Zürich Bern Luzern Ury, Sch w 9 Unterwalden Glarus Zug. Frenburg Solothurn Barel Schaffhausen Appenzell St. Gallen Graubünden Aargau Thurgau : Tessin WaadtWalis Neuenburg Genf 3858 Mann, 4584 1734 236 602 382 482 250 1240 904 818 466 972 2630 2000 2410 1670 • 1804 2964 Total .32886 Mann. „ Diese vorläufig angenommene Scala soll von der nächst bevorstehenden ordentlichen Eagsakung durchgesehen und nach obigem Grundsak berichtiget werden." 9 S. III. „Die Geldbenträge, zu Bestreitung der Kriegse tosten und anderer Ausgaben des Bundes, werden von den Cantonen nach folgendem Verhältniß ents richtet:” Zürich Franten 77153, Bern 91695. Luzern 26016, Urg 1184. Schwng 3012 Unterwalden 1907. Glarus 4823. Зия 2497. Frenburg 18591, Solothurn 18097. Barel 20450. Schaffhausen 9327. Appenzell St. Gallen 39451, Graubünden 12000, Aargau 52212 Thurgau 25052 Tefsin. 18039, Waadt 59273, 903 allis 9600. Neuenburg 25000 Genf 15000. Total Franken 540107, 9728. , Diese Vertheilung der Geldbeytråge roll ebens falls durch die nächst bevorstehende ordentliche Tag: fakung durchgesehen, und mit Rüdsicht auf die Bes schwerden einiger Cantone berichtiget werden. Eine åhnliche Revision soll spåterhin, wie für die Mann: schafts : Contingenter, son 20 zu 20 Jahren statt haben." „Zu Bestreitung der Kriegskosten foll überdies eine gemeineidgenoßische Kriegs: Easse errichtet wers den, deren Gehalt bis auf den Betrag eines dops pelten Geld: Contingents anwachsen fout." „Diese Kriegs : Case fou ausschließlich nur zu Militår: Kosten bey eidgenoßischen Auszügen anges wendet, und in sich ergebenden Fällen die eine Hälfte der Ausgaben durch Einziehung eines Geld: Contin: gents nach der Scala bestritten, und die andere Hälfte aus der Kriegs-Casse bezahlt werden.". » Zu Bildung dieser Kriegs- Casse soll eine Ein: gangs-Gebühr auf Waaren gelegt werden, die nicht zu den nothwendigsten Bedürfnissen gehören.” Diese Gebühren werden die Grenz: Cantone beziehen, und der Tagfakung alljährlich. Darüber Rechnung ablegen."... Der Tagsakung wird überlassen, sowohl ben * Tarif dieser Eingangs: Gebühr festzulegen, als auch die Art der Rechnungs- Führung darüber, und die Maßnahmen zur Verwahrung der bezogenen Gelder, zu bestimmen.” S. IV. „Im fal Xußerer oder innerer Gefahr hat jeder Canton das Recht, die Mitstånde zu getreuem Aufs sehen aufzufordern. Wenn in einem - Canton Un: ruhen ausbrechen, so mag die Regierung, andere Cantone zur Hülfe mahnen, doch roll rogleich das Vorort davon benachrichtiget werden; ben fortdauern; der Gefahr wird die Tagfaßung, auf Ansuchen der Regierung, die weitern Maßregeln treffen. »Im Fall einer pldklichen Gefahr von aussen, mag zwar der bedrohte Canton andere Cantone zur Hülfe mahnen, doch fol sogleich das Vorort davon in Kenntniß gesegt werden; diesem liegt ob, die Tagfakung zu versammeln, welcher alle Verfügungen zur Sicherheit der Eidgenossenschaft zustehen." Dex oder die gemahnten. Cantone haben die Pflicht, dem Mahnenden Hülfe zu leisten." » Im Fal dußerer Gefahr, werden die Kosten von der Eidgenossenschaft getragen; ben innern Uns ruhen liegen dieselben auf dem mahnenden Canton, es wåre denn Sache, daß die Tagsagung , wegen besondern Umstånden, eineandere Bestimmung trefs S. V. Jeder der zwen Kreitenden Cantone wählt aus den Magistrats : Personen anderer Cantone zwen, oder, wenn die Cantone darüber einig falen, einen Schiedsrichter.” Wenn die Streitsache zwischen mehr als zwen Cantonen obwaltet, so wird die bestimmte Zahl von jeder Parthen gewählt." , Diese Schiedsrichter vereint, trachten den Streit in der Minne und auf dem Pfad der Vermittlung benzulegen." „Kann dieses nicht erreicht werden, so wählen die Schiedsrichter einen Dbmann aus den Magi: strats: Personen eines in der Sache unparthenischen Cantons, und aus welchem nicht bereits einer der Schiedsrichter gezogen ist.' Sollten die Schiedsrichter fich über die Wahl des Obmanns nicht vereinigen können und einer der |