 194. (Ordinirte.) Ueber ihre Umtsführung und ihr sittli ches Betragen hat der Kirchen-Rath die Oberaufficht, Seite 264. Er kann sie auch bey gegebener öffent licher Vergerniß einstellen, 265. (Stellen.) Die Wahlvorschläge der Elektoren trägt der Kirchen-Rath dem Kleinen Rathe vor, 265. Siche ferners Pfarrer und Candidaten. Geldanleihen werden von dem Großen Rathe erkennt, 195, 197. Geldanwendungen im Auslande über Fr. 10000, und im Inlande unter dem gefeßlichen Zinsfusse gehören vor den Großen Rath, 195. Sie werden von dem Finanz- Rathe untersucht und vorgetragen, 254. Auf Gültbriefe besorgt der Finanz-Rath, 253. Geldbeyträge der Cantone zu den Eidsgenößischen Ausgaben, 4, 325. Gelder (Obrigkeitliche). Bestrafung der Rückhaltung oder Verwendung in eigenen Nußen, 308. Gemeinden, siehe Städte, Landschaften und Ge meinden. Gemeindsverfassungen, ehemalige im Leberberg können wieder hergestellt werden, 148. Genf (Canton). Dessen Gebiet wird durch einen Theil Savoyens vergrößert, 48, 56. Um diesem Can ton die Handels- und Militair - Verbindung mit der Schweiz zu sichern, soll die Strasse über Ver soir jederzeit frey bleiben, 32. Gerichtsstatthalter. Deren jährliche Censur ist dem Geheimen Rathe übertragen, 244. Gerichtsstellen. Die Oberaufsicht über die ganze Civil- und Criminal - Rechtspflege derselben liegt dem Justiz-Rathe ob, Seite 260. Gesandte, Eidsgenößische, werden von der Tagsaßung ernennt und abberufen, 10. Auf die Eidsgenößische Tagsaßung werden von dem Großen Rathe erwählt und instruirt, der Rapport abgenommen und über das instruktionsmäßige Verhalten entschieden, 193, 197. Die Wahl darf nicht ausgeschlagen werden, 235. Ohne offiziellen Charakter und nur temporair, können von dem Geheimen Rathe abgeordnet werden, 247. Geschäfte. Wie diefelben an den Großen Rath ge= langen, 196. Behandlungsart, 219, 224. zeige, 219. Austritt, 237. An Geschenke, fiche Mieth und Gaben, auch Ehrengeschenke und Schenkungen. Geschlechter, siehe burgerliche Geschlechter. Gefeße, Dekrete und Verordnungen der mediationsmäßi gen Regierung werden einstweilen beybehalten, 88. In allen nicht anders bestimmten Fällen steht Biel unter den Bernerischen, 156. Wlche die Regierungs - Verfassung betreffen, sollen von Rath und Sechszehen berathen werden, 179. Stimmenzahl zu Aufhebung oder Abänderung der Civil und Criminal. Vorschläge zu derselben Ab änderung und Verbeßerung geschehen durch den Justiz-Rath, 261. 7. = Und Dekrete Sammlung. Den Druck besorgt der Getreidverkauf, Obrigkeitlicher, leitet der Finanz- Gemalt. Die höchste und oberste wird von dem Großen Rathe ausgeübt, 192. Gewerbs- und Handelsfreyheit wird den Landesbürgern garantirt, 90. Gewohnheiten, siehe Rechte, Freyheiten und Gewohnheiten. Gnadensachen und Gunstbezeugungen werden vor dem Großen Rathe durch das geheime Ballottenmehr erkennt, 229. Austritt dabey, 238. Gottesdienst, öffentlicher. In allem, was denselben betrifft, ist der Kirchen Rath die vorberathende Behörde, 264. Grafen-Titel, fiehe Adels-Diplome. Gratifikationen, welche Fr. 200 übersteigen, darüber rapportirt der Finanz-Rath, 255. Siehe ferners Belohnungen. Grenzen, siche Marchungen. Große Kirche allhier, siehe Münster-Kirche. Große Rath. — Bestätigung, Suspendirung oder Entsetzung der Mitglieder, 178. Dekret über die Attribute und die zu behandelnden Geschäfte, 192, 218. Ausübung der obersten Gewalt, 192. Auswär tige Verhältnisse. Bestellung der Aemter, 193. Gefeßgebung, 193, 219. Entscheid über unregelmäßige Wahlen der Neun und Neunzig. Begna= digungs- Recht, 194. Finanzen. Militair, 195. Vorberathung der Geschäfte. Anzüge, 196. Halbjahrs-Sißungen und dahin gehörende Geschäfte, |