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werden kann. | Zu Urkund dessen ist das gegenwärtige Protokoll in doppelten Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet worde

Geschehen zu Rom, den 3. Dezember 1904.

Der Deutsche Botschafter

Il Ministro degli affari esteri d'Italia

(L. S.) Monts.

(L. S.) Tittoni.

Zusatzvertrag

Nr. 13339. DEUTSCHES REICH und BELGIEN.

zum Handels- und Zollvertrage mit Belgien vom

6. Dezember 1891. (Vgl. Bd. 52.)

Brüssel, 22. Juni 1904.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der König der Belgier, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Belgien vom 6. Dezember 1891 einer Revision zu unterziehen, haben beschlossen, einen Zusatzvertrag zu diesem Vertrage abzuschließen, und zu diesem Zweck zu Bevollmächtigten ernannt: || Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister bei Seiner Majestät dem König der Belgier, Herrn Grafen von Wallwitz, || und || Seine Majestät der König der Belgier: || Allerhöchstihren Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, Herrn Baron de Favereau, Mitglied des Senats, || welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel übereingekommen sind:

Artikel 1.

Die einzelnen Artikel des bestehenden Vertrags werden wie folgt abgeändert:

I. Dem Artikel 1 werden die folgenden zwei Absätze hinzugefügt:|| Die Angehörigen eines jeden der vertragschließenden Teile werden in dem Gebiete des anderen von jedem Militärdienste sowohl in der regulären Armee und in der Marine als in der Miliz und Bürgerwehr befreit sein. || Sie sollen keinen anderen militärischen Leistungen und Requisitionen in Friedens- und Kriegszeiten unterworfen sein als die Inländer und beiderseits Anspruch auf die Entschädigungen besitzen, die durch die in den beiden Ländern geltenden Gesetze zugunsten der Inländer festgesetzt sind. || II. — Die im Artikel 3 genannten Anlagen A und B werden durch die beiliegenden Tarife A (Zölle bei der Einfuhr in Belgien) und B (Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet) ersetzt.

Staatsarchiv LXXI.

III. Artikel 7 erhält folgende Fassung: || Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr zwischen beiden Ländern durch keinerlei Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote zu hemmen. || Ausnahmen, sofern sie auf alle oder doch auf alle diejenigen Länder angewendet werden, bei denen die gleichen Voraussetzungen zutreffen, können in folgenden Fällen stattfinden: || 1. in Beziehung auf Kriegsbedarf unter außerordentlichen Umständen; || 2. aus zwingenden Rücksichten auf die öffentliche Sicherheit; aus Rücksichten der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren oder Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge;|| 3. zu dem Zwecke, um auf ausländische Waren Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die durch die innere Gesetzgebung für die Erzeugung, den Vertrieb oder die Beförderung gleichartiger Waren im Inlande festgesetzt sind.

IV. Artikel 8 erhält folgende Fassung: Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags berühren nicht die Begünstigungen, welche anderen angrenzenden Staaten zur Erleichterung des örtlichen Verkehrs innerhalb der beiderseitigen Grenzbezirke, jedoch nicht über eine Zone hinaus von je fünfzehn Kilometer Breite, von der Grenze an gerechnet, gegenwärtig gewährt sind oder in Zukunft gewährt werden sollten.

V. Der fünfte Absatz des Artikels 9 erhält folgende Fassung: || Für zollpflichtige Gegenstände, welche als Muster eingebracht werden, wird beiderseits Befreiung von Eingangs- und Ausgangsabgaben zugestanden, unter der Voraussetzung, daß diese Gegenstände binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft wieder ausgeführt werden und die Identität der ein- und wiederausgeführten Gegenstände außer Zweifel ist.

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VI. Artikel 10 erhält folgende Fassung: || Auf Eisenbahnen soll sowohl hinsichtlich der Beförderungspreise als der Zeit und Art der Abfertigung kein Unterschied zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile gemacht werden. Namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Teiles in das Gebiet des anderen Teiles übergehenden oder das letztere transitierenden Sendungen weder in bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderungspreise ungünstiger als die in dem betreffenden Gebiete nach einem inländischen Bestimmungsorte oder nach dem Auslande abgehenden Sendungen behandelt werden, sofern sie auf derselben Bahnstrecke und in derselben Verkehrsrichtung befördert werden.

Artikel 2.

Hinter Artikel 12 des bestehenden Vertrags wird folgender Artikel 12 A eingefügt: || Wenn zwischen den vertragschließenden Teilen über die Aus

legung oder Anwendung der Tarife des gegenwärtigen Vertrags (Anlage A und B) oder über die Anwendung der Meistbegünstigungsklausel hinsichtlich der tatsächlichen Handhabung der sonstigen in Kraft befindlichen Vertragstarife eine Meinungsverschiedenheit entsteht, so soll dieser Streit auf Verlangen des einen oder des anderen Teils durch Schiedsspruch erledigt werden. || Das Schiedsgericht wird für jeden Streitfall derart gebildet, daß jeder Teil aus den Angehörigen seines Landes eine geeignete Persönlichkeit zum Schiedsrichter bestellt, und daß die beiden Teile einen Angehörigen eines befreundeten dritten Staates zum Obmann wählen. || Die beiden Teile behalten sich vor, die Person, die im gegebenen Falle das Amt des Obmanns zu versehen haben würde, im voraus für einen gewissen Zeitraum zu bestimmen. || Eintretendenfalls und vorbehaltlich. besonderer Verständigung werden die vertragschließenden Teile auch Meinungsverschiedenheiten zum schiedsgerichtlichen Austrag bringen, die zwischen ihnen über die Auslegung oder Anwendung anderer als der im ersten Absatz bezeichneten Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrags entstehen könnten. || Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten Absatzes ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart: || Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Gebiet des beklagten Teils, beim zweiten Streitfall im Gebiet des anderen Teils und so abwechselnd in dem einen oder dem anderen der beiden Länder. Derjenige Teil, in dessen Gebiet das Schiedsgericht zusammenzutreten hat, bestimmt den Ort des Gerichtssitzes; er hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichts. Die Entscheidungen ergehen nach Stimmenmehrheit. || Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über das Verfahren des Schiedsgerichts verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt. In diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden. | Hinsichtlich der Zustellung von Vorladungen vor das Schiedsgericht und der Erledigung der von diesem ausgehenden Ersuchen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf den von dem Schiedsgericht bei der betreffenden Regierung zu stellenden Antrag, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Anträge der inländischen Zivilgerichte. Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein für allemal über die Verteilung der Kosten verständigen. In

Ermangelung einer Verständigung soll Artikel 57 der Haager Abkommens vom 29. Juli 1899 zur Anwendung gelangen.

Artikel 3.

Das Schlußprotokoll zum bestehenden Vertrag wird wie folgt abgeändert: || I. - An Stelle der Bestimmung zu Artikel 3 tritt nachstehende Bestimmung:

1.

Zu Artikel 2 und 3.

Keiner der vertragschließenden Teile wird an irgend einer Grenze seines Gebiets günstigere Abgaben erheben als an der Grenze gegen das Gebiet des anderen Teiles. || Die Boden- und Gewerbserzeugnisse irgend welcher Herkunft, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden Teile durchgeführt werden, sollen bei ihrem Eingang in das Gebiet des anderen Teiles keinen anderen oder höheren Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus dem Ursprungsland eingeführt worden wären. || 2. Die im belgischen Zolltarife festgesetzten Wertzölle sollen nach dem Werte am Orte des Ursprungs oder der Fabrikation des eingeführten Gegenstandes mit Hinzurechnung der bis zum Orte der Eingangsabfertigung erforderlichen Beförderungs-, Versicherungs- und Kommissionskosten berechnet werden. | Wenn das für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Wert gegenwärtig geltende, auf Artikel 2 der Königlich Belgischen Verordnung vom 13. Mai 1882 beruhende Verfahren geändert werden sollte, so werden folgende Grundsätze beobachtet werden: || a) Falls die Zollbehörde den von dem Einbringer erklärten Wert für ungenügend erachtet, wird dem Einbringer eine Frist von fünf Tagen gewährt, um die von der Zollverwaltung geforderte ergänzende Erklärung zu unterzeichnen oder es auf die Entscheidung der mit dem Austrag des Streites betrauten Behörde ankommen zu lassen. || b) Der Fabrikant oder Kaufmann, für dessen Rechnung die Einfuhr erfolgt, kann eintretenden falls der zuständigen Behörde seine Verteidigungsmittel schriftlich unterbreiten oder persönlich darlegen. || c) Wenn der Unterschied zwischen dem erklärten und dem von der Zollverwaltung oder der zuständigen Behörde festgestellten Wert nicht 10 Prozent dieses letzteren Wertes erreicht, wird keine Strafe verhängt. Diese Regel findet keine Anwendung, falls nachgewiesen wird, daß der Einbringer eine ungenügende Werterklärung in der Absicht der Zollhinterziehung abgegeben hat. In allen Fällen wird von dem Mehrwert ohne Rücksicht auf dessen Höhe der Zoll erhoben. In Deutschland werden bei der Entscheidung von Streitigkeiten über den Wert von Pferden (Nr. 100 des deutschen Zolltarifs) folgende Grundsätze be

obachtet werden: || a) Falls die Zollstelle den von dem Einbringer erklärten Wert für ungenügend erachtet, wird dem Einbringer eine Frist von fünf Tagen gewährt, um sich schlüssig zu machen, ob er die Feststellung der Zollstelle annehmen oder es auf die Entscheidung der mit dem Austrag des Streites betrauten Sachverständigen oder Behörde ankommen lassen will. || b) Der Einbringer kann seine Werterklärung vor den zuständigen Sachverständigen oder der zuständigen Behörde persönlich oder schriftlich rechtfertigen. || c) Der Einbringer unterliegt keiner Strafe, wenn infolge des größeren Wertes, der von der Zollstelle, den zuständigen Sachverständigen oder der zuständigen Behörde festgestellt worden ist, das Pferd zwar in eine höher belegte Wertklasse fällt, aber der Unterschied zwischen dem erklärten und dem festgestellten Werte 10 Prozent des letzteren nicht erreicht. Diese Regel findet keine Anwendung, falls nachgewiesen wird, daß der Einbringer eine ungenügende Werterklärung in der Absicht der Zollhinterziehung abgegeben hat. 3. Die belgische Regierung behält sich die Befugnis vor, die im Tarif A aufgeführten Wertzölle in gleichwertige spezifische Zölle umzuwandeln. Zu diesem Zwecke wird die belgische Regierung wegen der geplanten Umwandelung mit der deutschen Regierung in Verbindung treten. Sollte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tage der Mitteilung an die deutsche Regierung die Einigung über die vorgeschlagenen Sätze nicht erzielt worden sein, so wird nach Maßgabe des Artikels 12A das Schiedsgericht angerufen werden, und die Umwandelung kann nur entsprechend der Entscheidung dieses Gerichts erfolgen. || 4. Falls Belgien dazu übergehen sollte, für die folgenden Waren die Zölle zu erhöhen, sollen diese die nachstehend angegebenen Sätze nicht überschreiten: || Kragen und Manschetten aus Leinengewebe: gleiche Zölle wie für Wäsche aller Art; || Kleidungsstücke für Männer aus Wolle allein oder gemischt mit anderen Spinnstoffen, Wolle dem Gewicht nach vorherrschend: 13 Prozent vom Wert; || Männerhüte aller Art: 13 Prozent vom Wert: || Draht oder Stäbe aus Schmiedeeisen oder Stahl, ohne Rücksicht auf den Querschnitt, von weniger als 5 Millimeter Durchmesser oder Dicke, aber nicht verkupfert, vernickelt, verzinnt, verbleit oder verzinkt (galvanisiert): 2 Franken für 100 kg; || Rohre oder Röhren, einschließlich der Verbindungsstücke, aus Schmiedeeisen oder Stahl, auch gewellt, ohne andere Bearbeitung, jedoch auch geteert oder mit Mennige überzogen: || bloß geschweißt; gezogen mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 25 Millimeter: 2 Franken für 100 kg; || andere: 4 Franken für 100 kg. || 5. — Solange der belgische Zolltarif für gewisse im Tarif A (Anlage zum gegenwärtigen Vertrag) aufgeführte Waren andere als die im Tarif A fest

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