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Uri erhaltet die Hälfte des Zollertrags im Livinerthal, Seite 36.

Urkundliche Erklärung über die Grundsäße der hiesigen Regierungs-Verfassung, 80.

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Dazu bleiben alle

Cantons Angehörige in fremden Diensten verpflichtet, 299.

Verbindungen, dem allgemeinen Bunde oder den Rech

ten einzelner Cantone nachtheilige, sollen die Cantone nicht schliessen, 9.

Verbrechen, fiche Criminal-Fälle.

Vereinigungs - Urkunde des ehemaligen Bisthums Basel mit dem Canton Bern, 126.

Wird von

der Eidsgenossenschaft genehmiget und garantirt,

166.

Verfassungen, siehe Regierungs-Verfassung.

Verhältnisse, siehe auswärtige Verhältnisse.
Verheissungen, siehe Mieth und Gaben.
Verhör-Richter wird vom Großen Rathe ernennt
194.

Verkäufe müssen von dem Großen Rathe durch das Ballottenmehr, die Summe aber durch das Handmehr erkennt werden, 229. Austritt, 238. Verkommnisse (in das Finanz-Fach einschlagende) mit Aussern werden von dem Finanz-Rathe vorberathen, 254.

Vermögen.

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Damit können die Einwohner des Leberberges wegziehen und wieder zurück kehren, 160.

`Der Justiz-Rath untersucht die Begehren zu Vermö-
gensherausgaben, Seite 261.

Verordnungen, siehe Gefeße.

Verpachtungen, die vom Großen Rathe erkennt

werden. Austritt bey der Behandlung, 238.

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Versoir. Dasige Strasse soll zur Verbindung der
Schweiz mit Genf offen bleiben, 32.
Versprechungen, siehe Mieth und Gaben.
Verträge und Concordate, die seit 1803 errichtet
und dem neuen Bunde nicht zuwider sind, bleiben
in ihrem bisherigen Bestande, 14.

Die Vorberathung und Negotiation neuer wird dem
Geheimen Rathe übertragen, 246.

Siehe in fernerm Bundes-Vertrag, Bündnisse. Verwaltungs-Kosten, siehe Regierungs-Kosten. Vich. Dessen freye Kauf, Aus- und Durchfuhr von einem Canton zum andern bleibt gesichert, 12. Vingels gehört zur Pfarrgemeinde Biel, 150. Vollmachten (ausserordentliche), vom Großen Rath zu ertheilende, 197.

Vorort der Eidsgenossenschaft, ist Bern wechselsweise
mit Zürich und Luzern, 12.

Besondere, demselben zu ertheilende Vollmachten bey
ausserordentlichen Umständen, 11.

Vorörtliche Angelegenheiten werden von dem Gehei-
men Rathe geführt, 247.

Vorräthe, siehe Natural-Vorräthe.

M.

Waadt foll die Bernerischen Lobgerechtsame-Besißer mit
Fr. 300,000 entschädigen, 40.

1

Erhaltet die Vallée des Dappes wieder Seite 24. Aargau und St. Gallen zahlen Fr. 500,000 an verschiedene alte Cantone, 34.

Waaren (fremde). — Auf dieselben eine Eingangs-Gebühr zu Bildung einer Eidsgenößischen Kriegs-Cassa zu Legen, 5.

(Kaufmanns-) Derselben freye Kauf, Aus- und Durchfuhr von einem Canton zum andern bleibt gesichert, 12.

Waffen Vorräthe stehen unter der Aufsicht des Kriegs-Rathes, 269.

Wahlart der Ober-Amtmänner, 170.

Der Appellations-Richter, 277.

Des Obern Ehe-Gerichts, 314.

Der neun und neunzig Groß - Räthen aus Städten und Landschaften, 108.

Der zwölf Groß-Räthen aus Städten und Landschaf-
ten, welche der Große Rath selbst wählt, 212.
Der Heimlicher, 203.

Der Heimlicher zu eigentlichen Raths-Gliedern, 203.
Eines neuen Schultheissen, 210.

Der Sechszehner, 175.

Der Sechszehner zu Erwählung der Zweyhundert

der Stadt Bern, 184.

Des Seckelmeisters, 201.

Der Stadt. Verwaltung von Bern, 319.

Für diejenigen Stellen, welche von dem Großen Rathe besetzt werden, und für welche nichts besonders vorgeschrieben ist, 234.

Der Zweyhundert, 181.

Wahl-Collegien zu Ernennung der peun und neunzig

Groß-Räthen aus Städten und Landschaften.
Reglement über ihre Zusammensetzung, Seite 108.
Eid, 114.

Bahl-Collegium zu Besaßzung der Ober-Aemter.
Bildung und Verrichtungen, 172.

Zu Erwählung der Zweyhundert der Stadt Bern, 184.
Eid, 287.

Für die Heimlicher.Stellen. Bildung und Verrich-
tungen, 203.

Wahlen. Bey denselben soll man immer der nämli chen Person die Stimme geben, so lange sie in der Wahl bleibt, 235.

Bestimmung des Austrittes, 237.

Unregelmäßige, der neun und neunzig Großen Raths-
glieder. Den Entscheid darüber behaltet sich der
Große Rath vor, 194.

Wahlfähigkeit zu den Ober-Aemtern, 170.
Für das Appellations-Gericht, 277.

Für das Obere Ehe-Gericht, 315.

Zu den neun und neunzig Großen Raths - Stellen für Städte und Landschaften, 98.

Für den Kleinen Rath, 202.

Zu den Sechszehner-Stellen, 176, 177.

Zu den Sechszehner-Stellen für die Erwählung der
Zweyhundert der Stadt Bern, 184.

Für die Stadt-Verwaltung von Bern, 320.
Für die Zweyhundert der Stadt Bern, 181.
allis.

Durchzug Königlich Sardinischer Truppen und Befreyung der über die Simplon-Straße füh renden Waaren von der Eingangs-Gebühr, 50. Wappen-Briefe im Ausland erhalten, siehe AdelsDiplome.

Bafferrechte. Daherige Begehren werden von dem Justiz-Rathe untersucht, Sette 255.

Waisen-Sachen in Biel. — Die Verwaltung gehört vor den Stadt- Rath und die Streitigkeiten vor das Civil-Gericht, 154.

Weggelder können ohne Genehmigung der Tagsaßung weder errichtet, erhöhet, noch, wenn sie beschränkt sind, der Bezug verlängert werden, 13.

Weinverkauf (Obrigkeitlicher) leitet der Finanz-Rath,

253.

Werbung für nicht kapitulirte fremde Kriegsdienste ist verboten, 297.

Wiedertäufer in den Leberbergischen Vogteyen werden unter gewissen Bedingen geduldet, 144.

=

Wiener Congreß. Desselben Erklärung über die Schweizerischen Angelegenheiten, 22. BeytrittsUrkunde der Eidsgenossenschaft, 72.

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Wirthschaften stehen unter der Aufsicht des JustizRathes, 262.

3.

Zehnten (kleine). Diese und andere unentgeldlich aufgebobene Leistungen und Gefälle bleiben abgeschafft, 88. Die beschehenen Loskäufe find bestätiget, und die fernere Loskäuflichkeit gestattet, 88.

Im Leberberg werden nicht hergestellt, 156.

Die Loskaufs - Rechnung wird dem Großen Rathe
vorgelegt, 195.

Die gesetzlichen Loskäufe stehen in der Competenz des
Finanz- Rathes, so wie auch der erstinstanzliche
Entscheid in Streitigkeiten zwischen Privaten über
diesen Gegenstand, 252.

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