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behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnis anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hierzu wird von der Grenzzollbehörde ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertragschließenden Teiles, aus welchem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden. || Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen vertragschließenden Teile unverweilt zuzusenden. || In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Kommissar des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen.

Artikel 4.

Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen, sowie von giftfangenden Gegenständen für die Dauer der Seuchengefahr zu verbieten oder zu beschränken.

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Artikel 5.

Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile durch den Viehverkehr eine ansteckende Tierkrankheit, hinsichtlich deren die Verpflichtung zur Anzeige besteht, nach den Gebieten des anderen Teiles eingeschleppt worden ist, so steht letzterem das Recht zu, die Einfuhr von Tieren aller derjenigen Gattungen für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten, auf welche der Ansteckungsstoff übertragbar ist. | Ferner ist, wenn eine dieser Tierkrankheiten in den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile in bedrohlicher Weise herrscht, der andere Teil befugt, die Einfuhr von Tieren aller derjenigen Gattungen, auf die der Ansteckungsstoff übertragbar ist, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten. || Einfuhrverbote dürfen, wenn es sich um Rotz, Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Räude der Einhufer, Bläschenausschlag der Einhufer und des Rindviehs, sowie um Krankheiten des Geflügels handelt, nur für Herkünfte aus den Ursprungsgebieten (Absatz 1) oder aus den von der Seuche betroffenen Gebieten (Absatz 2) erlassen werden. Im Falle des

Absatzes 2 gilt diese Bestimmung auch bei Lungenseuche des Rindviehs.|| Als Ursprungs- oder von der Seuche betroffene Gebiete im Sinne dieser Vorschrift gelten || a) hinsichtlich der Lungenseuche: || in Oesterreich die in der Anlage I näher bezeichneten Sperrgebiete, || in Ungarn die Komitate, im Deutschen Reiche Bundesstaaten, Regierungsbezirke oder letzteren gleichstehende Verwaltungsbezirke; || b) hinsichtlich der übrigen im Absatze 3 dieses Artikels aufgeführten Seuchen: || in Oesterreich und in Ungarn die in der Anlage II näher bezeichneten Sperrgebiete, || im Deutschen Reiche dieselben Gebiete wie zu a. || Die Vorschriften der vorstehenden Absätze gelten auch für solche tierische Rohstoffe und Gegenstände, welche Träger des Ansteckungsstoffes sein können. || Wegen der Einschleppung oder wegen des Herrschens der Tuberkulose finden Einfuhrverbote nicht statt. || Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, welchen zufolge im Falle des Ausbruchs von ansteckenden Tierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken, sowie der einen gefährdeten Grenzbezirk transitierende Verkehr besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.

Artikel 6.

Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, durch Kommissare in den Gebieten des anderen Teiles Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, über die Einrichtung von Viehhöfen, Schlachthäusern, Quarantäneanstalten und dergleichen sowie über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften an Ort und Stelle einziehen zu lassen. Einer vorgängigen Anmeldung der Kommissare bedarf es nicht. Die vertragschließenden Teile werden die Behörden allgemein anweisen, den Kommissaren des anderen Teiles, sobald sie sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Artikel 7.

Jeder der vertragschließenden Teile wird periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und dieselben dem anderen vertragschließenden Teile direkt zukommen lassen. || Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen. Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest ausbricht, wird den Regierungen des anderen Teiles von dem Ausbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.

Artikel 8.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem Viehseuchenübereinkommen vereinbarten Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden. || Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereich eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den anderen Teil geltend anerkennen.

Artikel 9.

Der Weideverkehr aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet: a) Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein Verzeichnis der Tiere, welche sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe der Stückzahl und der charakteristischen äußeren Merkmale derselben zur Verifizierung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen. || b) Die Rückkehr der Tiere wird nur nach Feststellung ihrer Identität bewilligt. Wenn jedoch während der Weidezeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teile der Herden oder auch nur an einem weniger als 20 Kilometer von dem Weideplatz entfernten Orte oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr des Viehs nach den Gebieten des anderen Teiles untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung usw.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der von der Seuche noch nicht ergriffenen Tiere nur unter Anwendung von durch die zuständigen Behörden zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.

Artikel 10.

Die Bewohner von nicht mehr als 5 Kilometer von der Grenze entfernt liegenden Ortschaften können die Grenze in beiden Richtungen zu jeder Stunde mit ihren eigenen, an den Pflug oder an ein Fuhrwerk gespannten Tieren überschreiten, jedoch nur zum Zwecke landwirtschaftlicher Arbeiten oder in Ausübung ihres Gewerbes und unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften. || Diese Vergünstigung kann seitens der vertragschließenden Teile von der Erfüllung folgender Bedingungen abhängig gemacht werden: || a) Jedes Gespann, welches die Grenze zu landwirtschaftlicher Arbeit oder im Gewerbebetrieb überschreitet, muß mit einem Zeugnisse des Ortsvorstandes der Gemeinde versehen sein, in welcher sich der Stall befindet. Dieses Zeugnis muß den Namen des

Eigentümers oder des Führers des Gespannes, die Beschreibung der Tiere und die Angabe des Umkreises (in Kilometern) des Grenzgebiets, in welchem das Gespann zu arbeiten bestimmt ist, enthalten. || b) Ueberdies ist beim Austritte wie bei der Rückkehr ein Zeugnis des Ortsvorstandes derjenigen Grenzgemeinde erforderlich, aus welcher das Gespann kommt, und im Falle des Durchzugs durch das Gebiet einer anderen Gemeinde auch eine Bescheinigung der letzteren, womit bestätigt wird, daß die betreffende Gemeinde vollkommen frei von jeder Tierseuche ist und daß auch in einem Umkreise von 10 Kilometern die Rinderpest und Lungenseuche nicht vorkommen. Dieses Zeugnis muß alle 6 Tage erneuert werden. Artikel 11.

Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbarten Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.

Artikel 12.

Das gegenwärtige Übereinkommen ist bestimmt, das Viehseuchenübereinkommen zwischen den vertragschließenden Teilen vom 6. Dezember 1891 zu ersetzen. || Es soll gleichzeitig mit dem zwischen den vertragschließenden Teilen vereinbarten Zusatzvertrage zu dem bestehenden Handels- und Zollvertrage vom 6. Dezember 1891 in Geltung treten und so lange in Wirksamkeit bleiben, als der genannte Handels- und Zollvertrag, auf Grund der im Zusatzvertrage getroffenen Bestimmung über seine fernere Dauer fortbesteht. || Die Ratifikationen des gegenwärtigen Übereinkommens sollen gleichzeitig mit denen des Zusatzvertrags zum bestehenden Handels- und Zollvertrag ausgewechselt werden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin, den 25. Januar 1905. (L. S.) Graf von Posadowsky. (L. S.) Freiherr von Richthofen. (L. S.) Szögyény.

Nr. 13350. DEUTSCHES REICH und ÖSTERREICH-UNGARN.

Schlußprotokoll zum vorigen.

Berlin, 25. Januar 1905.

Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Erklärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: || 1. Die Be

Staatsarchiv LXXI.

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stimmungen des Viehseuchenübereinkommens finden nur auf Provenienzen eines der vertragschließenden Teile Anwendung. Die Zulassung von Tieren oder Gegenständen, welche, aus anderen Ländern stammend, durch die Gebiete des einen Teiles zur Ein- oder Durchfuhr in die Gebiete des anderen Teiles gelangen sollen, liegt außerhalb des Rahmens des gegenwärtigen Übereinkommens. || Die direkte Durchfuhr von frischem und zubereitetem Fleische und sonstigen tierischen Rohstoffen in undurchlässiger Verpackung sowie von Häuten, Klauen und Hörnern in völlig trockenem Zustand aus den Gebieten des einen durch die Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles auf der Eisenbahn in plombierten, umschlossenen Waggons oder auf Schiffen in abgesonderten und verwahrten Räumen ist, soweit es sich um Provenienzen eines der vertragschließenden Teile handelt (vgl. Absatz 1), ohne Beschränkungen zulässig. || 2. In den Ursprungszeugnissen ist neben dem Ursprungsort auch der politische Bezirk und derjenige größere Verwaltungsbezirk (im Deutschen Reiche: Bundesstaaten und Provinzen; in Österreich: Königreiche und Länder; in Ungarn: Komitate und Munizipalstädte) zu bezeichnen, welchem der Ursprungsort angehört. || 3. Die amtliche Beglaubigung der Übersetzung der nicht in deutscher Sprache ausgefertigten Ursprungszeugnisse ist durch eine zur Führung eines Dienstsiegels befugte Person oder Behörde zu bewirken. Diesen Personen oder Behörden wird bei Eisenbahntransporten der Vorstand der Verladestation zugerechnet. || 4. Der gegenseitige Verkehr mit Renn- oder Trabrennpferden ist nur von der Beibringung von Zeugnissen abhängig, die von hierzu besonders ermächtigten Rennklubs unter Beidrückung ihres Siegels ausgestellt worden sind. Diese Zeugnisse haben ein Ursprungszeugnis der Ortsbehörde und die amtstierärztliche Bescheinigung, daß das Pferd gesund ist und daß in dem Gehöfte, wo es ständig untergebracht war, sowie in dessen nächster Umgebung ansteckende Pferdekrankheiten in den letzten drei Monaten nicht vorgekommen sind, zu enthalten. Die zur Ausstellung derartiger Zeugnisse ermächtigten Klubs werden gegenseitig bekanntgegeben werden. || 5. Für Geflügeltransporte im Grenzverkehre, die aus weniger als 100 Stück bestehen, ist bei der Einbringung in die Gebiete eines der vertragschließenden Teile lediglich das gemäß Artikel 2 des Viehseuchenübereinkommens von der Ortsbehörde auszustellende Ursprungszeugnis beizubringen. Im übrigen finden auf sie die Bestimmungen des angeführten Artikels 2 keine Anwendung. || Als Grenzverkehr gilt der Verkehr mit Geflügel aus dem Grenzbezirke des einen vertragschließenden Teiles zur Verwendung in dem Grenzbezirke des anderen Teiles. 6. Als ,,vereinzelt" ist das Auftreten einer Seuche

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