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"Diese vorläufig angenommene Scala soll von der nächst bevorstehenden ordentlichen Tagsakung durchgesehen und nach obigem Grundsak berichtiger werden."

§. III.

,,Die Geldbeyträge, zu Bestreitung der Kriegsz kosten und anderer Ausgaben des Bundes, werden von den Cantonen nach folgendem Verhältniß ents

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,, Diese Vertheilung der Geldbeyträge soll ebens falls durch die nächst bevorstehende ordentliche Tag: sagung durchgesehen, und mit Rücksicht auf die Bes schwerden einiger Cantone berichtiget werden. Eine ähnliche Revision soll späterhin, wie für die Mann: schafts: Contingenter, von 20 zu 20 Jahren statt haben."

Zu Bestreitung der Kriegskosten soll überdies eine gemeineidgenößische Kriegs: Casse errichtet wers den, deren Gehalt bis auf den Betrag eines dops pelten Geld: Contingents anwachsen soll.”

„Diese Kriegs: Caffe soll ausschließlich nur zu Militär: Kosten bey eidgenößischen Auszügen anges wendet, und in sich ergebenden Fällen die eine Hälfte der Ausgaben durch Einziehung eines Geld: Contin: gents nach der Scala bestritten, und die andere Hälfte aus der Kriegs- Casse bezahlt werden.”

»Zu Bildung dieser Kriegs, Caffe soll eine Ein: gangs-Gebühr auf Waaren gelegt werden, die nicht zu den nothwendigsten Bedürfnissen gehören.”

„Diese Gebühren werden die Grenz: Cantone beziehen, und der Tagsakung alljährlich darüber Rechnung ablegen.” „nog

Der Tagsakung wird überlassen, sowohl den Tarif dieser Eingangs: Gebühr festzusehen, als auch

die Art der Rechnungs- Führung darüber, und die Maßnahmen zur Verwahrung der bezogenen Gelder, zu bestimmen."

S. IV.

»Im Fall äußerer oder innerer Gefahr hat jeder Canton das Recht, die Mitstände zu getreuem Auf: sehen aufzufordern. Wenn in einem Canton Un ruhen ausbrechen, so mag die Regierung. andere Cantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich das Vorort davon benachrichtiget werden; ben fortdauern; der Gefahr wird die Tagsakung, auf Ansuchen der Regierung, die weitern Maßregeln treffen."

»Im Fall einer plöklichen Gefahr von aussen, mag zwar der bedrohte Canton andere Cantone zur Hülfe mahnen, doch soll sogleich das Vorort davon in Kenntniß geseht werden; diesem liegt ob, die Tagsakung zu versammeln, welcher alle Verfügungen zur Sicherheit der Eidgenossenschaft zustehen."

„Der oder die gemahnten Cantone haben die Pflicht, dem Mahnenden Hülfe zu leisten."

Im Fall äußerer Gefahr, werden die Kosten von der Eidgenossenschaft getragen; bey innern Uns ruhen liegen dieselben auf dem mahnenden Canton, es wäre denn Sache, daß die Tagsakung, wegen

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besondern Umständen, eineandere Bestimmung trefs fen würde.”

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S. V.

Alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen den Cantonen über Gegenstände, die nicht durch den Bundes: Vertrag gewährleistet sind, werden an das Eidgenößische Recht gewiesen. Der Gang und die Form dieser Rechtshandlung sind folgendermaßen festgesetzt:"

»Jeder der zwey streitenden Cantone wählt aus den Magistrats Personen anderer Cantone zwey, oder, wenn die Cantone darüber einig fallen, einen Schiedsrichter."

„Wenn die Streitsache zwischen mehr als zwey Cantonen obwaltet, so wird die bestimmte Zahl von jeder Parthey gewählt.'

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Diese Schiedsrichter vereint, trachten den Streit in der Minne und auf dem Pfad der Vermittlung benzulegen."

»Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Obmann aus den Magi: strats: Personen eines in der Sache unparthenischen Cantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist."

دو

Sollten die Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der

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