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Mit dem Uebergang zum Christenthum vollzog sich auch die Einbeziehung in das merowingische und später fränkische Reich, so dass dessen Capitularien auch in Helvetien galten, so z. B. das im Polit. Jahrbuch citirte Rudiment eines Wasserrechtes. Bd. VIII, p. 157 ff.

Die Chroniken erzählen von einer alsdann noch erfolgten normännischen Einwanderung. <<< Sie zogén bis sie frische Brunnen fanden und liessen sich dort nieder. >>> Es wären also, wie in England der Roman «Ivanhoe» es beschreibt, drei gesonderte Volkschichten nach Art eines rechtsgeschichtlichen Farbendruckes aufgetragen worden. Jedenfalls steht fest, dass der Abgeordnete des Reiches periodisch kam, um Recht zu sprechen, dass aber die erfahrenen Männer aus dem Volk ihm das Recht öffneten, das ist, dass sie ihm erklärten, was hier zu Lande Recht sei, worauf der gelehrte, präsidirende Richter es in eine systematische Form brachte. Dieses Cadresystem der Gerichtsorganisation ist noch aktuell; desgleichen der lokale Civilprozess und die Rechtssprechung gemäss der Natur der Sache. Die Volksrechte statuiren ausdrücklich, dass die Richter eine eventuelle Lücke auszufüllen haben nach der Natur des Gegenstandes und zwar so, als ob sie ihn als Gesetzgeber zu ordnen hätten. Diesen Talisman hat der Schweiz. Entwurf von 1903 bewahrt, und es hat auch schon unmittelbar nach der Renaissance der Helvetik der neugeborene Gliedstaat Waadt seinen Richtern scharf verboten, irgendwelches fremde Recht (gemeint kann sein römisches, canonisches Recht, casuistische Jurisprudenz der grossen Nachbarstaaten) anzuwenden, auch nicht subsidiär.

Wo aber neue Ansiedelungen da waren, ganz ohne Rechtsgeschichte, da wurde die Rechtserrungenschaft einer älteren Colonie als Weisthum übernommen, ähnlich wie jetzt das «Transfer of land statute» genannte System Torrens, von seinem Mutterstaat Victoria weg entlehnt worden ist für jüngere Filialen, oder andere englische Colonien. In dieser Weise erlangte z. B. das Weisthum von Winterthur Bedeutung.

Die Eidgenossenschaft hat sich durch Eidesbündniss heterogener Elemente gebildet. Charakterisiren wir kurz deren, auch für neuzeitige Verhältnisse typische Rechtsgeschichte:

a. Die freie Markgenossenschaft, wie in Schwyz, wie in dem Hochthal Engadin, wie in der Landschaft Davos (welche auch heutzutage nur eine Gemeinde ist), ist vergleichbar einer Farmercorporation mit direktem crown grant (reichsunmittelbar) mit eigenem Gewohnheitsrecht, oder dem Weisthum der Heimath oder mit einer Musterkolonie.

b. Die Ansiedelung von Hofleuten auf einer Domäne ist eine Zwischenstufe.

Diese Hofleute hatten und haben auch nach neuzeitigen Mustern ihr besonderes, auf ihren eigenen Naturzustand passendes Recht, jedoch mit der Autonomie, dass die Hofleute selber ihr Gewohnheitsrecht dem Domänenverwalter, genannt Meyer, «öffnen» konnten. Nach diesem Muster, z. B. von Unterwalden, wird noch aktuell auch in neuzeitigen Colonien Recht gesprochen. Die Eidgenossen waren aber so loyal, dass, wenn sie einen derartig unselbständig Erwerbenden politisch aufnahmen, sie ihn nicht aufreizten gegen seinen Dienstherrn, vielmehr dieses Abhängigkeitsverhältniss, unpräjudicirt durch den Bund, respektirten durch die eindringliche Ermahnung zur Pflichterfüllung. Dieser Dualismus wurde von selbst durch die Zeit gelöst nach der einen oder anderen Seite hin, zuweilen auch so, dass Glieder allmählig wieder fremd wurden, denen die alten Eidgenossen aber immer noch traditionelles gutes Andenken bewahrten und welche Schweizer Stadtrecht mitnahmen.

c. Gegenüber den agrikolen Elementen gab es natürlich auch, damals schon, industrielle Leute, welche behufs Transport oder Umlad von Waaren an den Seeausflüssen (Luzern, Zürich, Weesen, Genf, das ehemals mit der Schweiz verbürgerrechtete Konstanz) oder an Schlüsselpunkten zu ennetbirgischen Commercialstrassen (Chur, Martigny) sich als Stadt konstituirten und in diesem guten und thatkräftigen Vorsatz bestärkt wurden durch Privilegien, Monopole (Portensrechte). Die städtische Ansiedelung am oberen Ende des Sees hat dabei die Concurrenz des untern nirgends ausgehalten (Flüelen, Rapperswyl, Villeneuve, Fussach am Bodensee). Gottfried Keller beschreibt diese Kategorie durch den Typus des Hufschmiedes Hansli Gugliguck am Rain zu Zürich.

d. Aber auch Burgen wurden zur Besetzung des Landes militärisch gegründet an taktisch günstigen Plätzen, so Bern, Freiburg auf dreiseits wasserumflossenem Felsenkern; die herbeigezogene wehrhafte Handwerkerschaft erhielt eine Handveste, ein autonomes öffentliches und privates Recht, aus welchem, bei nicht agnatisch beerbtem Absterben der Landesherrnfamilie, leicht eine selbständige Stadtrepublik entstand. Auch derart selbständig geworden, nahm die Militärgränze «neue Bürger und Wehrkräfte gern auf», wir wir heutzutage intellectuellen Kräften das Bürgerrecht öffnen, weil sie die industrielle Wehrkraft des Landes stärken.

e. Nicht zu vergessen sind die nach Art der Herrenhuter Gemeinden, oder der Chataucqua cities um ein Kloster sich krystallisirenden Handwerker-Laienbrüder. <<Unter dem Krummstab ist gut wohnen» galt für diese durch den Respekt vor Bildung, Kirche und Sitte') entstandenen Orte St. Gallen, Lausanne, Basel und hat ihre Prosperität begründet auch für industrielle Zeiten, und da, wo die Einsiedlerhöhenlage, wie z. B. St. Gallen, eher ein natürlicher Nachtheil ist. Diese geistlich-städtischen Ansiedelungen hatten kanonisches Recht, oder Hofrecht.

g. Als die Eidgenossen durch die Vertheidigung ihres Bodens dazu geführt wurden, zur Befestigung ihres Besitzstandes und zur Wahrung von Märkten äussere Bollwerke zu erobern, entstanden die gemeinsamen Landvogteien im Aargau, und die 8 balliaggi im Tessin, deren Localrechte von Prof. von Salis herausgegeben worden sind.

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Die Eidgenössischen Bünde erachteten genau so, wie es unser heutiger Gedanke ist, auch gemeinsames Recht als ein wirksames Bollwerk, und bestimmten daher Inneren den Reibungswiderstand zu eliminiren und die Kräfte für den gemeinsamen Widerstand gegen Aussen zu sparen den Schiedsvertrag und das Verbot des Forums arresti, auch die Ungültigkeit der Cession an einen Fremden; am Wohnort des Schuldners aber eine stramme Execution eventuell durch Bundesgewalt. Die Länder kamen oft auf den Markt nach Zürich; da durfte also nach Bundesrecht kein Arrest weder personal noch real gelegt werden. Es bedeutet dies vergleichsweise die neuzeitigen Beziehungen der Farmer zu der industriell und finanziell dominirenden Stadt, und war zur Blüthezeit der lombardischen Geschäfts

1) Vergl. aber auch Bürger's sarkastische Ballade «der Abt von St. Gallen», welche, sehr mit Unrecht, diesen ächten Hort der Wissenschaft und des Gewerbefleisses auf's Gerathe. wohl herausgegriffen hat.

leute, welche auch den Gerichtsstand des Marktortes zur Geltung bringen wollten, ein erhebliches Moment zur unabhängigen Entwicklung und auch Vermeidung fremdstaatlicher Einmischung.

Noch gegen zwei andere Geister von jenseits der Berge wehrten sich die Eidg. Bünde: gegen das fremdländische und dem Volk unverständliche Römische Recht, und gegen die geistliche Gerichtsbarkeit.

Die Bünde hatten um sich die Lombarden vom Leibe zu halten - bestimmt, dass die Cession des Schuldverhältnisses unter zwei privaten Schweizern an einen dritten Fremden unzulässig sei. Nun wurde, anlässlich eines Wortstreites, der den Markt in Zürich besuchende Luzerner Schultheiss in Zürich festgehalten durch einen zürcherischen Patriziersohn. Dieser - zum Ueberfluss seiner Ungezogenheit berief sich gegenüber der Bundesverfassung auf seinen Stand als Geistlicher, indem er auch aus diesem Titel glaubte mehr Recht zu haben als Andere. Dies gab den Anlass zum Eidg. «amendment,» genannt der Pfaffenbrief, von 1370. Dieser bestimmt die Gleichheit vor dem Gesetz, ohne Unterschied der Geburt, und des auch des geistlichen Standes. Die Abschaffung der Immunität der Geistlichen brachte es mit sich, dass das canonische Recht und die geistliche Jurisdictio, welche beide von Papst Innocenz 1214 zu universellen Factoren gestempelt worden, beschränkt wurden auf die exempten Disciplinen Ehe-Gerichtsbarkeit und -Civilstand, welche bis 1874 in geistlichen Händen, z. B. auch der Chorgerichte, verblieben sind.

Das Römische Recht hatte da die Landleute das <<<Recht öffneten>>> auch subsidiär bei uns keinen natürlichen Boden. Als daher 1495 Kaiser Maximilian die

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