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Auch hat sich aus der bey obiger Untersuchung zus gleich geschehenen Vernehmlassung des D. Gros zum größten Befremden Seiner Churfürstlichen Durch laucht ergeben, daß derselbe auf Erfordern sowohl beg den Ausschüssen, als bey der Landes- Versammlung Vota scripta abgegeben habe, die er jedesmahl an den Lands schaft: Secretår eingeschickt, von welchem sie auch als Vota eines Konsulenten öffentlich verlesen werden, daß ferner demselben ein eigenes Zimmer im Landschaft - Ge bäude eingeräumt sey, wo er zum Theil die Akten, die er zur Ausarbeitung erhalte, so lange aufbewahre, bis er sein schriftliches Votum unter deren Rückschluß abgebe.

Ohne die eigene protocollarische Angaben des D. Gros hätte es Seiner Churfürstlichen Durchlaucht unglaublich scheinen înüssen, daß in Gegenwart der gan, zen Landes- Versammlung, die sämmtlich so wohl unters richtet ist, daß die höchste landesherrliche Bestätigua des D. Gros zum landschaftlichen Konsulenten wiederhohlt auf das nachdrücklichste verweigert, auch der bey dem höchsten Reichs- Gericht nachgesuchte provisorische Ges brauch desselben als Konsulenten während des Landtags nicht gestattet worden, Mißbräuche dieser Art hätten einz reissen, und ein Mann, der noch keine amtliche Verpflich; tung gegen Herrn und Land übernommen, in den wichtigs ften Angelegenheiten gleich andern verpflichteten Konsulens ten, so lange Zeit habe gebraucht werden können. Seis ne Churfürstliche Durchlaucht wollen hiemit der gesammten Landes - Versammlung aufgegeben haben, diesen Unfug sogleich abzustellen, und die innern lands schaftlichen Einrichtungen sowohl bey der Deliberation, als bey Abfassung der Schlüsse in derjenigen verfaßfung&s

mäßigen Ordnung zu erhalten, die kein weiteres ernstli ches landesherrliches Einsehen nothwendig mache.

Womit 2c. Sign. Stutgart, in Conf. fecr. den 12. Jun. 1804.

Leypold.

An die allgemeine Landes - Versammlung.

Unsers gnädigsten Churfürsten und Herrn Churfürstliche Durchlaucht haben das unterthänigste Anbringen Gesammter Prälaten und Landschaft, die Vers nehmung mehrerer landschaftlichen Personen betreffend, eingesehen, und ist der allgemeinen Landes - Versammlung bereits in der unterm heutigen Datum erlassenen Signas *tur eine hinreichende Belehrung zugegangen, wie die vorliegende Angelegenheit ihrer ganzen Natur nach durchaus nicht als eine zum Ressort der landschaftlichen Behörden gehörige Sache angesehen werden könne.

Es ergiebt sich also auch hieraus von selbst, wie wes nig dasjenige hier anwendbar seyn könne, was aus dem landschaftlichen Ausschuß Staat in Beziehung auf die durch den Amts - Eid *zur Pflicht gemachte Verschwiegenheit in der landschaftlichen Erklärung angeführt worden, da es wohl nicht zu beweifeln ist, daß dieses in keinem Fall ben strafwürdigen Unternehmungen Statt habe.

Mit großem Befremden haben aber Seine Churs fürstliche Durchlaucht wahrgenommen, daß in dem landschaftlichen Anbringen zur Vertheidigung der irrig angebrachten Behauptungen auf das ReichshofrathsKonklusum d. d. 26. November 1801 sich berufen wird, da in diesem reichsgerichtlichen Erkenntniß nicht nur nichts dieser Art enthalten ist, sondern vielmehr die bey einer folchen Untersuchung begründeten landesherrlichen Rechte darin aufs deutlichste ausgedrückt werden.

Womit Seine Churfürstliche Durchlaucht Gesammten Prälaten und Landschaft in Gnaden wohl beygethan verbleiben. Signatum, Stutgart, in Confilio fecretiori, den 12. Jun. 1804

Allgemeine Landes: Versammlung.

Leypold.

Je wichtiger die, den 12. dieses Monaths zur Kennt niß der allgemeinen Landes - Versammlung gebrachte, An gelegenheit ist, und je weniger die weitere genaue Unters suchung derselben einen långeren Aufenhalt leidet: desto mehr hätten Unseres gnädigsten Churfürsten und Herrn Churfürstliche Durchlaucht erwarten sollen, daß die allgemeine Landes- Versammlung sich bes eilen würde, sogleich ihre unterthänigste Erklärung auf die landesherrliche Eröffnung und Aufforderung abzus geben.

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Da aber inzwischen diese Erklärung nicht einmal über die der Landes Versammlung gnädigst gestattete Anwoh nung einiger ihrer Mitglieder bey der Untersuchung eingekommen ist, und Seine Churfürstliche Durc laucht nicht gemeint seyn können, eine långere Zögerung in dieser Sache Plag greifen zu lassen: So geben H'd ch stdieselbe solches treugehorsamsten Prälaten und Landschaft mit dem Anfügen gnädigst zu erkennen, daß es die Umstände unmöglich machen, auf die ausstehende landschaftliche Erklärung länger als bis Sonnabend zu wars ten, vielmehr solche erfordern, dağ sodann, sie möge eingekommen seyn oder nicht, mit der commissarischen Untersuchung ohne weiters vorangegangen werde.

Wemit Seine Churfürstliche Durchlaucht den Gesammten Prålaten und Landschaft mit höchster

Huld und Gnade stets wohl beygethan verbleiben. Signatum, Stutgart, in Confilio fecretiori, den 15. Jun.

1804.

Allgemeine Landes - Versammlung.

Leypold.

An Ihre Churfürstliche Durchlaucht Gesammter Prälaten und Landschaft unterthänigste Erklärung, auf die höchste Signatur vom 15. dieses Monaths, die Gegenstände der höchsten Signatur. vom 12. betreffend.

d. d. 16. Jun. 1814.

Sereniffime!

Auf die, unterm gestrigen Tage, an die allgemeine Landesversammlung ergangene, aber erst diesen Morgen eingekommene höchste, Signatur ermangeln gehorsamst Eubfignirte nicht, hiermit unterthänigst zu erklåren, daß bey der Mannigfaltigkeit der, in der höchsten Signatur, vom 12. dieses, berührten Gegenstände, durch deren Abfonderung gehorsamst Subsignirte die höchste Intention zu verfehlen besorgten, die bisherige Zeit von den Confus lenten - zur Entwerfung ihrer gutächtlichen Aeußerung, von den Mitgliedern aber zur nöthigen Ueberlegung habe benugt werden müssen; daß aber schon in der gestrigen Sitzung der fünftige Montag zur Hauptberathschlagung bestimmt worden sey, und daß daher Gesammte Prálas ten und Landschaft die Gestattung dieser kurzen Frist von Eurer Churfürstlichen Durchlaucht um so mehr hoffen zu dürfen glauben, da der Erbvergleich von 1770 Cl. I, Gr. IV. §. 6. der Landesversammlung sowohl, ais

den Ausschußkollegien die, nöthige Zeit zur Ueberlegung der landesherrlichen Anfinnen und zu ihren schriftlichen Erklärungen auf das bestimmteste zusichert.

Uebrigens müffen gehorsamst Subfignirte sich in Anz fehung einer kommissarischen Untersuchung um so mehr ›auf ihre ehrerbietige Verwahrung, vom 12. dieses Monaths, unterthänigst beziehen, da die allgemeine Landess versammlung den in Frage stehenden Gegenstand in den ersten Tagen der nächsten Woche offen darzulegen, nicht ermangeln wird.

Womit Sie sich zu höchster Huld und Gnade subs misst empfehlen, und in tiefstem Respekt verharren, Stutgart den 16. Jun. 1804.

Eurer Churfürstl. Durchlaucht

unterthänigst treugehorsamste,

Gesammte Prälaten und
Landschaft.

An Ihre Churfürstliche Durchlaucht Gesammter Prälaten und Landschaft unterthänigste Erklärung auf den, in der höchsten Signatur vom 12. Junius enthaltenen, Punkt einer, zur Kenntniß der allgemeinen Landesversammlung gebrachten, Angelegenheit.

d. d. 18. Jun. 1804.

Sereniffime!

Obgleich die allgemeine Landesversammlung sich über die sämmtlichen, in der höchsten Signatur, vom 12. Jus nius, berührten Gegenstände zugleich unterthänigst era

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