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erkennen, in denen die Untersuchung für die zollamtliche Abfertigung erforderlich ist. Die Weinsendungen, die von derartigen Zeugnissen begleitet sind, werden nicht von neuem einer Untersuchung unterzogen werden, vorausgesetzt, daß von der wissenschaftlichen Anstalt die einschlägigen Vorschriften beobachtet worden sind und sich nicht besondere Zweifel an der Richtigkeit des Zeugnisses ergeben. || Die Regierungen der vertragschließenden Teile werden sich über die wissenschaftlichen Anstalten, die zur Ausstellung der Zeugnisse ermächtigt sein sollen, sowie über die bei der Ausstellung der Zeugnisse und der vorhergehenden Untersuchung des Bieres und des Weines zu beobachtenden Vorschriften verständigen. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich für den Fall vorkommender Mißbräuche die Befugnis vor, von dieser Verständigung mit sechsmonatlicher Kündigung zurückzutreten.

IX. Der erste Absatz der Bestimmung zu Artikel 15 des bestehenden Vertrags kommt in Wegfall. Im Eingang des zweiten Absatzes wird das Wort „Dieselben" durch die Worte „Die vertragschließenden Teile" ersetzt.

X. Die Ziffer 4 der Bestimmungen zu Artikel 16 und 18 des bestehenden Vertrags erhält folgenden Wortlaut: || Für die Zollabfertigung im gegenseitigen Eisenbahnverkehr und für die Anwendung des Schiffsverschlusses gelten die hierüber besonders vereinbarten Bestimmungen.

XI. In die Bestimmungen zu Artikel 19 des bestehenden Vertrags wird folgende neue Ziffer 1 eingeschoben: ||,,1. Bei Bemessung von Abgaben aller Art von Handel und Gewerbe wird die Provenienz der in diesen Betrieben vorkommenden Waren an sich nicht eine ungünstigere Bemessung dieser Abgaben zur Folge haben." || Die bisherige Ziffer 1 erhält die Bezeichnung 1a.

XII. Den Bestimmungen zu Artikel 19 des bestehenden Vertrags tritt folgende neue Ziffer hinzu: || 3. Unter Frachtfuhrgewerbe im Sinne des vierten Absatzes des Artikels 19 ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern und Personen auf Landwegen, mit Ausschluß der Eisenbahnen, zu verstehen. Unter „Gewerbesteuer" soll jede steuerliche Belastung des Gewerbebetriebes, einschließlich der Besteuerung des Einkommens aus demselben, verstanden werden, gleich viel ob die Steuer für Rechnung des Staates oder der Kommunen usw. erhoben wird. || Soweit der Gewerbetreibende Transporte zwischen einzelnen, innerhalb der Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles gelegenen Orten vermittelt, unterliegt er der Besteuerung nach den Landesgesetzen unter Berücksichtigung der bestehenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Wenn der Gewerbetreibende in den Gebieten des anderen vertragschließenden Teiles neben dem Frachtfuhr- oder dem Schiffahrts

gewerbe ein selbständiges, nicht unmittelbar durch die Ausübung dieser Gewerbe bedingtes Nebengewerbe betreibt oder Grundeigentum besitzt, unterliegt er hierfür ebenfalls der Besteuerung nach den Landesgesetzen ohne Einschränkung. || Beim Schiffahrtsgewerbe ist der Betrieb eines selbständigen Nebengewerbes nicht darin zu finden, daß der Gewerbetreibende auf den in den Gebieten des anderen Teiles belegenen Stationen die aus seinem Heimatlande mit seinen Transportmitteln ankommenden Güter an die am Orte selbst befindlichen Empfänger unmittelbar oder an die außerhalb befindlichen Empfänger durch Vermittlung der Eisenbahnen usw. weiterbefördert, und umgekehrt, daß er die zur Beförderung mit seinen Transportmitteln bestimmten Güter am Orte selbst in Empfang nehmen und zur Verladung auf seine Transportmittel bringen läßt; ebensowenig kann ein solcher Betrieb schon darin gefunden werden, daß der Gewerbetreibende mit einem in den Gebieten des anderen Teiles ansässigen selbständigen Spediteur eine dauernde Geschäftsverbindung unterhält.

XIII. Es werden folgende neue Bestimmungen eingefügt:

Zu Artikel 20 des Vertrags.

Es besteht Einverständnis, daß mit Rücksicht auf die aufgestellte Bedingung der Gegenseitigkeit die den Konsuln des einen Teiles in den Gebieten des anderen vermöge der Meistbegünstigung einzuräumenden Vorrechte, Befugnisse und Begünstigungen nicht in einem größeren Ausmaße zugestanden werden können, als sie den konsularischen Vertretern dieses letzteren Teiles in den Gebieten des ersteren Teiles gewährt werden.

Zu Artikel 23a des Vertrags.

Über das Verfahren in den Fällen, in denen auf Grund des ersten und zweiten Absatzes des Artikels 23a ein schiedsgerichtlicher Austrag stattfindet, wird zwischen den vertragschließenden Teilen folgendes vereinbart: || Beim ersten Streitfall hat das Schiedsgericht seinen Sitz in den Gebieten des beklagten Teiles, beim zweiten Streitfall in den Gebieten des anderen Teiles und so abwechselnd in den Gebieten des einen oder des anderen Teiles, in einer Stadt, die von dem betreffenden vertragschließenden Teil bestimmt wird. Dieser hat für die Stellung der Räumlichkeiten, der Schreibkräfte und des Dienstpersonals zu sorgen, deren das Schiedsgericht für seine Tätigkeit bedarf. Der Obmann ist Vorsitzender des Schiedsgerichtes, das nach Stimmenmehrheit entscheidet.

Die vertragschließenden Teile werden sich im einzelnen Falle oder ein- für allemal über das Verfahren das Schiedsgerichtes verständigen. In Ermangelung einer solchen Verständigung wird das Verfahren von

dem Schiedsgericht selbst bestimmt. Das Verfahren kann schriftlich sein, wenn keiner der vertragschließenden Teile Einspruch erhebt; in diesem Falle kann von der Bestimmung des vorhergehenden Absatzes abgewichen werden. || Hinsichtlich der Ladung und der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen werden die Behörden jedes der vertragschließenden Teile, auf das vom Schiedsgericht an die betreffende Regierung zu richtende Ersuchen, in derselben Weise Rechtshilfe leisten wie auf die Ersuchen der inländischen Zivilgerichte.

Artikel 6.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in freundschaftlichem Einvernehmen die Behandlung der Arbeiter des einen Teiles in den Gebieten des anderen hinsichtlich des Arbeiterschutzes und der Arbeiterversicherung zu dem Zwecke zu prüfen, um durch geeignete Vereinbarungen diesen Arbeitern wechselseitig eine Behandlung zu sichern, die ihnen möglichst gleichwertige Vorteile bietet. || Diese Vereinbarungen werden unabhängig von dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Zusatzvertrags durch ein besonderes Abkommen festgesetzt werden.

Artikel 7.

Der gegenwärtige Zusatzvertrag soll am 15. Februar 1906 in Kraft treten. || Mit den durch den Zusatzvertrag bedingten Änderungen und Ergänzungen soll der bestehende Handels- und Zollvertrag vom 6. Dezember 1891 während der Zeit bis zum 31. Dezember 1917 wirksam bleiben. Jeder der vertragschließenden Teile behält sich jedoch das Recht vor, zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1915 den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, daß derselbe zu diesem Termin außer Kraft tritt. || Falls kein Teil von diesem Rechte Gebrauch macht und auch nicht zwölf Monate vor dem 31. Dezember 1917 seine Absicht kund gibt, die Wirkungen des Vertrags mit diesem Tage aufhören zu lassen, soll der Vertrag nebst den erwähnten Änderungen und Ergänzungen über den 31. Dezember 1917 hinaus bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab in Geltung bleiben, an welchem der eine oder der andere der vertragschließenden Teile ihn gekündigt haben wird.

Artikel 8.

Der gegenwärtige Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den gegenwärtigen Zusatzvertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905. (L. S.) Graf von Posadowsky. (L. S.) Szögyény.

(L. S.) Freiherr von Richthofen.

Nr. 13349. DEUTSCHES REICH und ÖSTERREICH-UNGARN. — Vieh25. Januar 1905.

seuchenübereinkommen.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn, andererseits, von dem Wunsche geleitet, den Verkehr mit Tieren und tierischen Rohstoffen zwischen den beiderseitigen Gebieten durch neue Vereinbarungen zu regeln, haben zu diesem Zwecke zu Bevollmächtigten ernannt: | Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: || Allerhöchstihren Staatsminister, Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Innern, Arthur Grafen von Posadowsky-Wehner || und || Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rat, Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Oswald Freiherrn von Richthofen, || Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn: || Allerhöchstihren Kämmerer, Wirklichen Geheimen Rat, außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, König von Preußen, Ladislaus Szögyény-Marich von Magyar-Szögyén und Szolgaegyháza, || welche unter Vorbehalt der beiderseitigen Ratifikation nachstehendes Viehseuchenübereinkommen abgeschlossen haben:

Artikel 1.

Der Verkehr mit Tieren einschließlich des Geflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, welche Träger des Ansteckungsstoffs von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von seiten jenes Staates, in welchen der Uebertritt stattfindet, unterworfen werden.

Artikel 2.

Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein Ursprungszeugnis beizubringen. Dasselbe wird von der Ortsbehörde ausgestellt und ist, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere zu versehen. Ist das Zeugnis nicht in deutscher Sprache ausgefertigt, so ist demselben eine amtlich beglaubigte deutsche Uebersetzung beizufügen. Das Zeugnis muß von solcher Beschaffenheit sein, daß die Herkunft der Tiere und Gegenstände und der bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg mit Sicherheit verfolgt werden kann; die

tierärztliche Bescheinigung muß sich ferner darauf erstrecken, daß am Herkunftsort und in den Nachbargemeinden innerhalb der letzten 40 Tage vor der Absendung die Rinderpest oder eine andere Seuche, hinsichtlich deren die Anzeigepflicht besteht und die auf die betreffende Tiergattung, für welche diese Zeugnisse ausgestellt sind, übertragbar ist, nicht geherrscht hat. (Vergleiche jedoch wegen der tierärztlichen Bescheinigungen bei Geflügelsendungen Absatz 4.) || Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf oder Wut in einer Nachbargemeinde steht der Ausstellung des Zeugnisses nicht entgegen, ist jedoch auf ihm ersichtlich zu machen. Dasselbe gilt bezüglich des Bläschenausschlags bei der Ausstellung von Zeugnissen für Ochsen und Wallache. || Für Pferde, Maultiere, Esel und Rindvieh sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe zulässig. || Die Gesamtpässe für Geflügelsendungen müssen mit der Bescheinigung versehen sein, daß in der Gemeinde, aus der die Tiere zur Ausfuhr gelangen, eine ansteckende Geflügelkrankheit weder herrscht, noch innerhalb 14 Tagen nach dem Tage, an welchem eine solche Krankheit amtlich für erloschen erklärt worden ist, geherrscht hat. Dabei wird vorausgesetzt, daß zwischen dem letzten Krankheitsfall und dem Zeitpunkte der amtlichen Erklärung des Erlöschens der Seuche ebenfalls 14 Tage liegen. || Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt acht Tage. Läuft diese Frist während des Transports ab, so muß, damit die Zeugnisse weitere acht Tage gelten, das Vieh von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht und von diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden. || Bei Eisenbahnund Schifftransporten muß vor der Verladung eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hierzu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden. || Eisenbahn- und Schifftransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind.|| Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten, trockenen oder gesalzenen Därmen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.

Artikel 3.

Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzte mit einer ansteckenden Krankheit

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