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Kilogramm

Kälber im Alter bis zu 6 Wochen

50

.

Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen bis zu 11/2 Jahren:

männliche Tiere

175

weibliche Tiere

150

250

200

Jungrinder im Alter von mehr als 12 bis 22 Jahren:

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Im Falle des österreichisch-ungarischerseits erfolgten Einverständnisses werden diese Gewichtseinheiten auf Grund der Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum neuen Viehseuchenübereinkommen der Verzollung des unter den obenbezeichneten Bedingungen eingehenden Rindviehs als Normalgewichte zu Grunde gelegt werden.

Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Exzellenz dem Herrn Botschafter die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.*) Freiherr von Richthofen.

Nr. 13355. DEUTSCHES REICH und ÖSTERREICH-UNGARN. — Übereinkommen über die Desinfektion der Eisenbahn

vieh wagen.

Berlin, 25. Januar 1905.

Zur Regelung der Vorschriften über die Desinfektion der Eisenbahnviehwagen im Verkehr zwischen dem Deutschen Reiche und ÖsterreichUngarn sind die Unterzeichneten: || 1. der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, || 2. der K. und K. Österreichisch-Ungarische außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter in Berlin, || auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen erteilten Ermächtigung über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel I.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschäften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert

*) Der österreichisch-ungarische Botschafter nimmt Akt von der Erklärung und spricht das Einverständnis seiner Regierung mit der Festsetzung des Normalgewichts 25. Januar. Red.

aus.

Interesse der Aufrechthaltung langjähriger Verkehrsbeziehungen erlassener Verordnungen erleichternde seuchenpolizeiliche Vorschriften über die Zulassung von Rindvieh, das von Landwirten bayerischer, sächsischer und württembergischer Grenzgebietsteile zur Verwendung für Nutz- oder Zuchtzwecke im eigenen Wirtschaftsbetrieb aus österreichischen Grenzgebietsteilen eingeführt wird. Es besteht Einverständnis, daß auch auf dieses Vieh die nach den Vorschriften des Viehseuchenübereinkommens zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn zulässigen Verbote und Beschränkungen bei dem Vorhandensein der dort angegebenen Voraussetzungen angewendet werden können. || Die Kaiserliche Regierung ist indes zu der Erklärung bereit, daß sie von den ihr hiernach zustehenden Sperrbefugnissen für das bezeichnete Vieh, welches jedoch unbedingt nur zu Nutz- oder Zuchtzwecken, nicht aber zur Schlachtung bestimmt sein darf, - in Aufrechthaltung der bisherigen Praxis- nur unter Beobachtung jeder mit der Abwehr einer Seuchengefahr vereinbaren Schonung der wirtschaftlichen Interessen der beiderseitigen Grenzbevölkerung Gebrauch machen und mit dieser Maßgabe die auf den erwähnten autonomen Verordnungen beruhenden Erleichterungen auch künftig und zwar bis zum 31. Dezember 1917 aufrecht halten wird, sofern nicht der Handels- und Zollvertrag zwischen dem Deutschen Reiche und Österreich-Ungarn, an dessen Dauer der Bestand des Viehseuchenübereinkommens geknüpft ist, schon vor diesem Zeitpunkte außer Kraft getreten ist. Die Frist, während welcher das auf Grund jener Verordnungen eingebrachte Vieh im Flurbereiche des Bestimmungsorts und in der Wirtschaft des Einbringers verbleiben muß (Konfinierungsfrist), soll die zur Zeit bestehende Dauer nicht übersteigen. || Ebenso soll die bestehende Bedingung aufrecht erhalten bleiben, daß das Vieh vor der Einfuhr 30 Tage im österreichischen Grenzbezirk aufgestellt gewesen sein muß. || Dagegen bleibt vorbehalten, die österreichischen Gebirgsteile, aus denen das Vieh stammen darf, zu beschränken auf: Vorarlberg, Tirol nördlich des Hochkammes der Alpen, Salzburg, Oberösterreich und die böhmischen Bezirkshauptmannschaften Kaplitz, Krumau, Prachatitz, Schüttenhofen, Klattau, Taus, Bischofteinitz, Mies, Tachau, Plan, Marienbad, Tepl, Eger, Asch, Falkenau, Graslitz, Joachimstal, Kaaden, Komotau, Brüx, Dux, Teplitz, Aussig, Tetschen, Schluckenau, Warnsdorf, Gabel, Reichenberg und Friedland. || Bei dieser Gelegenheit bemerkt der Unterzeichnete, daß für das Rindvieh, welches unter den vorbezeichneten Bedingungen aus österreichischen Grenzgebietsteilen nach bayerischen, sächsischen und württembergischen Grenzgebietsteilen eingeht, folgende durchschnittliche Gewichte angemessen erscheinen:

Kilogramm

Kälber im Alter bis zu 6 Wochen

50

Jungrinder im Alter von mehr als 6 Wochen bis zu 11⁄2 Jahren:

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Jungrinder im Alter von mehr als 1 bis 2 Jahren:

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Im Falle des österreichisch-ungarischerseits erfolgten Einverständnisses werden diese Gewichtseinheiten auf Grund der Ziffer 14 des Schlußprotokolls zum neuen Viehseuchenübereinkommen der Verzollung des unter den obenbezeichneten Bedingungen eingehenden Rindviehs als Normalgewichte zu Grunde gelegt werden.

Der Unterzeichnete benutzt auch diesen Anlaß, um Seiner Exzellenz dem Herrn Botschafter die Versicherung seiner ausgezeichnetsten Hochachtung zu erneuern.*) Freiherr von Richthofen.

Nr. 13355. DEUTSCHES REICH und ÖSTERREICH-UNGARN.— Übereinkommen über die Desinfektion der Eisenbahnviehwagen.

Berlin, 25. Januar 1905.

Zur Regelung der Vorschriften über die Desinfektion der Eisenbahnviehwagen im Verkehr zwischen dem Deutschen Reiche und ÖsterreichUngarn sind die Unterzeichneten: || 1. der Staatssekretär des Auswärtigen Amts des Deutschen Reichs, || 2. der K. und K. Österreichisch-Ungarische außerordentliche und bevollmächtigte Botschafter in Berlin, || auf Grund der ihnen durch ihre Regierungen erteilten Ermächtigung über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel I.

Eisenbahnwagen, in welchen Pferde, Maultiere, Esel, Rindvieh, Schafe, Ziegen, Schweine oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschäften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert

*) Der österreichisch-ungarische Botschafter nimmt Akt von der Erklärung und spricht das Einverständnis seiner Regierung mit der Festsetzung des Normalgewichts aus. 25. Januar. Red.

werden: || 1. Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streumaterialien, des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen usw. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser vorangehen. Wo solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transporte herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Wagenböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern zu entfernen. || 2. Die Desinfektion selbst hat sich, und zwar auch in den Fällen, wo der Wagen nur teilweise beladen war, auf alle Teile des Wagens oder des benutzten Wagenabteils zu erstrecken. || Sie muß bewirkt werden: || a) unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Waschen der Fußböden, Decken und Wände mit einer auf mindestens 50 Grad Celsius erhitzten Sodalauge, zu deren Herstellung wenigstens 2 Kilogramm Soda auf 100 Liter Wasser verwendet sind. Auf Stationen, die mit den erforderlichen Einrichtungen versehen sind, ist statt der Waschung mit Sodalauge auch die gründlichste Behandlung der Fußböden, Decken und Wände mit Wasserdampf unter Benutzung geeigneter Vorrichtungen zulässig; der zur Verwendung kommende Wasserdampf muß eine Spannung von mindestens zwei Atmosphären haben; || b) in Fällen einer Infektion des Wagens durch Rinderpest (orientalische Rinderpest), Milzbrand, Maul- und Klauenseuche, Rotz, Schweineseuche (einschließlich Schweinepest), Schweinerotlauf, Geflügelcholera, Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion durch Anwendung eines der beiden unter a) vorgeschriebenen Verfahren und außerdem durch sorgfältiges Bepinseln der Fußböden, Decken und Wände mit einer dreiprozentigen Lösung einer Kresolschwefelsäuremischung oder mit einer zweiprozentigen Formaldehydlösung. Die Kresolschwefelsäuremischung ist durch Mischen von zwei Teilen rohem Kresol (Kresolum crudum des Arzneibuchs eines der vertragschließenden Teile) und einem Teile roher Schwefelsäure (Acidum sulfuricum crudum des Arzneibuchs eines der vertragschließenden Teile) bei gewöhnlicher Temperatur zu bereiten. Zur Herstellung der dreiprozentigen Lösung darf die Mischung frühestens 24 Stunden, spätestens drei Monate nach ihrer Bereitung benützt werden. Die Lösung ist innerhalb 24 Stunden zu verwenden. || Anstatt des Bepinselns kann auch eine Bespritzung mit einem von der Regierung des betreffenden Staates als ge

eignet zugelassenen Apparate erfolgen. || 3. Die verschärfte Art der Desinfektion (2b) ist in der Regel nur auf veterinärpolizeiliche Anordnung, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die Wagen zur Beförderung von Klauenvieh von solchen Stationen, inderen Umkreise von 20 Kilometer die Maul- und Klauenseuche herrscht oder noch nicht für erloschen erklärt worden ist, gedient haben. Der zuständigen Verwaltungsbehörde bleibt vorbehalten, die verschärfte Desinfektion (2b) auch in anderen Fällen anzuordnen, wenn sie es zur Verhütung der Verschleppung der bezeichneten Seuchen für unerläßlich erachtet. || 4. Wenn Wagen mit einer inneren Verschalung der verschärften Desinfektion (2b) zu unterwerfen sind, ist die Verschalung abzunehmen und ebenso wie der Wagen zu reinigen und zu desinfizieren. || 5. Bei gepolsterten Wagen ist die Polsterung, die entfernbar sein muß, in ausreichender Weise zu reinigen. Hat eine Infektion des Wagens durch eine der unter 2b genannten Seuchen stattgefunden oder liegt der dringende Verdacht einer solchen Infektion vor, so muß die Polsterung verbrannt werden. || Der Wagen selbst ist in der zu 1 bis 3 angegebenen Weise zu behandeln. Ausländische (keinem der vertragschließenden Teile angehörige) Wagen, deren Polsterung nicht entfernbar ist, dürfen nicht wieder beladen werden. || 6. Bei Wagen, die zur Beförderung von einzelnen Stücken Kleinvieh (außer Geflügel) in Kisten oder Käfigen gedient haben und nicht durch Streu, Futter, Auswurfstoffe usw. verunreinigt wurden, gilt, vorbehaltlich der Festsetzungen zu 2b und 3, eine Waschung der Wände, des Fußbodens und der Decke mit heißem Wasser als ausreichende Desinfektion. || Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benutzten Wagen sind nur dann den vorstehenden Vorschriften entsprechend zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfstoffe stattgefunden hat. || 7. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, Eisenbahnwagen, die zum Transporte von Vieh der im Eingange bezeichneten Art benutzt werden, bei der Beladung oder bei den aus dritten Staaten kommenden Wagen beim Eintritt in ihre Gebiete auf beiden Seiten mit Zetteln von gelber Farbe und mit der Aufschrift „Zu desinfizieren“ zu bekleben. Sofern ein Wagen der verschärften Desinfektion unterzogen werden muß (2b, 3), ist er auf derjenigen Station, wo die Voraussetzungen für diese Art der Desinfektion eintreten oder bekannt werden, mit Zetteln von gelber Farbe mit einem in der Mitte aufgedruckten senkrechten roten Streifen und der Aufschrift „Verschärft zu desinfizieren" zu bekleben. Nach der Desinfektion sind die Zettel zu entfernen und an ihrer Stelle solche von weißer Farbe mit dem Aufdruck ,,Desinfiziert am in ... ." anzubringen,

Staatsarchiv LXXI.

Stunde

...

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