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13. die Feststellung der Dienstorganisation innerhalb der Vorschriften der vom Bundesrath erlassenen Vollziehungsverordnung;

14. die Aufstellung der Vorschläge für die Ernennung der Generaldirektion und der Kreisdirektionen;

15. die Genehmigung der Wahl der Vorstände der Dienstabtheilungen bei der Generaldirektion und den Kreisdirektionen;

16. die Festsetzung der Besoldungen der in Ziffer 15 genannten Beamten im Rahmen des Besoldungsgesetzes und des Budgets;

17. die Feststellung der allgemeinen Anstellungsbedingungen für das Personal;

18. die Aufstellung der Statuten für die Pensions- und Hülfskassen;

19. die Prüfung der von den Kreiseisenbahnräthen ausgehenden Vorschläge betreffend Verbesserungen im Betriebe;

20. die Begutachtung von Abänderungen der die Bundesbahnen betreffenden Gesetze und Verordnungen; 21. die Begutachtung von Anregungen für den Bau neuer Linien für Rechnung des Bundes.

Art. 18. Der Verwaltungsrath wählt auf die Dauer einer Amtsperiode aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Art. 19. Zur Vorberathung der zu behandelnden Geschäfte bestellt der Verwaltungsrath für die Dauer der Amtsperiode eine ständige Kommission, bestehend aus dem Präsidenten des Verwaltungsrathes als Präsidenten und sechs bis zehn Mitgliedern. Es bleibt jedoch dem Verwaltungsrathe unbenommen, zur Vorberathung einzelner Geschäfte ausnahmsweise besondere Kommissionen zu ernennen.

Sowohl die ständige Kommission als die Specialkommission haben das Recht, von der Generaldirektion über die von ihnen zu behandelnden Geschäfte jede nothwendig scheinende Auskunft zu verlangen und von allen bezüglichen Akten Einsicht zu nehmen.

Den Kommissionen ist gestattet, einen Aktuar beizuziehen; für dessen Stellung sorgt das Sekretariat der Generaldirektion.

Art. 20. Die Mitglieder der Generaldirektion und die Präsidenten der Kreisdirektionen wohnen den Verhandlungen des Verwaltungsrathes, soweit sie nicht ihre persönlichen Interessen betreffen, mit berathender Stimme bei. Bei den Verhandlungen der ständigen Kommission wird die Generaldirektion durch ihren Präsidenten oder Vizepräsidenten mit berathender Stimme vertreten.

Zu den Verhandlungen der Spezialkommissionen kann sie nach Gutfinden einzelne Mitglieder mit berathender Stimme abordnen.

Art. 21. Der Verwaltungsrath versammelt sich auf die Einladung seines Präsidenten regelmässig jedes Vierteljahr einmal. Ausserdem wird er einberufen, wenn die Geschäfte es nothwendig machen, oder wenn wenigstens der vierte Theil der Mitglieder es verlangt. Das Nähere über die Zeit der Sitzungen bestimmt die Vollziehungsverordnung zum vorliegenden Gesetze.

Der Rath ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Art. 22. Die Mitglieder des Verwaltungsrathes beziehen für ihre Verrichtungen Tag- und Reisegelder, deren Höhe durch die Bundesversammlung bestimmt wird.

b. Die Generaldirektion.

Art. 23. Die Generaldirektion besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Sie wird, auf unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrathes, vom Bundesrath ernannt.

Die Amtsdauer beträgt sechs Jahre und fällt zusammen

mit zwei Amtsdauern der eidgenössischen Räthe. Der Sitz der Generaldirektion ist in Bern. Die Mitglieder müssen in Bern wohnen.

Art. 24. Der Bundesrath ernennt aus den Mitgliedern je für 3 Jahre einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten.

Art. 25. Der Generaldirektion liegt, soweit das gegenwärtige Gesetz keine Ausnahmen oder Einschränkungen enthält und unter Vorbehalt der dem Verwaltungsrath in Art. 17 zugetheilten Befugnisse, die gesammte Geschäftsführung ob. Insbesondere fallen in ihren Geschäftskreis: 1. die administrative und gerichtliche Vertretung der Eisenbahnverwaltung nach aussen, soweit dieselbe nicht den Kreisdirektionen übertragen ist. (Art. 35, Ziff. 1);

2. die Ernennung sämmtlicher ihr unmittelbar unterstehenden Beamten und Angestellten, sowie der Vorstände der Dienstabtheilungen bei den Kreisdirektionen auf unverbindlichen Vorschlag der letztern;

3. die Aufstellung von Gehaltsnormen für die von der Generaldirektion und für die von den Kreisdirektionen zu ernennenden Beamten und Angestellten; 4. die Festsetzung der Gehalte für die von ihr zu ernennenden Beamten und Angestellten im Rahmen des Besoldungsgesetzes und des Budgets;

5. die Entwerfung des Jahresbudgets; 6. die Aufstellung der Jahresrechnung;

7. die Anfertigung des Jahresberichtes über die Geschäftsführung;

8. die Vorbereitung aller übrigen, nicht bereits genannten, durch den Verwaltungsrath zu behandelnden Geschäfte;

9. die Vollziehung der Beschlüsse des Verwaltungsrathes;

10. die Aufstellung der erforderlichen Reglemente, Instruktionen und Dienstvorschriften für die verschiedenen Dienstzweige;

11. das Tarifwesen;

12. die Kontrolle der Betriebseinnahmen (Betriebskontrolle);

13. die Erledigung von Reklamationen aus dem Verkehre mit andern Bahnen wegen unrichtiger Anwendung der Tarife und Tarifvorschriften oder wegen unrichtiger Instradirungen, ferner wegen Verlustes oder Beschädigung von Transportgütern oder wegen Verspätungen im Personen- und Güterverkehr, soweit nicht durch die bundesräthliche Vollziehungsverordnung deren Zuweisung an die Kreisdirektionen oder an Dienststellen verfügt wird;

14. die Aufstellung der Fahrpläne, einschliesslich der Sorge für eine den Bedürfnissen auch des durchgehenden Verkehrs entsprechende Ausführung derselben durch die Kreisdirektionen;

15. die Centralwagenkontrolle ;

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16. die Ausführung von Neu- und Ergänzungsbauten, soweit solche nicht den Kreisdirektionen überlassen wird;

17. der Abschluss von Vereinbarungen mit andern Transportanstalten über den gegenseitigen Verkehr oder die Regelung von Konkurrenzverhältnissen;

18. der Abschluss von Verträgen mit andern Eisenbahnunternehmungen über die gemeinschaftliche Benützung und Erstellung von Bahnhöfen, Stationen, Bahnstrecken und Betriebseinrichtungen;

19. der Abschluss von Verträgen über die Erwerbung von Liegenschaften zu den von der Generaldirektion auszuführenden Bauten, ferner aller Verträge über die Erwerbung von Liegenschaften zu andern als Bauzwecken;

20. die Verwaltung der Pensions., Hülfs- und Krankenkassen des Personals, unter Mitwirkung desselben; 21. der Abschluss der Bau- und Lieferungsverträge für die von der Generaldirektion auszuführenden Bauten, sowie aller Lieferungsverträge für Oberbaumaterial, für den Bezug von Brenn- und Schmiermaterialien für den Maschinendienst und für neues Transportmaterial, unter Vorbehalt von Art. 17, Ziff. 11;

22. die Aufsicht über die Geschäftsführung der Kreisdirektionen und die Ertheilung von Instruktionen an dieselben zur Herbeiführung der wünschbaren Einheitlichkeit und Uebereinstimmung in der Verwaltung; 23. die Beschlussfassung über die ihr im Art. 38 vorbehaltenen Genehmigungen.

Art. 26. Die Generaldirektion hat dem Verwaltungsrathe vierteljährlich summarische Ausweise über die Ergebnisse des Bahnbetriebes vorzulegen.

Art. 27. Die Generaldirektion ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als zum Beschlusse erhoben, für welchen der Vorsitzende gestimmt hat; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit nach zwei Wahlgängen das Loos.

Art. 28. Die Geschäfte werden unter die Mitglieder nach Departementen vertheilt.

Die Organisation der Departemente und die Zuweisung der verschiedenen Dienstabtheilungen an dieselben bleibt der vom Bundesrath zu erlassenden Vollziehungsverordnung vorbehalten. Diese wird auch bestimmen, welche Geschäfte den einzelnen Departementen zu selbständiger Erledigung zu überlassen sind.

c. Die Kreiseisenbahnräthe.

Art. 29. Die Kreiseisenbahnräthe bestehen aus je 15 bis 20 Mitgliedern, von denen der Bundesrath 4, die Kantone und Halbkantone 11 bis 16 zu wählen haben.

Die Vertheilung der Mitglieder auf die Kantone geschieht auf dem Wege der Vollziehungsverordnung.

Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre und fällt zusammen. mit derjenigen der Bundesbehörden.

Art. 30. Der Geschäftskreis der Kreiseisenbahnräthe umfasst:

1. die Wahl ihres Präsidenten und des Vizepräsidenten auf die Dauer einer Amtsperiode aus ihrer Mitte; 2. die Wahl eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes; 3. die Begutachtung von allen das Eisenbahnwesen betreffenden Fragen, insbesondere des Fahrplanund Tarifwesens, zu Handen der für die Entscheidung zuständigen Behörden, auf Anregung:

a) der Bundesbehörden;

b) einer Kantonsregierung;

c) des Verwaltungsrathes;

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