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Der Eidgenößische Bundes- Vertrag vom 7. August 1815, die Erklärung des Kongresses in Wien, über die Schweizerischen Angelegenheiten, vom 19. und 20. Merz 1815, die nachträglichen Verfügungen zum Sten Artikel dieser Erklärung, vom 29. Merz 1815, und die BeytrittsUrkunde der Hohen Tagsahung vom 27. May 1815 werden der gegenwärtigen Sammlung vorgeseßt, weil sie das Eidgenößische Staatsrecht begründen und also ihre Kenntniß nothwendig ist.

Bundes- Vertrag

zwischen den XXII. Cantonen der Schweiz.

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

S. I.

„Die XXII. souverainen Cantone der Schweiz, als Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Freyburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, Appen: zell beyder Rhoden, St. Gallen, Grau bünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, vereinigen sich durch den gegenwärtigen Bund zur Behauptung ihrer Freyheit, Unabhängigkeit und Sicherheit gegen alle Angriffe fremder Mächte, und zur Handhabung der Ruhe und Ordnung im Innern. Sie gewähr leisten sich gegenseitig ihre Verfassungen, so wie dies selben von den obersten Behörden jedes Cantons, in Uebereinstimmung mit den Grundsähen des Bundes: Vertrags, werden angenommen worden seyn. Sie gewährleisten sich gegenseitig ihr Gebiet."

S. II.

"Zu Handhabung dieser Gewährleistung und zu Behauptung der Neutralität der Schweiz wird aus der waffenfähigen Mannschaft eines jeden Cantons, nach dem Verhältniß von 2 Mann auf 100 Seelen Bevölkerung, ein Contingent gebildet. Die Trup: pen werden von den Cantonen geliefert wie folgt:"

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